# Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler

Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012)

StF: LGBl. Nr. 134/2011 - Landtagsmaterialien: 618/2011

[CELEX-Nr.: 32009L0028, 32023L2413]

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

27.12.2011

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die

(3) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt nicht, soweit für die Erzeugung, die Umwandlung, die Speicherung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschafts-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß.

(4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt weiters nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von Elektrizität und die Versorgung mit Elektrizität Anlagen verwendet werden, die

(5) Ziel dieses Gesetzes ist es,

Im RIS seit

16.10.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Den Netzbetreibern werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden folgende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

(3) Die Netzbetreiber und Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 bzw. 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Agentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/942.

(1a) Aggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird.

(2) Anschlussleistung ist die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung.

(2a) Ausfallsreserve ist jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient.

(3) Ausgleichsenergie ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann.

(3a) Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet, der bzw. das nach den energieraumplanungsrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als nach Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde.

(4) Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.

(5) Bilanzgruppe ist die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt.

(6) Bilanzgruppenkoordinator ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt.

(7) Bilanzgruppenverantwortlicher ist eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt.

(7a) Bruttoendenergieverbrauch von Energieprodukten, die der Industrie, dem Verkehr, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich dem Bereich öffentliche Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert wird, ist der durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauch und die bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste.

(7b) Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird.

(7c) Demonstrationsprojekt ist ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie beinhaltet, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.

(8) Direktleitung ist entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihrem Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen.

(8a) Hauptleitung ist die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen.

(9) Einspeiser ist ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der (das) elektrische Energie in ein Netz abgibt.

(10) Elektrische Leitungsanlagen sind jene elektrischen Anlagen, die der Fortleitung von Elektrizität dienen; hierzu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(11) Elektrizitätsunternehmen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.

(11a) Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz ist die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger.

(11b) Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz ist eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.

(11c) Energiespeicher am selben Standort ist eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.

(12) Horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt.

(13) Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen ist ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von Elektrizität oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt.

(14) Verbundenes Elektrizitätsunternehmen ist (sind)

(14a) Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann.

(14b) Temporäre Stilllegungen sind vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt.

(14c) Temporäre saisonale Stilllegungen sind temporäre Stilllegungen nach Abs. 14b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres nach § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu.“

(14d) Engpassmanagement bezeichnet die Gesamtheit von kurz-, mittel- oder langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen.

(15) Endverbraucher ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft.

(15a) Energieeffizienz an erster Stelle ist die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen.

(16) Energieeffizienz-/Nachfragesteuerung ist ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen, wie unterbrechbaren Lieferverträgen, Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen.

(16a) Energieeffizienz ist das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz.

(17) Engpassleistung ist die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Stromerzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen, beurteilt als funktionale, bauliche und technische Einheit.

(18) Entnehmer ist ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt.

(19) ENTSO (Strom) ist der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom nach Art. 29 der Verordnung (EU) 943/2019.

(20) Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist eine Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

(20a) Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahbereich nach § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein.

(21) Erzeuger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt.

(22) Erzeugung ist die Produktion von Elektrizität.

(23) Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung) ist die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK.

(24) Erzeugungsanlage ist ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark.

(24a) Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen.

(24b) Teilnehmender Berechtigter ist eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist.

(24c) Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.

(25) Dezentrale Erzeugungsanlage ist eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist, oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient.

(25a) Erhebliche Modernisierung ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(26) Fahrplan ist jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird.

(27) Gesamtwirkungsgrad ist die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde.

(28) Haushaltskunden sind Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein.

(29) Hilfsdienste sind alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind.

(29a) Innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie ist eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird, oder die eine nicht vollständige kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie nutzbar macht.

(30) Kennzeichnungspflichtiges Werbematerial ist jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist; hierunter fallen:

(31) Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

(32) Kontrolle sind Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

(33) Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.

(34) Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht.

(35) In KWK erzeugter Strom ist Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der nach der in der Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird.

(36) Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl) ist das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb.

(37) KWK-Block ist ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann.

(38) KWK-Kleinanlage ist ein KWK-Block mit einer installierten Kapazität von unter 1 MW.

(39) KWK-Kleinstanlage ist eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW.

(40) Kraftwerk ist eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; ein Kraftwerk kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und es umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen.

(41) Kraftwerkspark ist eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt.

(42) Kunden sind Endverbraucher, Stromhändler und Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen.

(43) Lastprofil ist eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers.

(44) Lieferant ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft.

(45) Marktregeln sind die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten.

(46) Marktteilnehmer sind Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer.

(46a) Nachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012.

(46b) Herkunftsnachweis ist eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise nach § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG.

(47) Netzanschluss ist die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem.

(48) Netzbenutzer ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus entnimmt.

(49) Netzbereich ist jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten.

(50) Netzbetreiber ist ein Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz.

(51) Netzebene ist ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes.

(51a) Netzreserve ist die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist.

(51b) Netzreservevertrag ist ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve nach Abs. 51a zum Inhalt hat.

(51c) Saisonaler Netzreservevertrag ist ein Netzreservevertrag nach Abs. 51b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum nach Abs. 14c, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten.

(52) Netzzugang ist die Nutzung eines Netzsystems.

(53) Netzzugangsberechtigter ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt; dazu zählen insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(54) Netzzugangsvertrag ist die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt.

(55) Netzzutritt ist die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses.

(56) Notstromaggregate sind Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Deckung des Elektrizitätsbedarfs bei Störung der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienen.

(57) Nutzwärme ist die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme.

(58) Primärregelung ist eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss.

(59) Regelzone ist die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird.

(60) Regelzonenführer ist derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, erfüllt werden kann.

(60a) Repowering ist die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung von Effizienz oder Kapazität der Anlage.

(61) Reservestrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist.

(61a) Salzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.

(62) Sekundärregelung ist die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach einer Störung des Gleichgewichts zwischen der erzeugten und der verbrauchten Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Regeleinrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen.

(63) Sicherheit ist sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit.

(63a) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen.

(64) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen; bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU (Abs. 67) sind im Einzelfall die Kriterien des Anhangs III dieser Richtlinie besonders zu berücksichtigen.

(65) Standardisiertes Lastprofil ist ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil.

(66) Stromerzeugungsanlage ist eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Nebenanlagen, wie Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen und dergleichen, soweit sie nicht unter das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969 fallen.

(67) Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW.

(68) Stromhändler ist ein Lieferant, der Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft.

(69) Systembetreiber ist ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können.

