# Einkaufszentrenprogramm 2005, Tiroler

Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2005, mit der ein Raumordnungsprogramm für Einkaufszentren erlassen wird (Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005)

StF: LGBl. Nr. 119/2005

> Aufgrund des § 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.

(2) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur gewidmet werden:

(3) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind.

Im RIS seit

10.09.2013

## § 2 Grundsätze für die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren {#par_2}

(1) Bei der Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren, bei deren Erweiterung sowie bei der Änderung des zulässigen Betriebstyps und des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche sind unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung folgende weitere Grundsätze zu beachten:

(2) Die Neuwidmung von Grundflächen als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B und deren Erweiterung sind überdies nur zulässig, soweit im Hinblick auf das Ausmaß der verbleibenden, im örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche eine den örtlichen und regionalwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Entwicklung anderer Wirtschaftszweige, insbesondere des produzierenden Gewerbes und der Industrie, nicht beeinträchtigt wird.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist, sofern das Anbieten von Lebensmitteln zulässig ist, das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 Metern um den geplanten Standort abzustimmen. Als ein entsprechender Teil der Kundenfläche ist zumindest eine Fläche festzulegen, deren Ausmaß dem laut der Anlage zu den §§ 8 und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in Bezug auf Einkaufszentren des Betriebstyps A für die jeweilige Standortgemeinde maßgebenden Schwellenwert entspricht.

(2) Wenn die bestehenden räumlichen Verhältnisse in Bezug auf die Nahversorgung oder sonstige besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, können auch außerhalb des Einzugsbereiches nach Abs. 1 gelegene Gebiete berücksichtigt werden, soweit diese auf den geplanten Standort ausgerichtet sind.

Im RIS seit

10.09.2013

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das EKZ-Raumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 33/2002, soweit dieses nicht bereits durch § 110 Abs. 11 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 aufgehoben worden ist, außer Kraft.

(2) Die Anlagen 1 bis 6 zu § 1 Abs. 2 lit. b werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme beim Sachgebiet Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart. Sie werden überdies auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.

Im RIS seit

10.09.2013