# Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Beachte

Die Art. II und III der Verordnung LGBl.Nr. 67/2009 lauten:

"Artikel II

Auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach der Beamten-Aufstiegsprüfung erworben haben, sind in der Anlage 1 die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B nach Abs. 3 des Abschnittes I in der am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die mit einer abgelegten Beamten-Aufstiegsprüfung verbundenen Rechte bleiben unberührt.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft."

Die Promulgationsklausel bis zur Novelle LGBl. Nr. 80/2018 lautete:

"Auf Grund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 50 und § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, wird verordnet:"

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022 (DVOGBG 2022)

StF: LGBl. Nr. 26/1970

> Auf Grund des § 2 Abs. 5 und § 32 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2018 wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

## § 2 {#par_2}

Die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage 1 angefügte „Gemeindedienstzweigeordnung“ bestimmt.

## § 3 {#par_3}

(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes „Gemeinde“ das Beiwort „Stadt“ zu setzen.

(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz „d“ versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.

## § 4 {#par_4}

Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer“.

## § 5 {#par_5}

Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse des Dienstzweiges verliehen werden.

## § 6 {#par_6}

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der nach der Gemeindedienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse oder einer höheren Gehaltsstufe entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

## § 7 {#par_7}

(1) Die in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

## § 8 {#par_8}

(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.

(2) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.

Im RIS seit

28.08.2018

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt mit 10. Februar 1970 in Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese ist nachzuweisen:

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als praktischer Arzt. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über Sanitäts- und Sozialversicherungswesen und eine mindestens einjährige Dienstzeit als provisorischer Sprengelarzt.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Dienst nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsdirektor“.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien der sozialwirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen oder handelswirtschaftlichen Studienrichtung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an einer Universität oder technischen Universität oder Fachhochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung mit mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeindeamtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

(2) Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Das Anstellungserfordernis ist auch erfüllt, wenn der Beamte einen Waldaufseherkurs an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfundzwanzigjährige einschlägige Praxis aufzuweisen hat.

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses eine mindestens acht Jahre dauernde Verwendung in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 oder in gleichzuwertenden Verwendungen und die Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach; anstelle der Meisterprüfung eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Sekretär“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhaussekretär“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe D eingereihten Dienstzweige:

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von zwei Jahren.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung eines Waldaufseherkurses an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Besuch des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige Verwendung im Forstdienst.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch den Gesellenbrief (Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung) und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe P 3

eingereihten Dienstzweige:

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.

und P 5 eingereihten Dienstzweige.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.

Anstellungs- und Ernennungserfordernisse:

In den Z 8 und 9 des Abschnitts II von Teil A der Anlage 1 sieht die Novelle LGBl. Nr. 80/2018 versehentlich jeweils das Wort „Gemeindebeamte“, statt richtig „Gemeindebeamten“ vor.

Im RIS seit

20.09.2024