# Abgabengesetz, Tiroler

Gesetz vom 30. September 2009 über die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden sowie über das Strafrecht in Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten Abgaben (Tiroler Abgabengesetz – TAbgG)

StF: LGBl. Nr. 97/2009 - Landtagsmaterialien: 460/2009

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.

(2) Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit sich aus den landesrechtlichen Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.

## § 2 Landes- und Gemeindeabgaben {#par_2}

Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind:

## § 3 Begriffsbestimmung {#par_3}

Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.

(4) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Im RIS seit

29.01.2013

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im RIS seit

29.01.2013

## § 5 Im RIS seit {#par_5_2}

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

Im RIS seit

29.01.2013

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

Im RIS seit

29.01.2013

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wenn

(3) Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

11.05.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des § 7 Abs. 2 bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Im RIS seit

29.11.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Wer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach § 7 oder § 8 zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

(2) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger

(3) Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

10.04.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergeben.

Im RIS seit

29.01.2013

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.

Im RIS seit

29.01.2013

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.

Im RIS seit

24.04.2023

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.

Im RIS seit

24.04.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

24.04.2023

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.

(2) Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

Im RIS seit

24.04.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

Im RIS seit

24.04.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.

Im RIS seit

24.04.2023