# Dienstabzeichen und Dienstausweis der Forstaufsichts- und

# Forstschutzorgane

Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. Dezember 2005 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Forstaufsichts- und der Forstschutzorgane

LGBl. Nr. 5/2006

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 5 und 15 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

§ 1

Das in der Anlage 1 abgebildete Dienstabzeichen ist aus Metall (Bronze) in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Form und Größe (46 × 45 Millimeter) herzustellen. Es zeigt - erhaben gearbeitet - in der Mitte das Tiroler Landeswappen. In gleicher Weise ist am oberen Rand des Dienstabzeichens das Wort "Tirol", am verbleibenden Rand das Wort "Forstaufsichtsorgan" bzw. "Forstschutzorgan" anzubringen.

## § 2 {#par_2}

§ 2

Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Forstaufsichtsorgan bzw. Forstschutzorgan deutlich sichtbar zu tragen.

## § 3 {#par_3}

§ 3

Der Dienstausweis für Forstaufsichts- bzw. Forstschutzorgane ist entsprechend der Anlage 2 mit den Abmessungen 115 Millimeter × 160 Millimeter, einfach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.

## § 4 {#par_4}

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der Forstaufsichts- und Forstschutzorgane, LGBl. Nr. 45/1980, außer Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

Anlage 1 nicht darstellbar

## Anl. 2 {#prov_anl_2}

Anlage 2 nicht darstellbar