# Waldbetreuungsgebiete, Bildung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2011 über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten

StF: LGBl. Nr. 37/2011

> Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird nach Anhören der betroffenen Gemeinden verordnet:

Im RIS seit

17.05.2011

## § 1 Waldbetreuungsgebiete {#par_1}

Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter werden die in der Anlage angeführten Waldbetreuungsgebiete gebildet.

## § 2 {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Waldbetreuungsgebieten, LGBl. Nr. 8/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/2008, außer Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Beachte

Die Anlage wurde durch die Novellen LGBl. Nr. 8/2014 und 47/2018 geändert und kann nur in der seit 27.4.2018 gültigen Fassung abgerufen werden; sie weist keine Zeitschichten auf.

Im RIS seit

26.03.2025