# Statistikgesetz 2011, Tiroler

Beachte

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2022 lautet:

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes ist nur auf statistische Erhebungen anzuwenden, die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung durchgeführt werden."

Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Landes- und Gemeindestatistik (Tiroler Statistikgesetz 2011)

StF: LGBl. Nr. 78/2011 - Landtagsmaterialien: 380/2011

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

13.09.2011

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.

(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, insbesondere betreffend natürliche, wirtschaftliche, infrastrukturelle, demographische, ökologische, soziale und kulturelle Gegebenheiten, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen des Landes Tirol dienen.

(2) Die Gemeindestatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Gemeindeverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen der Gemeinde dienen.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere:

Im RIS seit

13.09.2011

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

Im RIS seit

09.12.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:

Im RIS seit

09.12.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

(3) Statistische Erhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn

(4) Statistische Erhebungen dürfen nicht angeordnet werden, soweit die Ergebnisse statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2021, dem Land oder der Gemeinde in einem für die jeweiligen Interessen hinreichenden Ausmaß rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(5) Statistische Erhebungen können in Form einer Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Sie können sich auf das gesamte Landes- oder Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken und einen oder mehrere Stichtage oder bestimmte Zeiträume umfassen.

(6) Die Übermittlung von Daten aus statistischen Erhebungen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, wenn diese Daten beim Dateninhaber in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die Art und das Format solcher Daten sind dem jeweiligen Erhebungszweck anzupassen.

Im RIS seit

01.02.2022

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Statistische Erhebungen, die

(2) Statistische Erhebungen nach Abs. 1 dürfen nur hinsichtlich der in der Anlage genannten Erhebungsgegenstände mit den dort bezeichneten Erhebungsmerkmalen durchgeführt werden.

(3) Die Erhebungsverordnung hat näher zu regeln:

(4) Die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 8, die Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 sowie personenbezogene Erhebungen nach § 11 dürfen nur bei Vorliegen und unter Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen angeordnet werden.

(5) In der Erhebungsverordnung kann die Verwendung bestimmter Drucksorten oder elektronischer Hilfsmittel, insbesondere im Hinblick auf eine automationsunterstützte Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Eine Auskunftspflicht darf in der Erhebungsverordnung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(2) Zur Auskunftserteilung dürfen nur verpflichtet werden:

(3) Die nach der Erhebungsverordnung Auskunftspflichtigen können auch eine volljährige und entscheidungsfähige informierte Person namhaft machen, die die Auskunft zu erteilen hat.

(4) Auskunftspflichtige sind zur rechtzeitigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Erhebungsmerkmale nach der Erhebungsverordnung verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn Auskunftspflichtige gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse glaubhaft machen.

(5) Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so haben Auskunftspflichtige je nach der Art der statistischen Erhebung den Erhebungs- oder Kontrollorganen auf Verlangen

(6) Die Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit eine vom Land Tirol bzw. von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ausgestellte amtliche Bestätigung mit sich zu führen und diese dem Auskunftspflichtigen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen.

Im RIS seit

09.12.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so hat der Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Anbringung von Mess-, Wäg- oder Zählgeräten an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück oder an einer darauf befindlichen baulichen Anlage zu dulden, soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses notwendig und zumutbar ist.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.

(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Im RIS seit

30.01.2013

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,

(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.

Im RIS seit

09.12.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Gemeinden sind nach Maßgabe der Erhebungsverordnung zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen in Angelegenheiten der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann sich auf die Befragung der Auskunftspflichtigen, die Einholung von Angaben, die Kontrolle der Angaben sowie auf deren Zusammenfassung und Übermittlung an das Amt der Landesregierung erstrecken.

(2) Die Gemeinden haben für ihre Mitwirkung nach Abs. 1 Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land. Die Landesregierung hat den Kostenersatz in der Erhebungsverordnung als Pauschalbetrag in der Höhe des mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeitsaufwandes nach Durchschnittssätzen festzusetzen.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik zum Zweck der Erstellung der Statistik von Auskunftspflichtigen oder informierten Personen nach § 8 Abs. 3 folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Erhebung.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

27.12.2018

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Ergebnisse statistischer Erhebungen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen, es sei denn, dass ein Unterbleiben der Veröffentlichung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten geboten ist.

(2) Besteht ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, so hat die Veröffentlichung so zu erfolgen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen wird. Kann ein solcher Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.

