# Massentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz

Gesetz vom 12. Mai 2004 über die integrierte Vermeidung der

Umweltverschmutzung durch Massentierhaltung

StF: LGBl. Nr. 46/2004 - Landtagsmaterialien: 62/2004

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Intensivhaltung, Intensivaufzucht {#par_1}

Anlagen zur Intensivhaltung oder Intensivaufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

## § 2 Strafbestimmung {#par_2}

(1) Wer entgegen dem § 1 eine der dort genannten Anlagen betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, umgesetzt.

Im RIS seit

02.01.2014