# Jugendbedienstetenschutz-Verordnung

Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den

Schutz jugendlicher Bediensteter (Jugendbedienstetenschutz-

Verordnung – JBed-V)

LGBl. Nr. 140/2003

> Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2015.

Im RIS seit

18.01.2016

## § 2 Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren {#par_2}

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Auf die Beschäftigung von Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

(2) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit zum Eingreifen bereit stehen muss.

(3) Gefahrenunterweisung im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde.

(4) Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten diese Ausnahmeregelungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Im RIS seit

18.01.2016

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten über

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen erforderlichenfalls eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten über

Im RIS seit

18.01.2016

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

18.01.2016

## § 6 In-Kraft-Treten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.