# Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

Beachte

RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1-38 [CELEX-Nr. 32021L1883]

Gesetz vom 4. Juli 2012 über das land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulwesen in Tirol (Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 – LwSchuG 2012)

StF: LGBl. Nr. 88/2012 - Landtagsmaterialien: 346/2012

[CELEX-Nr.: 32016L0801]

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

16.08.2012

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

Im RIS seit

16.08.2012

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und die dabei nach Maßgabe der ihnen nach § 4 obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein- und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft ein erzieherisches Ziel anstreben.

(2) Errichtung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage.

(3) Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist

(4) Führung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Summe aller Maßnahmen zur Wahrnehmung bzw. Erfüllung der dem Schul-(Heim-)erhalter nach diesem Gesetz obliegenden Rechte und Pflichten.

(5) Stilllegung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die vorübergehende Einstellung des Schul-(Heim-)betriebes ohne Auflassung der Schule bzw. des Schülerheimes.

(6) Auflassung einer Berufs- oder Fachschule bzw. eines Schülerheimes ist die Aufhebung der Errichtung.

(7) Schul-(Heim-)erhalter ist derjenige, dem die Aufgabe der Errichtung, der Erhaltung, der Stilllegung und der Auflassung von Berufs- und Fachschulen bzw. von Schülerheimen obliegt.

(8) Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter ist das Land. Dem gesetzlichen Schulerhalter obliegt die Aufgabe der Errichtung, der Erhaltung, der Stilllegung und der Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen bzw. öffentlichen Schülerheimen.

(9) Erziehungsberechtigter ist jene Person, der im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht. Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für die andere handlungsbefugt.

(10) Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, in denen die Leistungen des Schülers beurteilt werden und deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, es sei denn, sie werden vom Besuch befreit; der Religionsunterricht ist Pflichtgegenstand, sofern nicht aufgrund des § 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.

(11) Alternative Pflichtgegenstände sind jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Gegenständen gewählt werden muss und der gewählte Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird.

(12) Freigegenstände sind jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die beurteilt werden, wobei diese Beurteilung - außer wenn an diesem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird - aber keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat.

(13) Verbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und deren Besuch für alle Schüler der betreffenden Berufs- oder Fachschule verpflichtend ist, es sei denn, sie werden vom Besuch befreit.

(14) Unverbindliche Übungen sind jene Unterrichtsveranstaltungen, in denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist.

(15) Förderunterricht sind nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lehrangebotes bedürfen.

(16) Praktika sind lehrplanmäßige Tätigkeiten in einem Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, in einer Lehrwerkstätte oder in einer Kursstätte, die der nachhaltigen Sicherung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dienen, bei denen die Leistungen des Schülers nicht beurteilt werden und die

Im RIS seit

20.07.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Sekundarschulen und gliedern sich

(2) Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z.1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.

(3) Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.

(4) Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Den Berufs- und Fachschulen kommt die Aufgabe zu,

(2) Den Berufsschulen kommt ergänzend zu Abs. 1 die Aufgabe zu, den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie für die Ausübung einer sonstigen ausbildungsadäquaten Tätigkeit und verwandter Berufszweige zu vermitteln.

(3) Den Fachschulen kommt ergänzend zu Abs. 1 die Aufgabe zu,

Im RIS seit

16.08.2012

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die minderjährigen Schüler (Aufnahmewerber) werden in den Angelegenheiten dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten. Eine Vertretung durch die Lehrberechtigten ist nur in den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Fällen zulässig.

(2) Die an die Erziehungsberechtigten gerichteten Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1, 57 Abs. 3, 103 Abs. 2, 105, 106 Abs. 2 und 3, 110, 111 Abs. 3 und 116 sowie die an die Lehrberechtigten gerichtete Bestimmung des § 14 Abs. 2 gelten im Fall der Volljährigkeit des Schülers nicht. Im Übrigen haben die Schüler (Aufnahmewerber) im Fall der Volljährigkeit die ihnen oder den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen bzw. zu besorgen. Die Rechte der Lehrberechtigten nach den §§ 57 Abs. 4, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 und 3 bleiben allerdings auch im Fall der Volljährigkeit des Schülers (Aufnahmewerbers) bestehen.