(70) Übertragung ist der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.

(71) Übertragungsnetz ist ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient.

(72) Übertragungsnetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TINETZ-Tiroler Netze GmbH, das Übertragungsnetz der Tiroler Übertragungsnetz GmbH und die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.

(73) Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen kann.

(74) Verbindungsleitungen sind Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen.

(75) Verbundnetz ist eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind.

(76) Versorger ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt.

(77) Versorgung ist der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden.

(78) Verteilernetzbetreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen.

(79) Verteilung ist der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung.

(80) Wesentliche Änderung einer Anlage ist eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit, des Zwecks oder des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, die geeignet ist, die Erfordernisse nach § 5 zu berühren; der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Anlagen gelten nicht als wesentliche Änderungen; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls die Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU um 50 MW.

(81) Wirkungsgrad ist der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad.

(82) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung sind die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll.

(83) Wirtschaftlich vertretbarer Bedarf ist der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde.

(84) Zählpunkt ist die Einspeise- bzw. die Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.

(84a) Zeitreihe bezeichnet den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode.

(85) Zusatzstrom ist der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen, Umwandlungs- und Energiespeicheranlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie

(2) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(3) Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überragende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Die Landesregierung hat eine Energieraumplanung mit dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energie durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung die Potenziale und verfügbaren Grundflächen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeicher erforderlich sind, zu erheben. Bei dieser Erhebung ist insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:

(2) Die Landesregierung überprüft regelmäßig, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999, die nach Abs. 1 erhobenen Grundflächen und aktualisiert diese erforderlichenfalls, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer angemessenen Mitwirkung des Landes Tirol an der Erreichung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach § 5 Abs. 1 lit. f erforderlich ist.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 5b Im RIS seit {#par_5b}

(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen nach § 5a mit Verordnung ausreichend homogene Grundflächen auszuweisen, die sich jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie in besonderem Maße für die Erzeugung erneuerbarer Energie eignen und für diesen Zweck vorgehalten werden (Beschleunigungsgebiete). Die vorgesehenen Nutzungen erneuerbarer Energie dürfen in Anbetracht der Besonderheiten der Gebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lassen.

(2) Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen nach Abs. 1 sind

(3) Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Erzeugungsanlagen, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs, Abwasserreinigungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen.

(4) Von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen sind Natura 2000-Gebiete und Gebiete, die zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, wie insbesondere Schutzgebiete nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten ermittelt wurden, mit Ausnahme künstlicher und bebauter Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden.

(5) Verordnungen nach Abs. 1 haben geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen zu enthalten, die bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen zu ergreifen sind, um negative Auswirkungen

(6) Die Minderungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sowie geeignet sein und zeitnah umgesetzt werden, um die Verpflichtungen nach den in Abs. 5 lit. a bis d angeführten Bestimmungen einzuhalten. Die Minderungsmaßnahmen sind auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen Technologie für erneuerbare Energie, die örtlichen Gegebenheiten und die ermittelten Umweltauswirkungen auszurichten, ferner können geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der Minderungsmaßnahmen festgelegt werden.

(7) Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten können für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum auch neuartige, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit noch nicht umfassend geprüfte Minderungsmaßnahmen festgelegt werden, wobei in diesem Fall in der Verordnung zusätzlich auch Regelungen für die genaue Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen und die bei festgestellter Unwirksamkeit der Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen sofort zu setzenden geeigneten Schritte zu treffen sind.

(8) Verordnungen nach Abs. 1 umfassen die Darlegung der Beschleunigungsgebiete und Regeln für Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 und 6. Den Verordnungen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen und eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach Abs. 2 und 3 zu enthalten haben. In der Begründung ist insbesondere darzulegen, welche vorgesehenen Minderungsmaßnahmen welche Umweltauswirkungen vermeiden oder vermindern sollen und welche Maßnahmenwirkung erwartet wird. Zudem ist darzulegen, welche Bewertung bei ihrer Ermittlung nach den in Abs. 2 und 3 angeführten Kriterien sowie der Festlegung von Minderungsmaßnahmen nach Abs. 5 vorgenommen wurde.

(9) Die Landesregierung hat Entwürfe für Verordnungen nach Abs. 1 einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, zu unterziehen; dies hat in einem mit dem Verfahren zur Erlassung der Verordnung zu erfolgen. Dazu sind der Entwurf einer solchen Verordnung und der zugehörige Umweltbericht in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die darin vorgesehenen Beschleunigungsgebiete erstrecken, und im Amt der Tiroler Landesregierung während einer Frist von mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf den Internetseiten der betroffenen Gemeinden und auf der Internetseite des Landes Tirol bekanntzumachen. In der Kundmachung und der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zum Entwurf und zum Umweltbericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfes und des Umweltberichtes erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die Bekanntmachung im Internet und an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und diese nach dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Stellungnahme unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Der für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Bundesminister, die Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Beschleunigungsgebiete erstrecken sollen, der Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer für Tirol, die Landwirtschaftskammer für Tirol, die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, der Naturschutzbeirat nach § 35 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt nach § 36 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, das Militärkommando Tirol, anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und die jeweils betroffenen Verteilernetzbetreiber sind über die Auflage des Entwurfs und des Umweltberichtes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Spätestens zeitgleich mit der Verständigung dieser Stellen sind der Entwurf und der Umweltbericht den öffentlichen Umweltstellen zu übermitteln. Im Fall erheblicher Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete ist von der Landesregierung vor Erlassung der Verordnung außerdem eine Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 13 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorzunehmen.

(10) Die Landesregierung hat im Verlauf des Verfahrens nach Abs. 9 eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu Entwürfen von Verordnungen nach Abs. 1 einzuholen. Den Mitgliedern des Raumordnungsbeirates ist auf Verlangen Einsicht in alle die Entwürfe betreffenden Unterlagen einschließlich allfälliger bereits vorliegender Stellungnahmen zu gewähren.

(11) Für das Verfahren zur Änderung von Verordnungen nach Abs. 1 gelten die Abs. 9 und 10 sinngemäß.

(12) Verordnungen nach Abs. 1 sind in regelmäßigen Abständen, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auf ihre Zielerreichung zu überprüfen. Wenn binnen fünf Jahren nach Erlassung der Verordnung in einem darin ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet kein Vorhaben, für das das Gebiet ausgewiesen wurde, beantragt oder für ein beantragtes Vorhaben eine dafür nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde, ist die Verordnung in diesem Umfang aufzuheben.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von

(2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.

