# Gesundheitsfondsgesetz, Tiroler

Beachte

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2013 lautet:

„Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die von der Gesundheitsplattform bis zum Zeitpunkt der Neubestellungen nach Abs. 4 gefassten Beschlüsse und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Gesundheitsplattform oder die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Landes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließen.

(3) Bestehende Reformpoolprojekte nach § 8 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2008 können als Zielsteuerungsprojekte nach § 8 in der Fassung des Art. I Z. 8 dieses Gesetzes fortgesetzt werden.

(4) Die nach diesem Gesetz zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 10 (Gesundheitsplattform) und nach § 16a (Landes-Zielsteuerungskommission) sind binnen eines Monats nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu bestellen.“

Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2023 lautet:

„Artikel III Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Die nach § 10 und § 16a des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 203/2021 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 als bestellt.“

Gesetz vom 16. November 2005 über den Tiroler Gesundheitsfonds

StF: LGBl. Nr. 2/2006 - Landtagsmaterialien: 392/2005

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(2) Der Fonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Tirol sichergestellt und die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens abgesichert wird.

(3) Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.

(4) Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:

Im RIS seit

11.10.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Fonds hat in Angelegenheiten als Fonds insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2a) Im Voranschlag ist ein Teilbetrag der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. d gesondert auszuweisen. Die Höhe des Teilbetrags ist jener Anteil an 15 Millionen Euro, der der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich.

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die im stationären und spitalsambulanten Bereich erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.

(5) Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis d in Form von Richtlinien zu erlassen.

(6) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. c ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung desselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.

(7) Die Gesundheitsplattform kann eine Qualitätssicherungskommission für den intra- und den extramuralen Bereich einrichten.

(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Im RIS seit

11.10.2024

## § 2b Im RIS seit {#par_2b}

DerFonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Im RIS seit

11.10.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

Im RIS seit

10.04.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.

(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.

(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.

(5) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:

(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention erfolgen im Rahmen des Gesundheitsförderungsfonds Dotierungen durch die Sozialversicherung, die Bundesgesundheitsagentur und das Land. Der Gesundheitsförderungsfonds verfügt über keine Rechtspersönlichkeit. Die Gebarung des Gesundheitsförderungsfonds ist im Rahmen des Tiroler Gesundheitsfonds gesondert darzustellen.

(2) Die Höhe der Dotierung durch das Land beträgt insgesamt jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes im Verhältnis zur gesamtösterreichischen Volkszahl entspricht; dabei ist jeweils die Volkszahl des zweitvorangegangenen Jahres maßgeblich. Das Land hat den entsprechenden Anteil von zwei Millionen Euro in den Gesundheitsförderungsfonds einzubringen. Der entsprechende Anteil des Landes an den verbleibenden 13 Millionen Euro wird als Vorwegabzug durch die Bundesgesundheitsagentur eingebracht.

(3) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt unter Berücksichtigung der Strategie zur Gesundheitsförderung (§ 2b lit. h) in der Landes-Zielsteuerungskommission nach den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Zielen und Grundsätzen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu zählen Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs, insbesondere zum Aufbau der Primärversorgung.

Im RIS seit

20.02.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Organe des Fonds sind:

(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 21 Mitgliedern. Ihr gehören an:

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis k sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis k jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.

(3) Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder der Landesregierung nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis k mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.

(4) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 bestellt.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die von der Landesregierung zu bestellenden weiteren Vertreter des Landes nach § 10 Abs. 1 lit. a und die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit b bis k und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten als Fonds (§ 2) und in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 2a). Die Gesundheitsplattform hat ihre Aufgaben zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Festlegungen in der Bundesgesundheitsagentur, im Zielsteuerungsvertrag, im jeweiligen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und in der Landes-Zielsteuerungskommission sowie unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen wahrzunehmen.

(2) In der Gesundheitsplattform finden Informationen und Konsultationen insbesondere zu folgenden Gegenständen statt:

Im RIS seit

11.10.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung führt den Vorsitz in der Gesundheitsplattform. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

(3) Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform. Weiters obliegen ihm die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission sowie die Besorgung der laufenden Geschäfte. In Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerungskommission hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Co-Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 16c) vorzugehen.

(4) Der Vorsitzende kann die Besorgung einzelner Aufgaben nach Abs. 3 zweiter Satz dem Leiter oder einzelnen Bediensteten der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Organisationseinheit übertragen. Eine solche Übertragung von Aufgaben bedarf der Schriftform.

Im RIS seit

09.01.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Landesregierung hat zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, zur Unterstützung des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform und der beiden Vorsitzenden der Landes-Zielsteuerungskommission bei der Erstellung der Tagesordnung und zur Abstimmung von Zielsteuerungsprojekten (§ 8) ein Präsidium einzurichten. Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Österreichischen Gesundheitskasse zu bestellen ist, an.

(2) Bei Bedarf können von der Gesundheitsplattform und von der Landes-Zielsteuerungskommission Ausschüsse eingerichtet werden.

(3) Sitzungen des Präsidiums sowie der Ausschüsse können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

Im RIS seit

11.10.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Sitzungen der Gesundheitsplattform können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gesundheitsplattform auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(5) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens elf Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (§ 10 Abs. 1 lit. a bis j), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden lit. a bis c sowie im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:

(6a) Bei jedem Tagesordnungspunkt ist das erforderliche Beschlussquorum gemäß Abs. 6 auszuweisen.

