# Intensivtierhaltungsverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 22. März 1994, mit der bestimmt wird, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl von Tieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt (Intensivtierhaltungsverordnung)

StF: LGBl. Nr. 49/1994

> Auf Grund des § 45 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:

## § 1 Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung {#par_1}

(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt vor, wenn in den zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und durch ihr räumliches Naheverhältnis eine Einheit bildenden Wirtschaftsgebäuden mindestens

gehalten werden.

(2) Werden mehrere Arten der im Abs. 1 angeführten Tiere in einer geringeren Anzahl gehalten, so liegt landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vor, wenn die Anzahl dieser Tiere insgesamt die Anzahl von 100 Punkten erreicht. Dabei ist davon auszugehen, dass jede der im Abs. 1 festgesetzten Zahlen jeweils 100 Punkten entspricht.

## § 2 Inkrafttreten {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 25/1984, außer Kraft.