(3) Die minderjährigen Schüler (Aufnahmewerber) sind zum selbstständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird:

(4) Machen minderjährige Schüler von der ihnen eingeräumten Befugnis zum selbstständigen Handeln in den im Abs. 3 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind jeweils die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 3, in denen Handlungen minderjähriger Schüler an Fristen gebunden sind, entsteht diese Befugnis der Erziehungsberechtigten mit dem Fristablauf und erlischt nach dem Ablauf von drei Werktagen nach diesem Zeitpunkt. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten aufgrund der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

Im RIS seit

27.11.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Das Unterrichtsausmaß an den einzelnen Berufsschulen (§ 42 Abs. 1) ist von der Schulbehörde mit Verordnung entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden festzulegen. Bei mehrstufigen Berufsschulen ist weiters das Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen festzulegen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Schulbehörde hat das Unterrichtsausmaß an den Fachschulen unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 5 mit Verordnung festzulegen.

(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe zu betragen.

(3) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen, zu betragen.

(4) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2.400 Unterrichtsstunden, davon mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe, zu betragen.

(5) Bei weiterführenden Fachschulen hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien, bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.

(2) Das Unterrichtsjahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester dauert vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluss an die Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. In der letzten Schulstufe von Fachschulen, an denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, dauert das zweite Semester bis zum letzten Tag vor dem Beginn der Abschlussprüfung.

(3) Bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Schulbehörde durch Verordnung den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. des Lehrganges/der Lehrgänge für jedes Jahr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplans und das einzuhaltende Unterrichtsausmaß festzulegen. Bei weiterführenden Fachschulen kann sich das Unterrichtsjahr aus organisatorischen und pädagogischen Gründen auch auf maximal drei Schuljahre erstrecken.

(4) Die Hauptferien beginnen an jenem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(5) Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum darauf folgenden Sonntag. Die Schulbehörde kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen allgemein oder nur für bestimmte Berufs- oder Fachschulen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegen.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 9 schulfrei sind:

(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.

(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(4) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.

(5) An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.

(6) Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann vom Schulleiter für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufs- bzw. Fachschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Solche Verordnungen sind abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Sie treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(8) Wird durch den Entfall der nach den Abs. 6 und 7 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.

(9) Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.

Im RIS seit

20.07.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter im Stundenplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage zu verteilen. Der Schulleiter kann unter Berücksichtigung des Lehrplans aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen bestimmen, dass Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in geblockter Form unterrichtet werden können. Der geblockte Unterricht kann auch disloziert abgehalten werden.

(2) Der Unterricht darf, soweit in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, nicht vor 7.00 Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens 45 Minuten nach dem Ende des Vormittagsunterrichts beginnen und nicht länger als bis 18.00 Uhr, in Berufs- und Fachschulen mit einem angeschlossenen Schülerheim längstens bis 21.00 Uhr dauern.

(3) Am Freitag darf der Unterricht am Vormittag auch ohne eine Mindestanzahl von drei Stunden praktischen Unterrichts sechs Unterrichtsstunden dauern. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111).

(4) Der praktische Unterricht darf an Berufs- oder Fachschulen, denen ein Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb, eine Lehrwerkstätte oder eine Kursstätte angeschlossen ist, frühestens um 5.00 Uhr beginnen.

(5) Weiterführende Fachschulen können auch als Abendschulen geführt werden. In diesem Fall darf der Unterricht außer am Freitag und am Samstag nicht vor 18.30 Uhr beginnen. Der Unterricht darf weiters höchstens bis 22.30 Uhr, am Samstag höchstens bis 18.00 Uhr dauern.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Dauer einer Unterrichtsstunde beträgt grundsätzlich 50 Minuten, an weiterführenden Fachschulen 45 Minuten. Aus wichtigen Gründen kann die Schulbehörde durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden aber auch für einzelne sonstige Berufs- oder Fachschulen mit 45 Minuten festlegen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, dürfen zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aufeinander folgen; die anschließende Pause hat dann jedoch mindestens zehn Minuten zu dauern.

(3) Die Stunden des praktischen Unterrichts sowie im Rahmen eines Projektunterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes erforderlichen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pause aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der Pausen nach Abs. 2 entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge sowie die nach den §§ 18 und 19 LFBAG 2024 integrativ Auszubildenden verpflichtet, es sei denn, dass sie

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27.08.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch jener Berufsschule zu erfüllen, die dem Lehrverhältnis des Berufsschulpflichtigen entspricht. Besteht in Tirol keine solche Berufsschule, so hat der Berufsschulpflichtige eine entsprechende Berufsschule eines anderen Landes oder einen entsprechenden Fachkurs nach § 30 Abs. 2 und 3 LFBAG 2024 zu besuchen.

(2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 17 LFBAG 2024 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt.

(3) Die in einer Berufsschule eines anderen Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

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27.08.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch den Schüler, zu sorgen.

