# Arbeitsmittel-Verordnung

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den Schutz der Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V)

StF: LGBl. Nr. 135/2003

> Aufgrund des § 12 Abs. 7 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

## § 1 Begriffsbestimmungen {#par_1}

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

## § 2 Aufstellung von Arbeitsmitteln {#par_2}

(1) Der Dienstgeber hat bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Tätigkeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln darauf zu achten, dass

(2) Weiters hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

## § 3 Benutzung von Arbeitsmitteln {#par_3}

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die selbst oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur nach einer Gefahrenanalyse und unter Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zulässig.

(3) Der Dienstgeber hat durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass

(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn

(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich zu machen oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Auf

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsanweisung“ tritt jeweils das Wort „Dienstanweisung“ und an die Stelle der Wortfolge „betriebliche Gegebenheiten“ tritt jeweils die Wortfolge „dienstliche Gegebenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) In den §§ 3 Abs. 5 erster Satz und 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

(4) Im § 4 Abs. 1 erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003.

(5) Im § 5 AM-VO treten

(6) Im § 7 AM-VO treten

(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.

(8) Im § 8 Abs. 1 AM-VO treten

(9) Im § 11 AM-VO

(10) Im § 14 AM-VO treten

(11) In den §§ 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 23 Abs. 7, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.

(12) Im § 15 Abs. 4 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz und d dieser Verordnung.

(13) Im § 16 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 38 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. c TBSG 2003.

(14) Im § 18 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a TBSG 2003.

(15) Im § 22 Abs. 4 AM-VO treten

(16) Im § 33 Abs. 3 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen“ die Wortfolge „des Dienstgebers“.

(17) In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003.

(18) Im § 40 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „die §§ 55 bis 73 BauV“.

(19) Der 4. Abschnitt AM-VO ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A AM-VO genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B AM-VO genannten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.

Im RIS seit

18.01.2016

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. L 260, S. 5, umgesetzt.

Im RIS seit

18.01.2016

## § 6 In-Kraft-Treten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.