(3) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.

Im RIS seit

22.12.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:

(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. c, d und e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4 und 7 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4 und 7 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.

(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.

(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.

(5) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 3 und 4 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.

(6) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.

(7) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:

Im RIS seit

16.10.2025

## § 7b Im RIS seit {#par_7b}

(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten nach § 5b oder nach bundesrechtlichen Vorschriften finden die Bestimmungen des § 7a Abs. 1, 2 und 7 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.

(2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.

(3) § 9a ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

(2a) Bei der Planung oder der erheblichen Modernisierung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Steigerung der Energieeffizienz zu beurteilen. Hierzu sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.

(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über

(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.

(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.

(6) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 10 Abs. 4 erforderlich ist.

(7) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

(8) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.

Im RIS seit

14.11.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2

(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.

(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Im RIS seit

14.11.2024

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Tiroler Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Antragsteller im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.

(3) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass alle gesetzlich festgelegten Fristen für das Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Land Tirol kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines privaten Rechtsträges bedienen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land Tirol mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land Tirol sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.

(5) Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Auf Antrag des Antragstellers ist das Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens fortzuführen.

Im RIS seit

14.11.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Parteien im Verfahren betreffend die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sind:

(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Parteien nach Abs. 1 lit. a, b und d sowie die im § 8 Abs. 2 lit. e und f genannten Personen persönlich zu verständigen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies an der (den) Amtstafel(n) der Gemeinde(n) und auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen. Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls durchzuführen, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt.

(3) Die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat jedenfalls die zuständige Behörde, den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen.

(4) Die dem Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung anzuschließenden Unterlagen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt (in den Gemeindeämtern) zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Auflegung der Unterlagen ist in der Ladung und in der Kundmachung hinzuweisen.

(5) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, so hat der Verhandlungsleiter zunächst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.

(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.

(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen bezüglich grenznaher Grundstücke im Ausland, wenn im betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich einen im Wesentlichen vergleichbaren Nachbarschaftsschutz genießen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c ist die Bewilligung auch dann zu erteilen, wenn das an der Erteilung der Bewilligung bestehende öffentliche Interesse, die Versorgung mit elektrischer Energie oder die Netz- und Versorgungssicherheit sicherzustellen, das Interesse an der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Natur, des Landschaftsbildes und des Ortsbildes überwiegt. Vorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c nicht daraufhin zu prüfen, ob durch deren Errichtung die Natur und das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes, der Auflassung der Anlage sowie gegebenenfalls im Hinblick auf die Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes zu enthalten. Die Emissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(4) Dem Antragsteller ist die Errichtungsbewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und gegebenenfalls auch nach § 8 Abs. 3 zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten.

(5) Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(6) In der Errichtungsbewilligung ist eine angemessene Frist von längstens drei Jahren für die Ausführung des Vorhabens festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.

(7) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 6 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu.

(8) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die er nach dem Ablauf der Frist oder dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.

(9) Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach § 4 VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.

(10) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung die Bestellung einer Bauaufsicht anordnen, wenn dies im Hinblick auf die Art oder den Umfang des Vorhabens zur Wahrung der im § 5 genannten Interessen erforderlich ist. Die Bauaufsicht hat die fachgerechte und vorschriftsgemäße Ausführung der Anlage und die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides zu überwachen. Die Bauaufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dergleichen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Die Bauaufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Kosten der Bauaufsicht hat der Bewilligungsinhaber zu tragen.

(11) Im Zug des Verfahrens getroffene Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.

Im RIS seit

16.07.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Fertigstellung eines nach § 12 Abs. 2 bewilligten Vorhabens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Fertigstellungsanzeige ist, sofern die Behörde nicht die Bestellung einer Bauaufsicht nach § 12 Abs. 10 angeordnet hat, eine Bestätigung der projektgemäßen Ausführung und der Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen anzuschließen. Diese Bestätigung ist von einer akkreditierten Stelle, einem Ziviltechniker, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle auszustellen.

(2) Die Behörde kann in der Errichtungsbewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile davon erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage im Zeitpunkt der Erteilung der Errichtungsbewilligung noch nicht ausreichend beurteilt werden können.

(3) Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Vor der Entscheidung über das Ansuchen ist ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben der Errichtungsbewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Weicht das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so sind die Änderungen in einem mit der Erteilung der Betriebsbewilligung zu bewilligen. Bei sonstigen Abweichungen ist die Betriebsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Änderung anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Errichtungsbewilligung versagt, so ist nach § 22 vorzugehen.

(4) Hinsichtlich der Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung allerdings nur zu, soweit das ausgeführte Vorhaben von der Errichtungsbewilligung abweicht und sie durch diese Abweichung in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können.

(5) § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.06.2023

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.

(3) Einer Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.

Im RIS seit

23.06.2023

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid die Bestellung einer natürlichen Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Anlage innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn dies im Hinblick auf die Art, den Zweck, den Umfang oder die Engpassleistung der Anlage zur Wahrung der Interessen nach § 5 erforderlich ist.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 1 und 3 entsprechen und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlage zu leiten und zu überwachen.

(3) Die fachliche Befähigung ist

(4) Die Behörde kann von den Voraussetzungen nach Abs. 3 absehen, wenn und insoweit

(5) Der Betriebsleiter muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

(6) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde die Bestellung eines Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des Betriebsleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Behörde hat die Bestellung einer Person zum Betriebsleiter innerhalb eines Monats

(7) Die Behörde hat die Genehmigung der Bestellung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 nachträglich weggefallen ist.

(8) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf die Anlage bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 5 sind der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Ergibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Anlage, dass den Erfordernissen nach § 5 trotz Einhaltung der in der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. § 12 Abs. 3 zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.

(2) In einer Entscheidung nach Abs. 1 kann dem Bewilligungsinhaber, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Anlage herrühren, vorgeschrieben werden.

(3) Zugunsten von Personen, die erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung Nachbarn geworden sind, dürfen Auflagen im Sinn des Abs. 1 nur vorgeschrieben werden, soweit sie zur Vermeidung einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit notwendig sind.

(4) Kann den Erfordernissen nach § 5 nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Anlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die Änderung der Anlage (Sanierungsprojekt) einzubringen.