(2) Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Lehrberechtigten (Arbeitgebers) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Verpflichtung an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach § 175 der Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000, LGBl. Nr. 27, hat der Schulbehörde anlässlich der Genehmigung des Lehrvertrags bzw. des Ausbildungsvertrags (§ 167 Abs. 2 LAO 2000) den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Lehrlings und des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrberufs und den Zeitpunkt des Beginnes des Lehrverhältnisses zu melden. Weiters ist der Schulbehörde anlässlich der Löschung in der Lehrlingsstammrolle (§ 171 Abs. 2 LAO 2000) der Zeitpunkt der Beendigung des Lehrverhältnisses zu melden.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen (§ 14) oder des volljährigen Schülers Berufsschulpflichtige,

von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.

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27.11.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Eine öffentliche Berufs- bzw. Fachschule einer bestimmten Fachrichtung ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu errichten, wenn eine solche Berufs- bzw. Fachschule in Tirol noch nicht besteht und die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen, voraussichtlich mindestens 30 beträgt. Liegt die voraussichtliche Schülerzahl zwischen 15 und 29, so kann der gesetzliche Schulerhalter eine solche Berufs- bzw. Fachschule als Fachrichtung innerhalb einer bereits bestehenden Fachschule errichten.

(2) Trotz Bestehens einer öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule einer bestimmten Fachrichtung in Tirol kann eine weitere solche Berufs- bzw. Fachschule errichtet werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist und die Zahl der Schüler, die für den Besuch der zu errichtenden Schule in Betracht kommen, voraussichtlich mindestens 30 beträgt.

(3) Die Verpflichtung zur Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule einer bestimmten Fachrichtung besteht nicht, wenn aufgrund von Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land sichergestellt ist, dass die Schüler, die für den Besuch der zu errichtenden Berufs- oder Fachschule in Betracht kämen, eine entsprechende Berufs- bzw. Fachschule in einem anderen Land besuchen können.

(4) Der gesetzliche Heimerhalter hat zur Unterbringung der Schüler öffentlicher Fachschulen, sofern diese nicht nach § 62 Abs. 3 von der Aufnahme in das Schülerheim befreit sind, sowie der Schüler öffentlicher Berufsschulen, die in das Schülerheim nach § 62 Abs. 4 aufzunehmen sind, Schülerheime zu errichten. Solche Schülerheime sind in organisatorischem Zusammenhang mit der jeweiligen Berufs- oder Fachschule zu führen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Schülerheimes gilt nicht für die Unterbringung der Schüler öffentlicher weiterführender Fachschulen (§ 3 Abs. 2).

Im RIS seit

16.08.2012

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Schulgebäude und Schülerheime öffentlicher Berufs- oder Fachschulen, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Erfordernissen des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit aller in der Schule aufhältigen Personen sowie den Erfordernissen der Pädagogik und dem Stand der Technik entsprechen sowie die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschule bzw. des Schülerheimes gewährleisten. Bei Neu, Zu- und Umbauten ist auch der absehbare künftige Bedarf zu berücksichtigen.

(2) Für jede öffentliche Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Anzahl von Klassenzimmern in der unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 erforderlichen Größe, die zur Erteilung des praktischen Unterrichts notwendigen Räume, ein Konferenzzimmer und die erforderlichen Räume für die Schuldirektion, für die Lehrer und Bediensteten der Schule und für die Unterbringung der Lehrmittel sowie die erforderlichen Nebenräume vorzusehen. Für jedes öffentliche Schülerheim ist die nach § 17 Abs. 4 erforderliche Anzahl von Heimplätzen mit den entsprechenden betrieblichen Einrichtungen, Lernräumlichkeiten und Freizeiteinrichtungen vorzusehen.

(3) Schulgebäude und Schülerheime öffentlicher Berufs- oder Fachschulen sind mit den erforderlichen sanitären Einrichtungen auszustatten.

(4) Jeder selbstständigen öffentlichen Fachschule muss ein Turnsaal oder ein Gymnastikraum zur Verfügung stehen.

(5) Außerdem können für jede selbstständige Fachschule vorgesehen werden:

Im RIS seit

16.08.2012

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Für die Einrichtung der Schulräume und der Schülerheime sowie für die Betriebseinrichtung der Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten gilt § 18 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.

(2) In jedem Klassenzimmer, welches mehrheitlich von Schülern mit einem christlichen Religionsbekenntnis genutzt wird, ist ein Kreuz anzubringen.

