# Verordnung zur Sanierung von Fließgewässern

Verordnung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 2011 zur Sanierung von Fließgewässern

StF: LGBl. Nr. 133/2011

> Aufgrund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:

## § 1 Ziele, Sanierungspflicht {#par_1}

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010, in den Fließgewässerstrecken gemäß den Anhängen 1 und 2 (Sanierungsgebiete) umzusetzen.

(2) Wasserberechtigte sowie Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß den Anhängen 1 und 2 unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in den §§ 2 und 3 festgelegten Maßnahmen durchzuführen.

## § 2 Herstellung der Passierbarkeit für Fische {#par_2}

Bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 1 festgelegten Arten und Größe zu gewährleisten.

## § 3 Sicherstellung einer ausreichenden Restwassermenge {#par_3}

Bei allen Wasserausleitungen ist in Sanierungsgebieten gemäß Anhang 2 durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge und durch Errichtung einer Fischaufstiegshilfe die ganzjährige Passierbarkeit für Fische der in Anhang 2 festgelegten Arten und Größen zu gewährleisten. Dazu ist unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der geltenden Fassung sicherzustellen, dass in der Restwasserstrecke die in Anhang 2 festgelegten Mindestfließgeschwindigkeiten und Mindestwassertiefen erreicht werden.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

## Anl. 1 {#prov_anl_1}

## Anl. 2 {#prov_anl_2}