(5) Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungsprojektes darf nur erteilt werden, wenn der mit der Änderung der Anlage verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.06.2023

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage den Erfordernissen nach § 5 sowie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung entsprechend zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde die entsprechenden Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt oder die Sicherheit von Sachen, so hat die Behörde dem Bewilligungsinhaber die zur Beseitigung der Gefährdung sofort notwendigen Maßnahmen ohne weiteres Verfahren aufzutragen. Kommt der Verpflichtete diesem Auftrag nicht unverzüglich nach, so hat die Behörde die Maßnahmen auf seine Gefahr und Kosten sofort durchführen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn diese derart mangelhaft ist, dass den Erfordernissen nach § 5 durch Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann. Die Anlage darf erst nach der Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Die Behörde hat dem Bewilligungsinhaber den Weiterbetrieb der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn die Anlage entgegen dem Abs. 3 betrieben wird. Der Untersagungsbescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Anlage auf seine Kosten, sofern in der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung keine kürzere Frist festgesetzt wird, längstens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und allfälligen sonstigen nach diesem Gesetz erlassenen Entscheidungen entspricht.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen nach Abs. 1 sind vom Bewilligungsinhaber

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Eintragungen sind unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Unterlagen sind bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Bewilligungsinhaber unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

(5) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so hat der Bewilligungsinhaber die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu treffen und die Behörde schriftlich davon zu verständigen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen erlassen. Insbesondere können dabei die nach dem Stand der Technik anzuwendenden Messverfahren, der Umfang der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Vordrucke festgelegt werden.

(7) Der Bewilligungsinhaber entspricht seiner Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann, wenn

Im RIS seit

29.11.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenbezogenen Entscheidungen nach diesem Teil ergeben, haften an der Anlage. Sie werden durch einen Wechsel des Inhabers der Anlage nicht berührt und betreffen den jeweiligen Inhaber der Anlage. Der vormalige Inhaber der Anlage hat seinem Nachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Nachfolger hat den Übergang unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Im RIS seit

07.01.2014

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Der Bewilligungsinhaber hat, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, dem Netzbetreiber eine beabsichtigte Betriebsunterbrechung unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer spätestens zwei Wochen vor der Unterbrechung anzuzeigen. Bei Störfällen, der Einwirkung höherer Gewalt und anderen vergleichbaren Betriebsunterbrechungen ist der Betreiber des Verteilernetzes sofort zu verständigen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat die beabsichtigte Stilllegung der Anlage der Behörde und, wenn er nicht zugleich Betreiber des Verteilernetzes ist, auch dem Netzbetreiber spätestens drei Monate vorher anzuzeigen. In der Anzeige an die Behörde sind auch die beabsichtigten Vorkehrungen nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz darzulegen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Eine Errichtungs- oder Betriebsbewilligung erlischt, wenn

(2) Das Erlöschen der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung ist von der Behörde von Amts wegen oder auf Antrag des bisherigen Bewilligungsinhabers oder eines Grundeigentümers, dessen Grundstück durch die Anlage dauernd in Anspruch genommen oder zu dessen Lasten sonst enteignet worden ist, mit Bescheid festzustellen. Im Zug dieses Verfahrens ist dem ehemaligen Bewilligungsinhaber aufzutragen, die errichtete Anlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutz der Interessen nach § 5 erforderlich ist. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht den Eigentümer des betreffenden Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, so haben diese die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Ist der ehemalige Bewilligungsinhaber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, ist er zur Erfüllung einer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erteilen, wenn er der Errichtung der Anlage zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Für seine Rechtsnachfolger gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Eigentümers des Grundstückes an den Bewilligungsinhaber bleiben unberührt.

(5) Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß. Den Nachbarn kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit von Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz zum Schutz ihrer Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b zu.

(6) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung auf Antrag eines Enteigneten im Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gilt § 73 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.

Im RIS seit

23.06.2023

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Wird ein nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines solchen Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(2) Sucht der Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

07.01.2014

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Wurde die Errichtungs- oder Betriebsbewilligung befristet erteilt, so kann frühestens zwei Jahre, spätestens aber sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer, bei der Behörde um die Verlängerung der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung schriftlich angesucht werden.

(2) Die Behörde hat einem Antrag nach Abs. 1 stattzugeben, wenn die Anlage der Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung und den Erfordernissen nach § 5 entspricht.

(3) Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 10 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nach Abs. 1 wird der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur Beendigung des Verfahrens, einschließlich eines Verfahrens vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, gehemmt.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten

(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 oder § 7a Abs. 7 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.

(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und b und 4 ist dem Anzeigenden eine mit einem Vermerk, wonach die Ausführung des Vorhabens zulässig ist, versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zu übersenden.

(6) Ergibt sich, dass den Erfordernissen nach § 5 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(7) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und 6 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) §§ 17, 18 und 19 gelten sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.

Im RIS seit

14.11.2024

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(2) Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird es nach § 24 Abs. 2 lit. c untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Wurde mit der Ausführung eines angezeigten Vorhabens ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 begonnen, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, die Fortsetzung der Arbeiten oder gegebenenfalls den weiteren Betrieb bis zum Ablauf der im § 24 Abs. 2 genannten Frist zu untersagen. Wird das angezeigte Vorhaben in weiterer Folge untersagt, weil es bewilligungspflichtig ist, so hat der Anzeigende innerhalb eines Monats nach der Untersagung um die Errichtungsbewilligung anzusuchen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt § 22 Abs. 2 sinngemäß. Wird das angezeigte Vorhaben dagegen in weiterer Folge untersagt, weil es den Erfordernissen nach § 5 nicht entspricht, so hat die Behörde dem Anzeigenden unmittelbar die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Soweit eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, hat die Behörde auf Antrag eine vorübergehende Benützung fremder Grundstücke mit schriftlichem Bescheid zu bewilligen, soweit dies zur Vorbereitung eines Antrages um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Anlage nach § 6 erforderlich ist.

(2) Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen. Dem Antrag sind erforderlichenfalls nähere Beschreibungen und Pläne anzuschließen, aus denen der Umfang der Vorarbeiten hervorgeht.

(3) Im Verfahren haben der Antragsteller und die im Abs. 2 genannten Personen Parteistellung. Den im Abs. 2 genannten Personen kommt Parteistellung zur Frage der Erforderlichkeit der Benützung der betroffenen Grundstücke zu.

(4) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Planung der Anlage nach § 6 erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen notwendigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Die Bewilligung kann sich auch auf die Durchführung von Vermessungen, die Anbringung von Vermessungszeichen, Geländeaufnahmen, Grundwasseruntersuchungen oder auf die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen erstrecken, soweit dies für die zweckmäßige Durchführung der Vorarbeiten unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist längstens für ein Jahr zu erteilen. Die Frist ist auf Antrag jeweils angemessen, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern, wenn die Vorarbeiten ohne Verschulden des Bewilligungsinhabers nicht abgeschlossen werden konnten und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.