(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule ist mit den zur lehrplangemäßen Durchführung des Unterrichts erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Dem gesetzlichen Schul-(Heim-)erhalter obliegt die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Erhaltung. Er hat insbesondere die Schulgebäude und Schülerheime, Lehr- und Wirtschaftsbetriebe, Lehrwerkstätten und Kursstätten sowie deren Einrichtung dauernd so zu erhalten, dass den Vorgaben der §§ 18 und 19 entsprochen wird.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen darf den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widersprechen und ist, von Katastrophenfällen abgesehen, grundsätzlich nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen und der außerschulischen Aus- und Weiterbildung, für soziale und kulturelle Aufgaben sowie für wirtschaftliche Förderungsaufgaben zulässig. Überdies können die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke für die Durchführung von Untersuchungen und Versuchen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden.

(2) Die Verwendung von Schulgebäuden, Schulräumen und anderen Schulliegenschaften sowie von Schülerheimen zu anderen als den im Abs. 1 genannten Zwecken bedarf der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn diese Verwendung den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1 nicht widerspricht. Die Bewilligung ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist stillzulegen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich nur vorübergehend weniger als 15 beträgt und diese Schüler in einer anderen öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist aufzulassen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich dauernd weniger als 15 beträgt.

(3) Die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen selbstständigen Berufs- oder Fachschule erstreckt sich auch auf das dieser Schule angeschlossene Schülerheim.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bedarf der Bewilligung der Schulbehörde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die dafür in den §§ 17 und 18 oder 22 Abs. 1 bzw. 2 jeweils festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Errichtung einer privaten Berufs- oder Fachschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 25, 26, 47 und 48 Abs. 3 anzuzeigen.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Schulbehörde innerhalb von zwei Monaten

(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule weder zugestimmt noch diese untersagt oder stimmt die Schulbehörde der Errichtung vorzeitig zu, so darf die Schule errichtet und geführt werden. In diesem Fall gilt die die Errichtung anzeigende Person als Schulerhalter.

(5) Ergibt sich nach der Aufnahme des Schulbetriebs, dass den Voraussetzungen nach Abs. 1 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Schulbehörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(6) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und Abs. 5 sind auf Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(7) Wird eine private Berufs- oder Fachschule ohne Anzeige nach Abs. 1 errichtet und geführt, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Schule zu untersagen.

Im RIS seit

02.01.2014

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Zu einer Anzeige nach § 24 Abs. 1 sind berechtigt

Im RIS seit

16.08.2012

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Für die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von privaten Berufs- oder Fachschulen gelten die §§ 18 und 19 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Gleichzeitig mit der Anzeige nach § 24 Abs. 1 hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule mitzuteilen. Unterlässt der Schulerhalter diese Mitteilung, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Mitteilung aufzufordern.

(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit einer anderen privaten Schule ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule der Schulbehörde unverzüglich mitzuteilen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Liegen die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nach der Errichtung der privaten Berufs- oder Fachschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung dieses Mangels zu setzen. Wird der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Für die Pflicht des Schulerhalters zur Erhaltung einer privaten Berufs- oder Fachschule gilt § 20 sinngemäß.

(2) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation einer privaten Berufs- oder Fachschule sowie ihre Stilllegung und Auflassung der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Werden nach der Eröffnung einer privaten Berufs- oder Fachschule die im § 24 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die nach § 24 Abs. 2 lit. b und 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der privaten Berufs- oder Fachschule mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der privaten Berufs- oder Fachschule sofort zu untersagen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Das Recht zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule erlischt

(2) Im Fall des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die private Berufs- oder Fachschule unter Übernahme der Rechte und Pflichten des Schulerhalters bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen; die Weiterführung ist der Schulbehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Schulerhalters anzuzeigen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Schulbehörde hat einer privaten Berufs- oder Fachschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Schule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie eine entsprechende öffentliche Berufs- oder Fachschule bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der privaten Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sind für eine private Berufs- oder Fachschule die in den §§ 38 Abs. 2, 57 Abs. 7 und 8, 71 Abs. 4, 81 Abs. 8, 84 Abs. 5, 88 Abs. 7, 92 Abs. 5 und 97 Abs. 3 normierten Rechtswirkungen verbunden.

(2) Darüber hinaus können einer privaten Berufs- oder Fachschule mit Öffentlichkeitsrecht Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Werden die im § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.

(2) Mit dem Erlöschen des Rechts zur Führung einer privaten Berufs- oder Fachschule (§ 30) erlischt auch das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht.

(3) Im Fall der Entziehung oder des Erlöschens des Öffentlichkeitsrechts, sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der die private Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von privaten Schülerheimen bedarf keiner Anzeige an die Schulbehörde.

(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, so hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes mit Bescheid zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheims sofort zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Besuch öffentlicher Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Weiterverrechnung von Versicherungsprämien für zusätzlich spezifisch abgeschlossene Unfall- oder Haftpflichtversicherungen ebenso zulässig wie die Einhebung von Beiträgen für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in öffentlichen Schülerheimen (§ 36).

