# Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

Beachte

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Lärm

§ 1 Grenzwerte

§ 2 Ermittlung und Messung von Lärm

§ 3 Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

§ 4 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen

§ 5 Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs

§ 6 Individueller Gehörschutz

§ 7 Überschreitung der oberen Auslösewerte, Maßnahmen

§ 8 Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen

§ 9 Information, Unterweisung

2. Abschnitt Erschütterungen

§ 10 Grenzwerte

§ 11 Ermittlung und Messung von Erschütterungen

§ 12 Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

§ 13 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen

§ 14 Überschreitung der täglichen Auslösewerte, Maßnahmen

§ 15 Überschreitung der Expositions-grenzwerte, Sofortmaßnahmen

§ 16 Information, Unterweisung

3 . Abschnitt Künstliche optische Strahlung

§ 17 Begriffsbestimmungen

§ 18 Expositionsgrenzwerte

§ 19 Bewertungen und Messungen

§ 20 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 21 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Bediensteten

§ 22 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 23 Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 24 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung

§ 25 Natürliche optische Strahlung

§ 26 Verweisungen

4. Abschnitt Elektromagnetische Felder

§ 27 Anwendung der Verordnung elektromagnetische Felder

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 28 Auflegung zur Einsichtnahme

§ 29 Umsetzung von Unionsrecht

§ 30 In-Kraft-Treten

Anlage

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den

Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte

physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz (Verordnung über

physikalische Einwirkungen – VPhE)

LGBl. Nr. 138/2003

> Aufgrund der §§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:

(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 85 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche

Im RIS seit

18.01.2016

## § 2 Ermittlung und Messung von Lärm {#par_2}

(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:

(2) Die betroffenen Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen können eine neuerliche Ermittlung und Messung des Lärms verlangen, wenn

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Ärzten, die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung nach § 4 der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung - GÜ-V, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung durchführen, eingesehen werden können.

## § 3 Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren {#par_3}

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

## § 4 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen {#par_4}

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.

(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

## § 5 Kennzeichnung, Beschränkung des Zugangs {#par_5}

Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze, für die die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die dort tätigen Bediensteten einer Einwirkung durch Lärm über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten ausgesetzt sein können, mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Soweit dies technisch möglich und aufgrund des festgestellten Expositionsrisikos gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang auf die dort tätigen Bediensteten zu beschränken.

## § 6 Individueller Gehörschutz {#par_6}

(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.

(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

## § 7 Überschreitung der oberen Auslösewerte, Maßnahmen {#par_7}

Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 4 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

## § 8 Überschreitung der Expositionsgrenzwerte, Sofortmaßnahmen {#par_8}

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

## § 9 Information, Unterweisung {#par_9}

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm in Höhe der im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Angaben erstrecken muss.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

Im RIS seit

18.01.2016

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen erfolgt. Diese kann entweder

(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze:

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen in einer geeigneten Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Ärzten, die Untersuchungen bei einer Einwirkung durch Erschütterungen durchführen, eingesehen werden können.

Im RIS seit

18.01.2016

## § 12 Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren {#par_12}

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

## § 13 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen {#par_13}

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.

(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Erschütterungen festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

## § 14 Überschreitung der täglichen Auslösewerte, Maßnahmen {#par_14}

Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 13 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

## § 15 Überschreitung der Expositions-grenzwerte, Sofortmaßnahmen {#par_15}

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Erschütterungen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

## § 16 Information, Unterweisung {#par_16}

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Erschütterungen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch Erschütterungen festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs.1 lit. a bis e genannten Angaben erstrecken muss.

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.

(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).

(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.

(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1.400 nm), IR-B-Strahlung (1.400 nm bis 3.000 nm) und IR-C-Strahlung (3.000 nm bis 1 mm).

(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Bedienstete, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind. (6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Bedienstete ausgesetzt sind.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

(2) Wenn die Bewertung nach § 19 ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 21, 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:

(2) Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.

(3) Falls die Bewertung nach Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen und Berechnungen

(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.

(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

Im RIS seit

25.03.2011

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigten:

(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 19 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A der Verordnung optische Strahlung, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B der Verordnung optische Strahlung, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.

(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:

(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf:

(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung nach § 4 TBSG 2003 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

Im RIS seit

25.03.2011

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, muss der Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 3 Abs. 3 TBSG 2003) geeignete Maßnahmen setzen; dies sind insbesondere Maßnahmen nach § 23.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Dienstgeber bei der Festsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 TBSG 2003 auch ein Programm mit Maßnahmen nach § 23 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

(2) Bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Bedienstete besonders zu berücksichtigen.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:

(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen

Im RIS seit

25.03.2011

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Der Schutz von Bediensteten vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 4, 5, 6, 8, 11, 12 Abs. 2 und 19 TBSG 2003 zu berücksichtigen.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Verweisungen auf die Verordnung optische Strahlung, BGBl. II Nr. 221/2010, beziehen sich auf diese Fassung.