(6) Vorarbeiten sind so durchzuführen, dass die Interessen der im Abs. 2 genannten Personen so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

(7) Die beabsichtigte Durchführung der Vorarbeiten ist den im Abs. 2 genannten Personen rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor ihrer Ausführung, schriftlich mitzuteilen. Die mit der Leitung der Vorarbeiten betraute Person hat sich bei der Ausübung der Bewilligung gegenüber diesen Personen auf deren Verlangen auszuweisen.

(8) Die im Abs. 2 genannten Personen haben die Benützung der Grundstücke zur Durchführung der bewilligten Vorarbeiten zu dulden.

(9) Werden Grundstücke für Vorarbeiten benützt, so haben die im Abs. 2 genannten Personen gegenüber dem Berechtigten Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Sofern eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, hat die Behörde auf deren Antrag die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes festzusetzen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

Im RIS seit

22.12.2021

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Durch Enteignung können

(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig

(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch die Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.

(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zwecks erforderlichen Umfang zulässig.

(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.

(6) Würde ein Grundstück durch im Weg der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, dass es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist das Grundstück auf Antrag des Enteigneten durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.

(7) Im Übrigen sind für die Enteignung und die Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

02.01.2015

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für solche Stromerzeugungsanlagen die Abschnitte 1, 2 und 4.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 29a Im RIS seit {#par_29a}

(1) Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

(2) Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.

(3) Umweltqualitätsnorm ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen.

(4) Beste verfügbare Techniken (BVT) bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

(5) BVT-Merkblatt ist ein aus dem nach Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.

(6) BVT-Schlussfolgerungen ist ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts (Abs. 5) mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.

(7) Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte bezeichnet den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(8) Zukunftstechnik ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.

(9) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist.

(10) Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen sowie nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 anerkannte Umweltorganisationen.

(11) Betroffene Öffentlichkeit ist die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.

(12) Bericht über den Ausgangszustand ist eine Information über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; dieser enthält jene Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens folgende Informationen enthalten:

(13) Boden ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.

(14) Umweltinspektionen sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

(15) Brennstoffe sind alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe.

(16) Feuerungsanlage ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.

(17) Schornstein ist eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.

(18) Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.

(19) Schwefelabscheidegrad ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.

(20) Einheimischer fester Brennstoff ist ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird.

(21) Maßgeblicher Brennstoff unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, ist der Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Fall von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – jener Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.

(22) Biomasse sind

(23) Mehrstofffeuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann.

(24) Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

(25) Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Fall von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

(26) Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

Im RIS seit

14.11.2024

## § 29b Im RIS seit {#par_29b}

(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn

(3) Sonstige Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage, die eine nachteilige Auswirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 29c Im RIS seit {#par_29c}

(1) Bei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach § 5. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass

(2) Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu § 8 folgende Unterlagen anzuschließen:

(3) Die Änderung einer Anlage nach § 29b Abs. 3 ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach § 8 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.

(5) Die Behörde hat das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraums der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, sowie wann Einsicht genommen werden kann. Die Auflegungsfrist hat mindestens sechs Wochen zu betragen. Ferner ist anzugeben, ob eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen mit dem angrenzenden Nachbarstaat erforderlich sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.

(6) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien

(7) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist dies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen.

(8) Die Behörde hat Bescheide nach §§ 30, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 29d Im RIS seit {#par_29d}

(1) Sofern die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben könnte, oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde gleichzeitig mit der sie die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert den betroffenen Staat zu informieren sowie im Falle einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu übermitteln.

(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen nach § 29 Informationen nach § 29c übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, nach § 29c vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Behörde vorliegen, sind nach § 29c Abs. 8 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht.

(2) Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu berücksichtigen.

(3) Der Bescheid, mit dem eine Anlage nach Abs. 1 bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

(4) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 30a erfüllt werden.

(5) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die nach Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(7) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(8) Die Behörde kann zur Einhaltung der Erfordernisse nach § 5 und § 29c Abs. 1 allgemein verbindliche Vorschriften anwenden, ohne dass hiedurch eine bestimmte Technik oder Technologie vorgeschrieben wird. Die Festlegung allgemein verbindlicher Vorschriften hat in einem integrierten Konzept zu erfolgen und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen sicherzustellen. Die Behörde hat die allgemein verbindlichen Vorschriften regelmäßig zu aktualisieren, um die Entwicklung der besten verfügbaren Techniken und die Einhaltung aktualisierter Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

(9) Sind zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm andere oder zusätzliche Auflagen oder eine Anpassung der Anlage erforderlich, hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 16 durchzuführen.

(10) Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach § 30a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(11) Die Behörde hat die Anzeige einer Änderung einer Anlage, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen, wenn dies zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und zur Einhaltung der im § 5 sowie im § 29c Abs. 1 angeführten Erfordernisse erforderlich ist, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.

(12) Ist für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 29 auch nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren mit den für die Vollziehung der landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30a Im RIS seit {#par_30a}

(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinn des § 30 Abs. 3 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(2) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid Emissionsgrenzwerte nach § 30 Abs. 3 festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten und trifft hiezu folgende Maßnahmen:

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des § 30 Abs. 3 lit. i in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

(4) Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. 2 und 3 sowie von den nach § 30 Abs. 3 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30b Im RIS seit {#par_30b}

(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinn des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 29.

(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 29 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(3) Die Landesregierung hat neue oder aktualisierte BVT-Schlussfolgerungen sowie Informationen zu Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30c Im RIS seit {#par_30c}

(1) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde alle Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu melden und ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.

(2) Die Behörde hat dem Betreiber der Anlage zur Durchführung weiterer Maßnahmen zu verpflichten, wenn dies erforderlich ist, um Umweltauswirkungen zu begrenzen oder weitere mögliche Vorfälle und Unfälle zu vermeiden.

(3) Kommt der Betreiber einer behördlichen Verpflichtung nach Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, oder liegt eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare, erhebliche Gefährdung der Umwelt vor, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung der Anlage oder von Teilen der Anlagen, dem Betreiber der Anlage aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber der Anlage unverzüglich durchführen zu lassen.

(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen eine behördliche Verpflichtung nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Fallen nachträglich die Voraussetzungen, die für die Erlassung der behördlichen Verpflichtung nach Abs. 3 maßgeblich waren, weg, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen, oder von Amts wegen die Verpflichtung aufzuheben.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30d Im RIS seit {#par_30d}

(1) Der Betreiber der Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung des Bewilligungskonsenses sicherzustellen.