Im RIS seit

02.07.2025

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Im RIS seit

02.07.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik der Bürgermeister.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind mit Ausnahme jener nach § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Im RIS seit

13.09.2011

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

Im RIS seit

04.05.2017

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Statistikgesetz, LGBl. Nr. 35/1975, außer Kraft.

Im RIS seit

13.09.2011

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Erhebungsgegenstände

Erhebungsmerkmale

A. Erhebungen demographischer Merkmale über

1. den Bevölkerungsstand

Wohnort, Alter, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Ausbildung und Stellung im Beruf von Personen.

2. die Geborenen

Wohnort, Anzahl, Geburtsdatum, Geschlecht, Legitimität, Geburtsort, Mehrlingseigenschaft, Geburtsgewicht und -größe der Geborenen; Entbindungsart; Schwangerschaftsdauer; Alter, Familienstand, Stellung im Beruf und Staatsbürgerschaft der Eltern.

3. die Gestorbenen

Wohnort, Todesursache, Alter, Sterbedatum, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft.

4. Eheschließungen bzw. eingetragene Partnerschaften

Wohnort, Alter, Staatsbürgerschaft, Anzahl der Vorehen bzw. vorangegangenen eingetragenen Partnerschaften und Anzahl der Kinder der Ehepartner bzw. eingetragenen Partner.

5. Ehescheidungen bzw. die Auflösung eingetragener Partnerschaften

Wohnort, Staatsbürgerschaft und Alter der Geschiedenen bzw. der vormaligen eingetragenen Partner; Datum der Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft; Datum der Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Partnerschaft; Scheidungs- bzw. Auflösungsgrund.

6. Wanderungen

Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Herkunftsort bzw. -land und Zielort der Migranten; Ereignisdatum.

B. Erhebungen in allen Wirtschaftsbereichen über

7. Arbeitskräfte

a) bei den selbstständig, mithelfend oder unselbstständig erwerbstätigen Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Verwandtschaftsverhältnis zum Dienstgeber, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Neben(erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, berufliche Qualifikation (Ausbildungsgrad), in Beschäftigung stehend, Verteilung auf die Wirtschafts- und Berufszweige, Arbeitsort, Wohnort;

b) bei den nicht in Beschäftigung stehenden Personen: Geschlecht, Alter, Familienstand, Staatsbürgerschaft, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübter Beruf (Beschäftigung), Stellung im zuletzt ausgeübten Beruf (Beschäftigung), Lehrstelle suchend, Wirtschafts- und Berufszweige der letzten Beschäftigung.

8. Löhne, Gehälter, Verdienste, Arbeitsstunden

alle Lohnbestandteile und Sonderzahlungen, die im Hinblick auf den Bestand eines Dienstverhältnisses geleistet werden; gesetzlich vorgeschriebene Steuern und Beiträge; geleistete und bezahlte Arbeitsstunden.

9. Preise

Preise der Sachgüter und Dienstleistungen in den einzelnen Stadien des volkswirtschaftlichen Kreislaufes (Produktion, Handel und Verbrauch).

10. Statistische Unterlagen für die regionale volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

Personalaufwand, gesetzliche und freiwillige Sozialleistungen sowie sonstige Kostenfaktoren je Betrieb (Kostenstruktur); Wert und Gliederung der Investitionen nach Art der Investitionsgüter; Investitionen und deren Finanzierung; Lagerbestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigfabrikaten.

C. Erhebungen in speziellen (Wirtschafts-) Bereichen jeweils nach Stand, Entwicklung und Grundlagen über

11. die Land- und Forstwirtschaft

a) Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Kultur und Fruchtart sowie der nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen; Produktionsbedingungen; Art, Menge, Wert und Verwendungszweck der Erzeugung und Marktleistung; Bestand, Zuwachs und Schlachtung von Nutztieren nach Art, Alter und Geschlecht; Bestand, Zuwachs und Abgang an Obstbäumen und Obststräuchern nach Art, Alter, Bauform und Standort; Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten; Merkmale, die für die Beurteilung der Erzeugung und der Qualität von Holz und sonstigen Forstprodukten und von Wein von Bedeutung sind; Art und Umfang von Forstschäden; Ausmaß der Rodungen und Aufforstungen; Waldstruktur; bauliche Ausstattungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; Investitionen und deren Finanzierung;

b) Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsbürgerschaft der in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben selbstständig, mithelfend und unselbstständig erwerbstätigen Personen, ferner Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, mit dem Betriebsinhaber in Hausgemeinschaft lebend oder nicht, erlernter Beruf, ausgeübter Beruf (Beschäftigung) sowie Neben(erwerbs)beruf, Stellung im Betrieb, Ausmaß und Dauer der Beschäftigung, Art der fachlichen Ausbildung; Verteilung auf die Wirtschafts-, Betriebs- und Berufszweige; geleistete und bezahlte Arbeitsstunden; Lohn- und Gehaltssummen (Barlohn und Wert der Sachbezüge) im Betrieb.

