# Verordnung über die Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern

Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2010 über die Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern

StF: LGBl. Nr. 95/2010

Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2010 über die Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern

> Aufgrund des § 43 Abs. 2 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

19.01.2011

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Lage und Ausstattung der vorgesehenen Räume für die Betreuung durch Tagesmütter/-väter

bzw. durch Betriebstagesmütter/-väter müssen so beschaffen sein, dass sie für die Betreuung von Kindern geeignet sind. Es muss im Hinblick auf die im Abs. 2 beschriebene Höchstbetreuungszahl ausreichend Aufenthalts-, Ruhe-, Sanitär- und Speisenzubereitungsbereich vorhanden sein.

(2) Sicherheit und Hygiene für die Kinder müssen gewährleistet sein.

(3) Es dürfen nur so viele Tageskinder betreut werden, dass die Obergrenze von sechs gleichzeitig anwesenden Kindern unter 16 Jahren einschließlich der eigenen Kinder nicht überschritten wird. Bei der Ermittlung der Obergrenze werden Kinder unter 1,5 Jahren doppelt gezählt. In Ferienzeiten und an schulfreien Tagen, bei Vertretungen von anderen Tageseltern sowie in Ausnahmesituationen, wie insbesondere familiäre Krisen, Krankheit der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten darf die Obergrenze an jeweils bis zu maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden. Dabei dürfen bis zu drei weitere gleichzeitig anwesende Kinder unter 16 Jahren einschließlich der eigenen Kinder betreut werden, Kinder unter 1,5 Jahren werden doppelt gezählt.

Im RIS seit

16.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater hat folgende persönliche Anforderungen zu erfüllen:

Im RIS seit

26.09.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater hat folgende fachliche Anforderungen zu erfüllen:

(2) Die fachlichen Anforderungen im Sinne dieser Bestimmung gelten als erfüllt, wenn die Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz erfüllt sind.

(3) Eine Tagesmutter/ein Tagesvater bzw. eine Betriebstagesmutter/ein Betriebstagesvater ist verpflichtet, pro Jahr an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Unterrichtseinheiten teilzunehmen.

Im RIS seit

16.12.2024

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.