(3) Für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln kann der gesetzliche Schulerhalter einen dem Verhältnis zwischen Bedarf und angefallenem Aufwand angemessenen Teilbeitrag zu den entstandenen Kosten, im Fall von Materialanschaffungen im Rahmen des praktischen Unterrichts jedoch einen Kostenbeitrag im Ausmaß der gesamten entstandenen Kosten einheben. Für die Einbringung dieser Forderungen steht der ordentliche Rechtsweg offen. Bei der Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln ist sparsam umzugehen. Die Schulbehörde kann zur Gewährleistung eines solch sparsamen Umgangs und unter Berücksichtigung des zur Erfüllung des Lehrplans erforderlichen Bedarfs durch Verordnung Höchstgrenzen für die Einhebung von Kostenbeiträgen festlegen.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Schülers in einem öffentlichen Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben. Sofern der Heimkostenbeitrag nicht vom Lehrberechtigten zu tragen ist, ist dieser von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler, wenn niemand für ihn unterhaltspflichtig ist, zu entrichten.

(2) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Höhe des Heimkostenbeitrags für die einzelnen Schülerheime in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.

(3) Der Heimkostenbeitrag ist in monatlichen Teilbeträgen innerhalb des Schuljahres einzuheben, sofern keine Direktverrechnung erfolgt. Für seine Einbringung steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(4) Ist der Heimkostenbeitrag vom Unterhaltspflichtigen bzw. vom Schüler zu entrichten, so kann auf dessen Ansuchen von der Einhebung des Heimkostenbeitrages ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Entrichtung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw. des Schülers nicht oder nur teilweise zumutbar ist.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Zum Zweck der Erlangung der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind vom Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) zu beschließen und der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen innerhalb des für Berufs- und Fachschulen grundsatzgesetzlich festgelegten Rahmens die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen.

(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung von Schulversuchen der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 zu erteilen.

(3) Schulversuche dürfen nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß durchgeführt werden. Sie dürfen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nur insoweit abweichen, als dies im Hinblick auf den jeweiligen Versuchszweck begründet ist.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht übersteigen.

(2) Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl mit Genehmigung der Schulbehörde um bis zu 20 v. H. überschritten werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Überschreitet die Anzahl an integrativ auszubildenden Schülern (§§ 18 und 19 LFBAG 2024) die Zahl fünf je Lehrgang, so ist eine Klassenteilung durch die Schulleitung unter Zustimmung der Schulbehörde ab 26 Schülern möglich. Die Klassenteilung hat unter Einhaltung des § 40 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Schüler einer Berufs- bzw. Fachschule sind vom Schulleiter so in Klassen einzuteilen, dass nach Möglichkeit die Schüler derselben Fachrichtung und derselben Schulstufe in einer Klasse zusammengefasst sind. In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf berücksichtigungswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist. Werden Schüler einzelner Lehrgänge auf mehrere Klassen aufgeteilt, so ist auf eine gleichmäßige Verteilung integrativ auszubildender Schüler zu achten.

(2) Bei einer Schüleranzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Einhaltung der Klassenschülerhöchstzahl Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen einer oder mehrerer Schulen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen mit übereinstimmendem Lehrplan zu einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Erreichung einer Klassengröße von zumindest 15 Schülern können auch Klassen unterschiedlicher Schulstufen zusammengezogen werden.

(4) Der Schulleiter hat die Klassenbildung nach den Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ist der Unterricht in den darin aufgezählten Fächern und der praktische Unterricht in vom Schulleiter zu bildenden Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen sind, sofern dies zur Erreichung einer zweckmäßigen Gruppengröße erforderlich ist, Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammen zu fassen.

(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport, in Deutsch bzw. in Deutsch und Kommunikation, in Lebender Fremdsprache, in Angewandter Informatik und in Instrumentalmusik mit Ausnahme der Spielgruppen ist in Gruppen abzuhalten, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommt,

(3) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist überdies in Gruppen getrennt nach Geschlechtern abzuhalten. Dies gilt nicht, wenn

(4) Der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen kann auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Unter diesen Voraussetzungen kann der Unterricht auch in Unterrichtsgegenständen, für die eine Gruppenteilung nicht vorgesehen ist, in Gruppen erteilt werden. Wenn keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherheit der Schüler bestehen, kann der Unterricht in den im Abs. 2 genannten Unterrichtsgegenständen auch erst bei einer höheren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl in Gruppen erteilt werden oder von einer Gruppenteilung Abstand genommen werden.

(5) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 4 ist nur insoweit zulässig, als der jeweiligen Maßnahme ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt und sich dadurch an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.