12. die Energiewirtschaft, insbesondere über alle Arten von Energieträgern

a) Art, Menge und Wert der erzeugten, abgegebenen, bezogenen, gespeicherten, fortgeleiteten, eingeführten, ausgeführten, umgewandelten, verbrauchten oder einer sonstigen Verwendung zugeführten Energie;

b) Art, Menge und Wert der geförderten, gelagerten, fortbewegten oder auf eine anderweitig nach lit. a genannte Weise beschafften, behandelten oder verwendeten Energieträger;

c) Umfang, Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zur Umwandlung von Energie in andere Energie oder von Energieträgern in andere Energieträger sowie der Energieversorgungsunternehmungen und der Anlagen zur Erzeugung von Energie für den eigenen Bedarf.

13. die industrielle und gewerbliche Gütererzeugung einschließlich Bergbau, Steine- und Erdengewinnung

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Erzeugung; Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) des Verbrauchs an Roh- und Hilfsstoffen und Halbfabrikaten sowie an Brennstoffen; Verbrauch an Energie; Bestand an Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen; Wert des Lagerbestands an Fertigerzeugnissen; Auftragsbestände und Auftragseingänge; Ausnützung der Kapazität der Betriebe; Art, Menge und Wert der Förderungen.

14. die Bauwirtschaft

Art, Menge und Wert (Brutto- und Nettowert) der Bauleistungen des Verbrauchers und der Bauaufträge; Anzahl, Alter und Nennleistung der Arbeitsmaschinen und Geräte.

15. den Handel

Art, Menge und Wert der eingekauften und der verkauften Waren; Wert der Lagerbestände; Wert der Warenzu- und -abgänge; Vertriebsform; Betriebseinrichtung; Lagerkapazität.

16. den Tourismus

Anzahl, Alter, Geschlecht, Beruf, Herkunftsland und Wohnort der Touristen; Anzahl ihrer Nächtigungen; Reisezweck; die zur Anreise benützten Verkehrsmittel; Anzahl, Art, Ausstattung und Kapazität der Beherbergungs- und Verpflegsbetriebe und Campingplätze; Erfassung in Kategorien und Betriebsgruppen; Bettenanzahl in gewerblichen Betrieben und bei Privatzimmervermietern.

17. den Zivilschutz, insbesondere den Brandschutz und das Katastrophenmanagement

Anzahl, Art, Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit der dem Zivilschutz dienenden Anlagen, Einrichtungen, Vorkehrungen und Geräte; Anzahl der im Zivilschutz ausgebildeten Personen sowie Art der Ausbildung; Anzahl und Art der Alarm-, Hilfs- und Rettungseinrichtungen für Katastrophenfälle; Art, Anzahl und Lagerung von lebenswichtigen Bedarfsgütern in Privathaushalten.

18. den Sport und die Freizeiteinrichtungen

Anzahl, Ausmaß und Ausstattung von Sportanlagen jeder Art; Ausmaß der Benützung; Kreis der Benützer nach Alter, Geschlecht, Anzahl; Art, Ursache und Verlauf von Sportunfällen.

19. die Erwachsenenbildung

Anzahl, Art und Ausstattung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung; Ausmaß und Inhalt der Bildungsveranstaltungen; Struktur der Besucher nach Alter, Geschlecht, Beruf und Vorbildung.

20. die kulturellen Einrichtungen

Anzahl und Art der kulturellen Institutionen, wie Künstlervereinigungen, Musikkapellen, Chorvereinigungen, Schützenkompanien, Brauchtumsvereine usw.; Umfang der Tätigkeit der Institutionen; Alter, Beruf, Geschlecht und Bildungsstand der Mitglieder.

21. die Bildungseinrichtungen

Art, Umfang und Ausstattung der Bildungseinrichtungen, wie Bibliotheken, Musikschulen, Heimatmuseen; Besucherfrequenz; Alter, Geschlecht, Beruf und Bildungsgrad der Besucher.

22. die Bildungsstruktur der Bevölkerung

Bevölkerungsanalyse nach Alter, Geschlecht, Beruf, Vorbildung, beruflicher Weiterbildung, kulturellen Betätigungen und kulturellem Interesse.