(2) Nach Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen nach § 83, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.

(3) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen.

(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; oder von Amts wegen den Bescheid aufzuheben.

(5) Der Betreiber der Anlage hat der Behörde einen Bericht über die Ergebnisse der nach § 30 Abs. 3 lit. c erforderlichen Überwachung der Emissionen des vergangenen Kalenderjahres bis längstens 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln. Die Behörde hat auf der Internetseite des Landes die Öffentlichkeit über das Vorliegen und die Zugänglichkeit der Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu informieren.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30e Im RIS seit {#par_30e}

(1) Anlagen nach § 29 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach § 31, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach § 29 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltinspektionsplanes entfällt, wenn im Bereich des Landes Tirol keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetzes anzuwenden ist.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Aktualisierung einer Anlage im Sinn des § 31 Untersuchungen vorzunehmen.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung hat auch eine Zusammenfassung des Berichtes zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 30f Im RIS seit {#par_30f}

(1) Beabsichtigt der Betreiber einer Anlage nach § 29 die Stilllegung einer Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung durchzuführen.

(2) Der Betreiber der Anlage hat den Beginn der Stilllegung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:

(3) Wurde die Stilllegung der Anlage von der Behörde angeordnet, trifft den Betreiber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen zu übermitteln und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Betreiber der Anlage die zur Stilllegung nach Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.

(5) Werden vom Betreiber der Anlage bei der Stilllegung die nach Abs. 2 lit. b erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers einer Anlage wird die Wirksamkeit eines bescheidmäßigen Auftrages nach Abs. 4 oder 5 nicht berührt. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 4 oder 5 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 4 oder 5 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Anlage die getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, oder von Amts den Bescheid aufzuheben.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der Stilllegung von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nach Abs. 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol zugänglich gemacht werden.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Der Betreiber der Anlage hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach § 29 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des § 30a zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden.

(2) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber der Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik nach den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Betreiber der Anlage Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten nach § 30a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag nach Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Aktualisierung im Sinn dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 30e) erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Durch die Maßnahmen im Sinn der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen der Abs. 1 und 3 entspricht.

(5) Wenn die Behörde bei der Aktualisierung von Bewilligungsauflagen im Sinn dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 30a Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze nach § 30 Bedacht zu nehmen.

(6) Die Behörde hat jedenfalls den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn

(7) Die Behörde hat den Entwurf eines Bescheides nach Abs. 6 lit. c und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Unterlagen, die der Behörde vorliegen, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage kundzumachen. §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.

(8) Die vom Betreiber der Anlage nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen sowie Bescheide nach Abs. 1, 3 und 6 sind von der Behörde öffentlich bekanntzumachen; §§ 29c und 29d gelten sinngemäß.

(9) Enthält der Bewilligungsbescheid für eine Anlage nach § 29 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen, weil diese Anlage über eine Bewilligung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 des Emissionszertifikategesetzes 2011 verfügt, hat die Behörde zusätzlich Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases mit Bescheid vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung hintanzuhalten.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Stromerzeugungsanlagen, in denen die im Anhang I der Seveso III-Richtlinie genannten gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten mindestens in einer

angegebenen Menge vorhanden sind.

(2) Ziel dieses Unterabschnittes ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen.

(3) Die Anforderungen dieses Unterabschnittes müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11.

(4) Im Sinn dieses Unterabschnittes ist bzw. sind:

Im RIS seit

20.11.2020

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der Betreiber einer Anlage hat alle nach dem jeweiligen Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu vermeiden und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, der Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Behörde spätestens drei Monate vor dem Beginn der Errichtung und, soweit die Daten in diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen oder sich in weiterer Folge wieder ändern, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme der Anlage oder einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:

(3) Der Betreiber hat die Behörde vom bevorstehenden Eintritt folgender Umstände schriftlich unter Anschluss der erforderlichen technischen Beschreibung und Angaben zu informieren:

(4) Der Betreiber hat der Behörde nach einem schweren Unfall sofort in der am besten geeigneten Weise mitzuteilen:

Darüber hinaus sind der Behörde wesentliche Änderungen der Informationen nach lit. a bis e laufend mitzuteilen.

(5) Der Betreiber hat ein Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) zu erstellen, umzusetzen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und dessen Änderung sind der Behörde jeweils unverzüglich nachzuweisen. Durch das Sicherheitskonzept ist ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Das Sicherheitskonzept hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu beinhalten, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Sicherheitsmanagementsysteme umzusetzen, wobei Betreiber von Anlagen der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b hierfür ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Anhang III der Seveso-III Richtlinie anzuwenden haben.

(6) Der Betreiber hat der Behörde das Sicherheitskonzept spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüftes und entsprechend angepasstes Sicherheitskonzept zu übermitteln ist.

(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabschnitten zu überprüfen und erforderlichenfalls an den neusten Stand anzupassen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere auch dann, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, wesentlich geändert haben. Das angepasste Sicherheitskonzept ist der Behörde jeweils unverzüglich zu übermitteln.

(8) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso III-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

(9) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben der Behörde den Sicherheitsbericht spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster Sicherheitsbericht zu übermitteln ist.

(10) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b sind verpflichtet, den Sicherheitsbericht in folgenden Fällen zu überprüfen, erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen und der Behörde zu übermitteln:

(11) Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b haben nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebs erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat. Der interne Notfallplan hat den Erfordernissen des Anhang IV Z 1 der Seveso III-Richtlinie zu entsprechen. Der Betreiber ist bei Einritt eines schweren Unfalls oder eines unkontrollierten Ereignisses, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall kommen wird, verpflichtet, den internen Notfallplan anzuwenden.

(12) Der Betreiber hat der Behörde den internen Notfallplan spätestens zum im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für den Fall einer Änderung der Anlage, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bzw. einer sonstigen wesentlichen Änderung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein überprüfter und entsprechend angepasster interner Notfallplan zu übermitteln ist.