(6) Die Entscheidung über die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111). Solche Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich aufgrund der jeweiligen Maßnahmen an der betreffenden Schule insgesamt kein zusätzlicher Bedarf an Lehrerwochenstunden ergibt.

(7) Der praktische Unterricht ist in Gruppen abzuhalten. Bei der Bildung von Gruppen können Schüler mehrerer Klassen derselben Schulstufe zusammengefasst werden. Die maximal zulässige Schülerzahl einer Gruppe darf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 nicht übersteigen. Die Schulbehörde hat mit Verordnung Richtwerte für die Gruppengrößen für unterschiedliche Kategorien des praktischen Unterrichts sowie jenen Rahmen festzulegen, in dem eine schulautonome Festlegung der Gruppengröße durch den Schulleiter abweichend von diesen Richtwerten zulässig ist. Bei der Bildung der Unterrichtskategorien ist auf pädagogische, personelle, räumliche und organisatorische Erfordernisse sowie auf das Gefährdungspotential des jeweiligen praktischen Unterrichts Bedacht zu nehmen. Durch die Einteilung von Unterrichtskategorien, die Festlegung von Richtwerten der Gruppengröße und die Festlegung der Zulässigkeit von schulautonomen Abweichungen von diesen Richtwerten darf die Sicherheit der Schüler keinesfalls gefährdet werden.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f

(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2

(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften

zukommenden Aufgaben zu enthalten.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Bereitstellung eines Schularztes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen zu sorgen. Die Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den Aufenthalt im Schülerheim betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.

(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Stellt der Schularzt bei einem Schüler gesundheitliche Mängel fest, so hat er diese den Erziehungsberechtigten und dem Schulleiter, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Abwicklung des Schul- bzw. Heimbetriebes erforderlich ist, zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz oder des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111) Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt, so sind die Schulärzte diesen Sitzungen beizuziehen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an einer selbstständigen Berufs- oder Fachschule und an den dieser Schule angeschlossenen Berufs- und Fachschulen sowie an dem zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung dieser Schulen und des Schülerheimes und – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 83 und 105 – die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten.

(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Der Schulleiter hat außer der Besorgung der ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie der schulbehördlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.

(4) Pflichten, die dem Schulleiter aufgrund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

(5) Der im Fall des § 46 Abs. 1 zu bestellende Stellvertreter des Schulleiters hat diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Im Übrigen hat der Schulleiter die seinem Stellvertreter obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen und diese der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Schulleiter kann unbeschadet des Abs. 1 eine hierzu befähigte Person mit deren Zustimmung mit der Leitung des angeschlossenen Schülerheimes betrauen (Heimleiter). Diesfalls hat er die dem Heimleiter übertragenen Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.

(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.

Im RIS seit

20.07.2022

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Der private Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule eine Person,

als Schulleiter zu bestellen.

(2) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde

unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Schulbehörde hat die Verwendung des Leiters innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde die Weiterverwendung des Leiters zu untersagen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Abs. 1 später nicht mehr erfüllt.

(4) Schulerhalter, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Leitung der privaten Berufs- oder Fachschule auch selbst ausüben. Die Abs. 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Der Unterricht an den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat die Schulbehörde die Lehrerstellen (Dienstposten) vorzusehen, die für die lehrplanmäßige Erteilung des Unterrichts erforderlich sind, soweit die Erteilung des Unterrichts durch Lehrer, die Lehrerstellen nach § 46 Abs. 1 innehaben, nicht sichergestellt ist.

(3) An privaten Berufs- oder Fachschulen darf der Schulerhalter nur Lehrer verwenden, die die im § 47 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Lehrer haben das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Ihre Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach den §§ 79 und 104. Sie haben den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Die Lehrer haben außer den ihnen obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben erforderlichenfalls die Funktion eines Stellvertreters des Schulleiters, eines pädagogischen Leiters, einer Abteilungsvorstehung, eines Klassenvorstandes, Fachkoordinators, Kustoden, Lehr- oder Wirtschaftsbetriebsleiters, Lehrwerkstätten- oder Kursstättenleiters oder eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen sowie an den Lehrerkonferenzen nach § 55 teilzunehmen.

(3) Die Lehrer haben nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor dem Beginn des Unterrichts, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichts beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hierbei haben sie insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

(4) Bei Bedarf haben die Lehrer an dem der Schule zugehörigen Schülerheim Erzieherdienste zu leisten.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichts und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten), die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben, die Mitwirkung in der Bildungsberatung und die Führung der Amtsschriften.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Der Schulleiter kann Fachkoordinatoren bestellen. Den Fachkoordinatoren obliegt die Koordination der Unterrichtstätigkeit der einen bestimmten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer.