Im RIS seit

25.03.2011

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Auf Tätigkeiten, bei denen Bedienstete während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, findet die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sinngemäße Anwendung.

Im RIS seit

08.11.2016

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Die in dieser Verordnung genannten internationale Norm ISO 1999:2013 und die ÖNORM ISO 2631-1:2007, ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 sowie ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 liegen bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.

Im RIS seit

08.11.2016

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

08.11.2016

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

08.11.2016

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Die im § 1 dieser Verordnung definierten Werte können

2.1. Bei Verwendung von Schallpegelmessern müssen diese den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 (Ausgabedatum 1. August 2015) entsprechen. Geräte mit einer Übersteuerungsanzeige sollten bevorzugt werden.

Schallpegelmesser haben die Genauigkeitsgrenzen der Klasse 0,7 nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der Eichvorschriften für Messgeräte zur Messung des Schalldruckpegels (Schallpegelmesser) erlassen werden, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7/1980, einzuhalten. (Die Klasse 0,7 entspricht der Klasse 1 der internationalen Norm IEC 61672-1:2002).

Wenn das Messverfahren als Zwischenstufe die Bandaufzeichnung von Signalen vorsieht, sind bei der Analyse der Daten die bei der Aufzeichnung und beim Ablesen möglichen Fehler zu berücksichtigen.

2.2. Ein Gerät, das zur direkten Messung des Höchstwertes (Spitzenschalldrucks) des nicht bewerteten momentanen Schalldrucks verwendet wird, muss eine Anstiegszeitkonstante von nicht mehr als 100 µs haben.

2.3. Die ganze Messeinrichtung muss in angemessenen Zeitabständen in einem Laboratorium geprüft werden. Schallpegelmesser sind nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2015, zu eichen. Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre.

3.1. Zu Beginn und am Ende eines jeden Messtages ist eine Kalibrierung an Ort und Stelle vorzunehmen.

3.2. Die Messung des Schalldrucks sollte möglichst in einem ungestörten Schallfeld am Arbeitsplatz (ohne Anwesenheit der betroffenen Person) vorgenommen werden; das Mikrofon sollte dort angebracht werden, wo sich normalerweise das dem höchsten Lärmpegel ausgesetzte Ohr befindet.

Ist die Anwesenheit der betroffenen Person erforderlich,

Der Messgerätetyp und die Standardabweichung der Ergebnisse beeinflussen die Genauigkeit der Messung. Beim Vergleich mit einer Lärmgrenze legt die Genauigkeit den Bereich der abgelesenen Werte fest, für den bezüglich der Überschreitung keine Entscheidung getroffen werden kann. Falls keine Entscheidung getroffen werden kann, ist die Messung mit größerer Genauigkeit zu wiederholen. Die genauesten Messungen erlauben in jedem Fall eine Entscheidung.

Messungen, die während kurzer Zeiten mit einfachen Schallpegelmessern vorgenommen werden, reichen im Fall von Bediensteten, die an einem festen Arbeitsplatz während des ganzen Tages sich stets wiederholende Arbeiten verrichten, die im Wesentlichen die gleichen Geräuschpegel mit breitbandiger Frequenzcharakteristik verursachen, aus. Weist jedoch der Schalldruck, dem ein Bediensteter ausgesetzt ist, Schwankungen auf, die sich über einen ausgedehnten Pegelbereich erstrecken und/oder unregelmäßige zeitliche Merkmale aufweisen, wird es zunehmend schwieriger, die tägliche persönliche Lärmexposition eines Bediensteten zu ermitteln; das genaueste Verfahren besteht in diesem Fall darin, während der gesamten Arbeitszeit die Exposition mittels eines integrierenden und mittelnden Schallpegelmessers zu beobachten.

Hält ein solches Instrument, das der ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 (Ausgabedatum 1. August 2015) entspricht (und deshalb für die Messung des Pegels des äquivalenten kontinuierlichen Schalldrucks von impulsartigen Geräuschen gut geeignet ist), zumindest die Spezifikationen der Klasse 1 ein und wurde es erst kurz zuvor ordnungsgemäß in einem Laboratorium geeicht und ist weiters das Mikrofon gut in Stellung gebracht (vgl. Z 3.2), so erlauben die Ergebnisse, von Ausnahmen abgesehen, auch in schwierigen Situationen eine Entscheidung darüber, ob eine Exposition überschritten worden ist (vgl. Pkt. A.4); dieses Verfahren lässt sich mithin allgemein anwenden und eignet sich gut als Referenzmethode.

Im RIS seit

18.01.2016