# Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Beachte

Zur zwischen 19. April und 15. Juni 2017 geltenden Fassung siehe die Verordnung LGBl. Nr. 33/2017.

Zur zwischen 23. März und 19. Juni 2020 geltenden Fassung siehe die Verordnung LGBl. Nr. 37/2020.

Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden

StF: LGBl. Nr. 12/2011

> Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z 1, 3 und 6 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

01.03.2011

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes werden folgende Ausnahmen zugelassen:

Im RIS seit

29.03.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beim Verbrennen biogener Materialien gemäß § 1 lit. a bis d sind folgende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten:

Im RIS seit

29.03.2023

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien zugelassen wird, LGBl. Nr.81/1998, außer Kraft.