(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung festlegen, ab welcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick auf den Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes erforderlich ist.

(3) Die Schulbehörde kann landesweite Fachkoordinatoren bestellen. Den landesweiten Fachkoordinatoren obliegt die schulübergreifende und landesweite Koordination der Unterrichtstätigkeit in einem bestimmten Pflichtgegenstand.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

Im RIS seit

25.08.2021

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Wird einer öffentlichen selbstständigen Fachschule eine andere bis zu diesem Zeitpunkt öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule angeschlossen, so ist für diese angeschlossene Berufs- oder Fachschule (Expositur) von der Schulbehörde ein pädagogischer Leiter zu bestellen.

(2) Dem pädagogischen Leiter einer Expositur obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung der angeschlossenen Berufs- oder Fachschule in Unterordnung unter den Schulleiter.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung des Schulleiters festzulegen.

(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Lehrwerk- oder Kursstätten, der Lehr- oder Wirtschaftsbetriebe oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung und den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Lehrwerk- oder Kursstätte sowie im Lehr- oder Wirtschaftsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch schriftliche Dienstanweisung des Schulleiters festzulegen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer, durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Abteilung (Abteilungskonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz) oder eines Unterrichtsgegenstandes zusammen. Zusätzlich können vom Schulleiter bei Bedarf auch in anderer Weise zusammengesetzte Lehrerkonferenzen gebildet werden. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können zu den Beratungen dieser Konferenz auch andere Personen beigezogen werden. Der in Angelegenheiten nach § 106 Abs. 7 zur Antragstellung berufenen Lehrerkonferenz, also der Schulkonferenz bzw. bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, der Abteilungskonferenz, gehören auch alle mit der Erziehung des vom Ausschluss bedrohten Schülers betrauten Erzieher des Schülerheimes als Mitglieder an.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in der jeweiligen Lehrerkonferenz. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

(4) Lehrerkonferenzen können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(5) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von im § 7 AVG genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die eine Klasse lehrplanmäßig im betreffenden Schuljahr unterrichtet haben.

(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse einer Lehrerkonferenz auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(7) Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(8) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) durch die Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten der Schülermitverwaltung nach § 107 Abs. 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

Im RIS seit

18.12.2023

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Die Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime sind, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.

(2) Aus organisatorischen Gründen können Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind. In Schülerheimen ist die Geschlechtertrennung generell zulässig.

(3) Für Berufs- oder Fachschulen sowie Schülerheime, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Als ordentlicher Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 aufzunehmen, wer

(2) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuchs im Sinn des § 91.

(3) Bei öffentlichen Berufs- oder Fachschulen hat der Schulleiter über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber zu entscheiden. Von der Aufnahme ist der Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte) des Aufnahmewerbers schriftlich zu verständigen. Die Ablehnung der Aufnahme hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher Abschluss der Schulstufe möglich scheint.

(5) Auf Ansuchen des Schülers hat der Schulleiter den außerordentlichen Schulbesuch nach § 60 als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmevoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.

(6) Bei privaten Berufs- oder Fachschulen erfolgt die Aufnahme durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schulerhalter.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Im Übrigen gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht hinsichtlich des Aufnahmevertrages nach Abs. 6 folgende Sonderregelungen:

Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der nach § 74 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(8) Wird in eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufs- bzw. Fachschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) In die Berufsschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die der Berufsschulpflicht nach § 12 unterliegen.

(2) In eine öffentliche Berufsschule können aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung des Landes mit anderen Ländern auch jene Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften des betreffenden Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) In eine öffentliche Fachschule dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die

c)

(2) Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Fachrichtung der Fachschule durch Verordnung festlegen, der Besuch welcher Schule und Schulstufe unter Nachweis welcher Zeugnisnoten oder entsprechender verbaler Beurteilungen Aufnahmevoraussetzung im Sinn des Abs. 1 lit. c Z. 2 ist.

(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler nur erfolgen, wenn er ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.

(4) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,

(5) In öffentlichen weiterführenden Fachschulen dürfen als ordentliche Schüler nur Personen aufgenommen werden, die

(6) Die körperliche Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, das nicht älter als vier Wochen sein darf.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule nach Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuchs ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 57 erfüllt, als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(2) Als außerordentlicher Schüler kann vom Schulleiter in die Fachschule aufgenommen werden, wer zwar die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 lit. a nicht erfüllt, aber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist, sofern wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht. Die Ablehnung der Aufnahme hat durch einen schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

(3) Nach Abs. 2 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.

