# Wasserschongebiet Tulferberg

Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. April 2012 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage Tulferberg der Gemeinde Tulfes (Wasserschongebiet Tulferberg)

StF: LGBl. Nr. 44/2012

> Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2011, wird verordnet:

Im RIS seit

03.05.2012

## § 1 Festlegung {#par_1}

(1) Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage Tulferberg der Gemeinde Tulfes wird im Gebiet der Gemeinde Tulfes das in der Anlage 1 dargestellte, blau umrandete Gebiet als Wasserschongebiet festgestellt.

(2) Ausgehend vom nordöstlichsten Eckpunkt des Schongebietes (Koordinatenpunkt Nr. 1) auf dem Gst. Nr. 1857/1, GB 81016 Tulfes, verläuft die Grenze in südliche Richtung über den Koordinatenpunkt Nr. 2 zu dem auf der Grundgrenze zwischen den Gst. Nr. 1892/1 und 1891, beide GB 81016 Tulfes, liegenden südöstlichsten Eckpunkt des Schongebietes (Koordinatenpunkt Nr. 3) und von dort in westlicher Richtung über das Gst. Nr. 1892/1, GB 81016 Tulfes, bis zum Koordinatenpunkt Nr. 4, anschließend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Schongebietes auf dem Gst. Nr. 1857/1, GB 81016 Tulfes (Koordinatenpunkt Nr. 5), zweigt dort in östliche Richtung ab und führt über den Koordinatenpunkt Nr. 6 bis zum Koordinatenpunkt Nr. 1.

(3) Das Wasserschongebiet hat eine Größe von 0,32 km².

(4) Die Anlage 1 (Planunterlage) und die Anlage 2 (Koordinatenpunkte, Angabe im Landeskoordinatensystem Gauss-Krüger Meridian 28:EPSG Code 31254) werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und bei der Gemeinde Tulfes während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.

## § 2 Verbote {#par_2}

Im Wasserschongebiet Tulferberg sind nachfolgende Maßnahmen verboten:

## § 3 Bewilligungspflichten {#par_3}

Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Tulferberg einer wasserrechtlichen Bewilligung:

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.