D. Erhebungen in weiteren Bereichen über

23. den Bestand an Freizeitwohnsitzen

a) das Datum der Anmeldung, die Adresse, die Baumasse und die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes;

b) die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet;

c) die Nationalität, das Alter und die Adresse des Eigentümers des Freizeitwohnsitzes sowie des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;

d) das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung.

24. die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Art, Herkunft, Menge, Güte und Verwendungszweck des gewonnenen und abgegebenen Wassers; Art, Größe, Leistung, Einrichtung und Neuwert der Wasserversorgungsanlagen; Art und Anzahl der Wasserverbraucher und der Anschlüsse; Herkunft, Menge und Zusammensetzung des angefallenen und abgeführten Abwassers; Art, Umfang, Leistungsfähigkeit, Einrichtung und Neuwert der Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen; Anzahl der Anschlüsse; Art der Einleitung und der Vorflut; Art und Ausmaß der Finanzierung von Wasserversorgungs-, Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.

25. den Bestand von Gebäuden und Wohnungen, die baulichen Maßnahmen, die davon betroffenen Baulichkeiten und Liegenschaften sowie die Änderungen des Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten

a) Gebäude: Gemeinde, Adresse, überwiegende Nutzung, Wohnungsanzahl, Bauperiode, Gebäudeeigentümer

b) Wohnungen: Gemeinde, Adresse, Wohnnutzfläche, Wohnsitzangabe, Rechtsgrund für die Wohnungsbenützung, Wohnungseigentümer, verbrauchsabhängige Daten wie Stromverbrauch oder Wasserverbrauch

c) bei den baulichen Maßnahmen: Ort, Bauherr, Art und Umfang, Größe und Ausstattung, Bestimmung, behördliche Bewilligung oder sonstige Rechtsgrundlage, Beginn, voraussichtliche Dauer, Baufortschritt, eventuelle Einstellung und Wiederaufnahme, Beendigung, Kosten, Art der Finanzierung;

d) bei den durch bauliche Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten und ihren Teilen: Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions- und Ausstattungsmerkmale, Wert, Rechtsverhältnisse, allfällige Benützungsbewilligungen;

e) bei den Liegenschaften, die durch bauliche Maßnahmen betroffen sind: Lage (Ort), Flächenausmaß, Wert, Nutzung, bauliche Ausnützung, Rechtsverhältnisse;

f) bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen Räumlichkeiten, deren Widmungszweck verändert wird: Lage (Ort), Größe, Ausstattung, bisheriges und neues Rechtsverhältnis, bisherige und neue Widmung der zweckgewandelten Wohnung.

26. den Straßenverkehr und das Kraftfahrwesen

Art und Beschaffenheit der Straßen und ihrer Anlagen; Straßenerhalter; Führerscheinangelegenheiten; Treibstoffverbrauch; Art, Umfang und Gliederung des Personen- und Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen; andere Straßenverkehrsmittel; andere Straßenverkehrsteilnehmer, soweit dies im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen oder zur Feststellung der Belastung einzelner Straßenstücke erforderlich ist.

27. den Seilbahn- und Liftverkehr

Anzahl, Art und technische Ausstattung, Kapazität, tatsächliche Förderleistung, schräge Länge und Höhendifferenz von Seilbahnen und Schleppliften.

28. die Bevorratung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern und Rohstoffen

Art, Anzahl, Größe und Beschaffenheit der zur Bevorratung in Betracht kommenden Anlagen; Art und Menge des Bedarfes an lebenswichtigen Bevorratungsgütern.

29. die Umweltbelastung und den Umweltschutz

Belastung durch gewerbliche und industrielle Betriebe sowie Bergbaubetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Privathaushalte, den Straßenverkehr, den Tourismus; Belastung der Luft, des Wassers und des Bodens; Art und Ursachen, Intensität und Schädlichkeiten für den Menschen, das Tier oder die Natur; vorhandene oder geplante Schutzeinrichtungen; Art, Herkunft, Menge und Zusammensetzung des Abfalls; Anzahl, Art, Ausstattung und Leistungsfähigkeit von Abfallbeseitigungsanlagen.

30. den Bestand an denkmalgeschützten bzw. unter Denkmalschutz zu stellenden Objekten

Anzahl, Art, Alter und Erhaltungsstand denkmalgeschützter oder unter Denkmalschutz zu stellender Objekte.

Im RIS seit

01.02.2022