(7) Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 4) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Organe des Fonds (§ 9 Abs. 1) haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.

(2) Der Fonds hat dem Land Tirol den für die Geschäftsstellentätigkeit des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.

(3) Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge und sonstige Verträge abschließen. Die Verträge werden vom Vorsitzenden im Namen und auf Rechnung des Fonds abgeschlossen.

(4) Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. In dieser ist jedenfalls vorzusehen, dass

Im RIS seit

11.10.2024

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:

(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind. Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a ist § 10 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 16b Im RIS seit {#par_16b}

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach § 2 Abs. 2a, § 2a lit. e und § 2b sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des § 7.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 16c Im RIS seit {#par_16c}

(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).

(2) Den beiden Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Landes-Zielsteuerungskommission.

Im RIS seit

09.01.2020

## § 16d Im RIS seit {#par_16d}

(1) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes (§ 16a Abs. 1 lit. a) und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung (§ 16a Abs. 1 lit. b) anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.

(3) Für eine Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission ist die Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich. Innerhalb der Kurie des Landes ist die Zustimmung der Mehrheit aller Kurienmitglieder erforderlich. Die Willensbildung innerhalb der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach § 16a Abs. 1 lit. c an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 16e Im RIS seit {#par_16e}

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission hat jeder der beiden Vorsitzenden nach § 16c jeweils einen Koordinator namhaft zu machen. Die beiden Koordinatoren sind gleichberechtigt und jeweils demjenigen Vorsitzenden verantwortlich, der sie namhaft gemacht hat. Der Fonds kann, unbeschadet der Regelung in § 16 Abs. 2 und 3, einen Aufwandersatz für Koordinationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung leisten.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 16f Im RIS seit {#par_16f}

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls ist in der Geschäftsordnung festzulegen, dass die beiden Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam einladen und die Vorbereitung der Sitzungen gemeinsam erfolgt.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Der Fonds kann zu seiner Beratung eine Tiroler Gesundheitskonferenz einrichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Vorsitzende hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.

(2) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und im Zusammenhang mit der Schaffung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zu berichten.

(3) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.

(4) Der Vorsitzende hat der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.

(5) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 6) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.

(6) Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,

(7) Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, und der damit im Zusammenhang stehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 21/2024, und nach § 11a Abs. 2 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 191/2023 welche die Österreichische Ärztekammer bzw. die Österreichische Zahnärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Daten nach Abs. 3 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, oder des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste zu löschen.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an

(6) Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 21 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 18b Im RIS seit {#par_18b}

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Fonds

Im RIS seit

09.01.2020

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt im maßgeblichen Ausmaß gegen einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festgelegte sowie in deren Umsetzung vom Land Tirol festgelegte Pläne oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation, so hat der Fonds nachweislich nach vorheriger Androhung geeignete Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu setzen, wie etwa die Zurückhaltung oder Kürzung von Finanzmitteln.

(2) Bei zu Unrecht erhaltenen Mitteln als Folge nicht ordnungsgemäßer Dokumentation oder bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen zu Investitionsvorhaben oder zur Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte oder von Mitteln zur Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen oder schwerwiegenden Verstößen gegen die vorgeschriebene Form der Leistungskodierung im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems hat der Fonds die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder zu verlangen.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(2) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet werden und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.

(3) Der Vorsitzende hat jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen und den Voranschlag bzw. den Rechnungsabschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien sowie die Geschäftsordnungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission eingehalten werden.

(2) Die Beschlüsse der Gesundheitsplattform über Richtlinien nach § 2 Abs. 5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn diese Richtlinien diesem Gesetz nicht widersprechen.

(3) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren. Der Fonds hat der Landesregierung spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform bzw. gegen die Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Fonds zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 22a Im RIS seit {#par_22a}

(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, das von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen ist.

(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für die Dauer der Vereinbarungsperiode beschlossen. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat spätestens am Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 22b Im RIS seit {#par_22b}

Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ gemäß den §§ 13 bis 17 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2024, zu konkretisieren, wobei die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele von den Zielsteuerungspartnern im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten zu verwirklichen sind.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 22c Im RIS seit {#par_22c}

(1) Wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des § 22a Abs. 2 abgeschlossen, kann das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist setzen. Liegt nach Ablauf dieser Nachfrist kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission einen Bericht über die Punkte, über die Einvernehmen besteht, sowie über die Streitpunkte zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.

(2) Werden die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele oder die im Zielsteuerungsvertrag für das Land festgelegten Ziele nicht erreicht, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung des Nichterreichens der Ziele einen Bericht zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Im Bericht sind die Gründe für die Nichterreichung der Ziele und Maßnahmen zur ehestmöglichen Erreichung der Ziele anzuführen. Wird der Bericht von der Bundes-Zielsteuerungskommission nicht genehmigt, so ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.

(3) Ist eine Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission der Auffassung, dass im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen getroffene Festlegungen nicht eingehalten werden, so hat sie dies der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Kommt es innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission zu keinem Einvernehmen dahingehend, dass Festlegungen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens nicht eingehalten wurden und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes zu ergreifen sind, so kann ein Schlichtungsverfahren nach § 38 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2024, durchgeführt werden.

Im RIS seit

11.10.2024

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.

(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Im RIS seit

10.04.2014