# Dokumentations-Verordnung

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und sonstige Dokumentationspflichten (Dokumentations-Verordnung – Dok-V)

StF: LGBl.Nr. 132/2003

[CELEX-Nr.: 32022L0431]

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 4 und 23 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Auf die Gestaltung, den Inhalt sowie die Überprüfung und Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments sind die §§ 1 bis 3 und die Anlage der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im § 1 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

(3) Im § 2 DOK-VO treten

(4) Im § 2a DOK-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden“ die Wortfolge „in denen nicht mehr als 15 Bedienstete regelmäßig beschäftigt werden“.

(5) Im § 3 Abs. 1 DOK-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 4 Abs. 4 und 5 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 Abs. 2 TBSG 2003.

(6) In der Anlage der DOK-VO treten an die Stelle der Wortfolge „mit bis zu zehn Arbeitnehmern“ die Wortfolge „mit bis zu 15 Bediensteten“, an die Stelle der Abkürzung „AN“ das Wort „Bediensteten“, an die Stelle der Wortfolge „von Arbeitnehmern“ die Wortfolge „von Bediensteten“ und an die Stelle der Verweisung auf § 4 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 4 TBSG 2003.

Im RIS seit

18.01.2016

## § 2 Zuständige Personen {#par_2}

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.

## § 3 Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle {#par_3}

Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

## § 4 {#par_4}

Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten

(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:

(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

## § 5 Gesundheitsakten {#par_5}

(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:

(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

## § 6 {#par_6}

Nachweis der Fachkenntnisse, Verzeichnis der Bediensteten

Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Fachkenntnisse-Verordnung durchführen. Dieses Verzeichnis muss auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf aktuellem Stand zu halten.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

18.01.2016

## § 8 In-Kraft-Treten {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.