(13) Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die Behörde zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu ändern, wenn sich die bei der Erstellung maßgeblich gewesenen Umstände, insbesondere der Stand der Technik, die technischen Erkenntnisse und die Erkenntnisse, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, oder die Organisation der Notdienste wesentlich geändert haben. In allen Fällen ist der wesentliche Inhalt der getroffenen Änderungen des internen Notfallplans der Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(14) Zwischen Betreibern benachbarter Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1, bei denen auf Grund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch sachdienlicher Informationen stattzufinden, damit bei der Erstellung ihrer Sicherheitskonzepte, der Sicherheitsberichte, der internen Notfallpläne oder der Sicherheitsmanagementsysteme der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung getragen werden kann. Die Betreiber der Anlagen haben ferner bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsanlagen, auf die dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig sind, zusammen zu arbeiten. Kommt der Betreiber einer Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde dies mit Bescheid aufzutragen. Der Inhalt und der Umfang dieser Verpflichtung ist nach Möglichkeit so festzulegen, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(15) Betreiber einer Anlage haben

(16) Der Betreiber einer Anlage ist bei einer Änderung der Anlage, des Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art der physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten, oder die dazu führen können, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, verpflichtet, das Sicherheitskonzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten und die Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen zu informieren.

Im RIS seit

20.11.2020

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Behörde hat dem als zentrale Meldestelle zuständigen Bundesministerium folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

(2) Die Behörde hat jährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der Anlagen im Sinn des § 32 Abs. 1 zu erstellen und den Betreibern dieser Anlagen zu übermitteln. Sie hat jene Anlagen zu bezeichnen, bei denen aufgrund von Domino-Effekten eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können. Die Liste hat auch die in den Nachbarstaaten oder -ländern befindlichen Anlagen im Sinn des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention) zu enthalten. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz vorliegen. Verfügt die Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber der Anlage nach § 33 Abs. 2 lit. g zur Verfügung gestellten Angaben über weitere Informationen, so hat die Behörde diese zusätzlichen Informationen dem Betreiber der Anlage zur Kenntnis zu bringen, wenn dies zur Einschätzung der Tragweite und des Risikos schwerer Unfälle erforderlich ist.

(3) Die Behörde hat innerhalb angemessener Frist die von den Betreibern vorgelegten Sicherheitsberichte zu prüfen. Entspricht der Sicherheitsbericht den Erfordernissen nach § 33 Abs. 8, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist nach Abs. 8 vorzugehen.

(4) Die Behörde hat für jede Anlage im Sinn des § 32 Abs. 1 ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen (Inspektionsprogramm) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers der Anlage planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Betreiber der Anlage

(4a) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

(4b) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.

(4c) Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe hat sich auf zumindest folgende Kriterien zu stützen:

(5) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden, und jedenfalls eine Inspektion nach Abs. 4 zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen. Weiters ist zu überprüfen, ob der Betreiber der Anlage alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen getroffen hat, und es sind dem Betreiber der Anlage Empfehlungen über künftige Verhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem eingetretenen schweren Unfall bekannt zu geben. Schließlich hat die Behörde nach einem schweren Unfall die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern, zu unterrichten.

(6) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften ehestmöglich zu untersuchen.

(7) Die Behörde hat binnen vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber der Anlage in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren. Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß der dem Betreiber auferlegten Verpflichtungen festgestellt, so ist innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchzuführen.

(8) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder den weiteren Betrieb einer Anlage mit Bescheid ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betreiber der Anlage getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem jeweiligen Stand der Technik unzureichend sind. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage seinen Verpflichtungen nach diesem Unterabschnitt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachgekommen und dadurch eine Beurteilung der Sicherheit der Anlage nach dem jeweiligen Stand der Technik nicht möglich ist. Die Entscheidung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen. Bei Gefahr im Verzug ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Einstellung des Betriebes oder von Teilen davon zulässig.

(9) Die Landesregierung kann aufgrund der §§ 32, 33 und 34 sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Seveso III-Richtlinie und der Helsinki-Konvention durch Verordnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nähere Bestimmungen erlassen über

(10) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für das Katastrophenmanagement zuständigen Behörden zu übermitteln.

(11) Die Behörde hat die Bundes- und Landeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle zu verständigen und dabei auch die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen.

(12) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers einer Anlage mit Bescheid festzustellen, ob dieser Unterabschnitt oder eine Bestimmung einer Verordnung nach Abs. 9 auf die betreffende Anlage anzuwenden ist.

(13) Die Behörde hat einem Informationssuchenden Auskunft zu jenen Informationen zu erteilen, zu deren Bereitstellung der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. b gemäß § 33 Abs. 15 verpflichtet ist. Werden dem Informationssuchenden die begehrten Informationen nicht oder nicht im verlangten Umfang von der Behörde bereitgestellt, so hat die Behörde hierüber auf Antrag des Informationssuchenden mit Bescheid abzusprechen. Die §§ 6, 7, 8 und 11 des Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89/2005, gelten sinngemäß.

(14) Die Behörde hat im Rahmen der Überwachung bei der Ansiedelung neuer Betriebe, bei Änderung von Betrieben sowie bei neuen Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können, bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hintanzuhalten. § 16 gilt sinngemäß.

(15) Die Bestimmungen des § 29c Abs. 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.

Im RIS seit

16.10.2025

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den bestimmten Systemnutzungstarifen zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.

(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch, auf der Grundlage der genehmigten Allgemeinen Bedingungen und der von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarife zuzüglich der Beiträge, Förderbeiträge und Zuschläge nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften die Benutzung des Netzes zu verlangen (geregeltes Netzzugangssystem).

(3) Im Netzanschlussvertrag sind jedenfalls festzulegen:

Im RIS seit

27.12.2011

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass

(2) Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 41 bzw. § 47 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

(3) Die Netzbetreiber in der Regelzone haben ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzustimmen.

(4) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Inhalte ihrer Allgemeinen Bedingungen zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sowie transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sind den Netzbenutzern oder künftigen Netzbenutzern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Werden neue Allgemeine Bedingungen genehmigt, so hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach dem ElWOG 2010 einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(5) Die Netzbetreiber haben für Endverbraucher, die weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen und die an den Netzebenen

(6) Die Netzbetreiber haben für die an ihrem Netz angeschlossenen Einspeiser, die weniger als 100.000 kWh jährlich einspeisen oder weniger als 50 kW Anschlussleistung haben, ebenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(7) Die Netzbetreiber haben für die an ihr Netz angeschlossenen, nach § 63 Abs. 1 benannten KWK-Anlagen auf Verlangen des Erzeugers Herkunftsnachweise im Sinn des § 63 Abs. 2 auszustellen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. auf seiner Internetseite) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus folgenden Gründen ganz oder teilweise verweigert werden:

(2) Der Netzbetreiber hat dem Netzzugangsberechtigten die Verweigerung des Netzzugangs schriftlich zu begründen.

