# Notfallplanverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 6. März 2007, mit der nähere Bestimmungen für die Erstellung von Notfallplänen für bestimmte Gebäude oder bauliche Anlagen erlassen werden (Notfallplanverordnung)

LGBl. Nr. 16/2007

> Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, wird verordnet:

## § 1 Allgemeines {#par_1}

(1) Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude sollen sicherstellen, dass innerbetriebliche Strukturen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen aufgebaut werden können.

(2) Notfallpläne nach Abs. 1 haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.

(3) Notfallpläne nach Abs. 1 bestehen aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

## § 2 Katastrophenrelevante Gegebenheiten {#par_2}

Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude haben eine bauliche Beschreibung des Objekts unter Angabe der nachfolgenden Informationen zu enthalten:

## § 3 Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung {#par_3}

Bei der Darstellung der Gefahrenlage ist anzugeben, an welchen Stellen und in welchen Bereichen welche Arten von Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Brand, Explosion, Hochwasser, Mure, Flutwelle, Lawine, Chemiegefahr, Strahlenquelle, Felssturz, Steinschlag, sonstige Katastrophenfälle wie Terrorakte, Seuchen oder Epidemien, auftreten können und welches potentielle Gefahrenausmaß von diesen ausgeht. Anzugeben ist vor allem, welche Personen, Gebäudeteile oder sonstigen Einrichtungen durch diese Katastrophen gefährdet werden können.

## § 4 Bestandsaufnahme {#par_4}

Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude haben eine Bestandsaufnahme unter Angabe nachfolgender Informationen zu enthalten:

## § 5 Maßnahmenkatalog {#par_5}

Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen nach § 3 zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen zu enthalten.

Der Maßnahmenkatalog hat insbesondere zu enthalten:

## § 6 Allgemeines {#par_6}

(1) Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime sollen sicherstellen, dass

(2) Notfallpläne nach Abs. 1 haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.

(3) Notfallpläne nach Abs. 1 bestehen aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

## § 7 Katastrophenrelevante Gegebenheiten {#par_7}

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine bauliche Beschreibung des Objekts unter Angabe der nachfolgenden Informationen zu enthalten:

## § 8 Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung {#par_8}

Bei der Darstellung der Gefahrenlage ist anzugeben, an welchen Stellen und in welchen Bereichen welche Arten von Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Brand, Explosion, Hochwasser, Mure, Flutwelle, Lawine, Chemiegefahr, Strahlenquelle, Felssturz, Steinschlag, sonstige Katastrophenfälle wie Terrorakte, Seuchen oder Epidemien, auftreten können und welches potentielle Gefahrenausmaß von diesen ausgeht. Anzugeben ist vor allem, welche Personen, Gebäudeteile oder sonstigen Einrichtungen durch diese Katastrophen gefährdet werden können.

## § 9 Bestandsaufnahme {#par_9}

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine Bestandsaufnahme unter Angabe nachfolgender Informationen zu enthalten:

## § 10 Maßnahmenkatalog {#par_10}

Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen nach § 8 zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung eines Massenanfalls an Patienten bzw. eines Massenanfalls an hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen, zu enthalten.

Der Maßnahmenkatalog hat insbesondere zu enthalten:

## § 11 In-Kraft-Treten {#par_11}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.