# Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge;

# Festlegung

Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge festgelegt werden

LGBl. Nr. 61/2009

> Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:

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§ 1

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie die Pionierrasen auf Felsenkuppen sind zu erhalten, zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.

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§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.