(3) Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 sind für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag nach § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Gründe über die Verweigerung des Netzzugangs sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

Im RIS seit

22.12.2021

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Jener Bereich in Tirol, der vom Übertragungsnetz abgedeckt wird, das von der TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger betrieben wird, bildet eine Regelzone. Die TINETZ-Tiroler Netze GmbH oder deren Rechtsnachfolger ist Regelzonenführer in Tirol.

(2) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch einen Regelzonenführer ist zulässig.

(3) Der Regelzonenführer ist verpflichtet:

Im RIS seit

07.06.2021

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet:

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat in den Allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

(3) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, so hat dieses Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. Weiters ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Gleichbehandlungsprogramm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Seine Einhaltung ist durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.

Im RIS seit

07.06.2021

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung zu übermitteln, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt und dazu dient,

(2) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

(3) Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze nach Art. 34 Abs. 1 und für unionsweite Netze nach Art. 30 Abs.1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(4) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan nach § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan nach § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung nach § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(5) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

(6) Alle Marktteilnehmer haben dem Übertragungsnetzbetreiber auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Verbrauchsprognosen, Änderungen der Netzkonfiguration, Messwerte und technische sowie sonstige relevante Projektunterlagen zu geplanten Anlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für den Netzentwicklungsplan zweckmäßig sind.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass

(2) Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an das mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Im RIS seit

19.12.2023

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an natürliche Personen sind, dass

(2) Begünstigte sind:

(3) Der Nachweis der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a Z 5 wird durch den für die Ausübung des Gewerbes des Elektrotechnikers nach den gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Befähigungsnachweis erbracht. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Erfüllt der Konzessionswerber nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 4 oder 5, so hat er sich eines Geschäftsführers (Z. 4) bzw. eines technischen Betriebsleiters (Z. 5) zu bedienen. Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(5) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a Z 1, 3 und 4 (Geschäftsführer) bzw. 5 (technischer Betriebsleiter) erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen. § 15 Abs. 5 betreffend den Wohnsitz gilt für den Geschäftsführer und den technischen Betriebsleiter sinngemäß.

(6) Die Landesregierung kann vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a Z 2 absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(7) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 1 lit. a Z 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(8) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession an juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind, dass

(2) Die Funktionen des Geschäftsführers und des technischen Betriebsleiters können von einer Person ausgeübt werden. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche eindeutig abgegrenzt sind.

(3) Der Geschäftsführer und der technische Betriebsleiter müssen die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 erfüllen. Der Geschäftsführer muss weiters zur Vertretung des Elektrizitätsunternehmens nach außen befugt oder dort mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der technische Betriebsleiter muss weiters zeitlich in der Lage sein, den Netzbetrieb zu leiten und zu überwachen.

(4) Die Landesregierung kann von den Erfordernissen nach Abs. 1 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.

(5) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbweg übergeht.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Um die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 und 5 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Gegebenenfalls sind auch der Name und die Adresse des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters anzugeben. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Fall der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten werden. Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 lit. a geltend zu machen.

(4) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Konzession sind die betroffenen Gemeinden zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Die Landesregierung hat über die Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 43 sowie § 44 bzw. § 45 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(3) Die Landesregierung hat im Konzessionsbescheid festzustellen, dass der Konzessionswerber, der Geschäftsführer bzw. der technische Betriebsleiter die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 lit. a Z 4 bzw. 5 erfüllt.

(4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.

(6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.

(7) Ist ein Konzessionsinhaber aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Landesregierung auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzung nach § 43 Abs. 1 lit. b vorliegt. Der einem Ansuchen um die Änderung der Konzessionen anzuschließende Konzessionsplan kann sich auf die Abgrenzung des übernommenen Gebietes zu den anderen Verteilernetzen beschränken. § 46 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

07.01.2014

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers oder des technischen Betriebsleiters ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 5 bzw. § 45 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats

(2) Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bzw. technischen Betriebsleiter gilt als genehmigt, wenn sie innerhalb der im Abs. 1 dritter Satz genannten Frist nicht untersagt wurde.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Bestellung mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nachträglich weggefallen ist.

(4) Scheidet der Geschäftsführer bzw. technische Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung der Bestellung widerrufen, so darf das Netz bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des Geschäftsführers bzw. technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen und der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlussverhältnisse berechtigt, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Unbeschadet der §§ 35 bis 38 sind die Betreiber von Verteilernetzen verpflichtet,

(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 festgelegten Pflichten hat, soweit dies erforderlich ist, in den Allgemeinen Bedingungen für Verteilernetzbetreiber nach § 36 Abs. 2 zu erfolgen.

(3) Betreiber von Verteilernetzen, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören, haben überdies folgende Pflichten:

Im RIS seit

22.12.2021

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Betreiber von Verteilnetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilnetzes möglich wird.

(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht jedoch nicht, wenn begründete Sicherheitsbedenken oder technische Inkompatibilitäten vorliegen. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(4) Die Betreiber von Verteilernetzen haben im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern die beabsichtigten Maßnahmen genehmigungs-, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ist die Dauer der Verfahren nicht in diese Frist einzurechnen.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilnetzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht oder nicht.

Im RIS seit

22.12.2021

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

(1) Bei der Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Spaltungen und Realteilungen) geht die Konzession auf den Rechtsnachfolger über.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch, sofern der Rechtsnachfolger zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45 erfüllt, andernfalls mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen. Der Rechtsnachfolger hat der Landesregierung den Übergang unter Anschluss der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 45, eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung in das Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch anzuzeigen.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Konzession durch den Rechtsnachfolger erlischt mit dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 zweiter Satz, wenn die Anzeige bis dahin nicht erstattet wurde oder der Rechtsnachfolger bis dahin über keinen geeigneten Geschäftsführer oder Pächter (§ 53) verfügt.

Im RIS seit

27.12.2011

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt (Pächter). Die Verpachtung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Konzessionsinhaber hat um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zum Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 bzw. 45 erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen nach Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 bzw. 45 vorliegen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(5) Das Recht des Pächters zur Ausübung der Konzession erlischt mit dem Ende des vertraglichen Pachtverhältnisses. Der Konzessionsinhaber hat das Ende der Verpachtung der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 57 Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung aus einem dieser Gründe hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen.

(7) In Verfahren nach den Abs. 2 und 6 haben der Konzessionsinhaber und der Pächter Parteistellung.

Im RIS seit

27.12.2011