(4) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten und keine zusätzliche Teilung nach § 41 erforderlich werden.

(5) Aufnahmewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Die Eignungsprüfungen nach § 59 Abs. 1 lit. c Z. 3 sind an den öffentlichen Fachschulen nach Bedarf jeweils zu Beginn des Schuljahres abzuhalten. Der Prüfungsstoff ist unter Bedachtnahme auf die Pflichtschullehrpläne jener Schulstufe abzugrenzen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Fachschule ist. Die Schulbehörde hat mit Bescheid je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzulegen, ob die Eignungsprüfung schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Eignungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber über jene Kenntnisse verfügt, die den erfolgreichen Abschluss der Fachschule im betreffenden Unterrichtsgegenstand erwarten lassen. Anderenfalls hat das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“ zu lauten. Über das Prüfungsergebnis ist auf Verlangen des Prüfungswerbers ein Zeugnis auszustellen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in alle Fachschulen.

(4) Zur Teilnahme an der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 2 erfüllen.

(5) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Ein Schüler einer öffentlichen Berufsschule ist auf Antrag des Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) vom Schulleiter in das der Schule angeschlossene Schülerheim oder im Einvernehmen mit dem dortigen Heimleiter auch in ein in einer zumutbaren Entfernung gelegenes Schülerheim nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze aufzunehmen, wenn

Der Schulweg ist zumutbar, wenn der Schüler die Schule ohne Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit und ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges zu Fuß oder unter Benützung von öffentlichen oder ausschließlich für die Schülerbeförderung bestimmten Verkehrsmitteln innerhalb einer Stunde regelmäßig erreichen kann. Als Schulweg gilt sowohl der Weg vom Wohnsitz des Schülers bzw. vom Schülerheim, in dem er untergebracht ist, in die Schule als auch der Rückweg.

(2) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule ist dessen Aufnahme in das der Schule angeschlossene Schülerheim (§ 17 Abs. 4) nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heimplätze verbunden. Dies gilt nicht für Schüler von weiterführenden Fachschulen (§ 3 Abs. 2).

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Schulleiter einen Schüler von der Heimpflicht nach Abs. 2 erster Satz befreien, wenn

(4) Reicht die Anzahl der Heimplätze nicht aus, um alle Schüler der öffentlichen Berufs- oder Fachschule in das Schülerheim aufzunehmen, sind vor den außerordentlichen zunächst alle ordentlichen Schüler aufzunehmen. Über die weitere Reihenfolge der Zuweisung der vorhandenen Heimplätze bzw. über die Aufnahme zur Tagesbetreuung im Schülerheim entscheidet der Schulleiter unter Beachtung der Zumutbarkeit des Schulwegs.

(5) Die Aufnahme in ein privates Schülerheim erfolgt durch einen Vertrag zwischen dem Schüler und dem privaten Schülerheimerhalter.

(6) Schüler, die an einer anderen Berufsschule oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule aufgenommen wurden, können dann in das einer Berufs- oder Fachschule angeschlossene Schülerheim aufgenommen werden, wenn alle Aufnahmewerber der Berufs- und Fachschule untergebracht wurden und noch weitere freie Heimplätze vorhanden sind.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Aufnahme eines Schülers ist der Übertritt

(2) Die Schulbehörde hat mit Bescheid die Unterrichtsgegenstände zu bestimmen, über die der Schüler eine Einstufungsprüfung abzulegen hat, sowie je nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzulegen, ob die Einstufungsprüfung schriftlich, mündlich, praktisch oder in kombinierter Form durchzuführen ist. Der Schulleiter hat zur Abnahme der Einstufungsprüfung einen Lehrer, der zum Unterricht im betreffenden Gegenstand fachlich befähigt ist, als Prüfer zu bestimmen. Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Einstufungsprüfungen sind nach Bedarf jeweils innerhalb der ersten neun Wochen des Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten vier Wochen des Unterrichtsjahres abzuhalten. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung dürfen die betreffenden Schüler nur als außerordentliche Schüler in die Schule aufgenommen werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 und 3 kann für diese Schüler zur Vorbereitung auf die Einstufungsprüfung Förderunterricht erteilt werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung gilt § 61 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Die erfolgreich abgelegte Einstufungsprüfung berechtigt bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe der angestrebten Berufs- oder Fachschule. Die Aufnahme in eine bestimmte Schulstufe einer anderen Berufs- oder Fachschule ist darüber hinaus nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die abgelegte Einstufungsprüfung sämtliche Pflichtgegenstände an der betreffenden Schule umfasst hat, die der Schüler bisher nicht oder nicht im gleichen Umfang besucht hat.

(5) Zur Teilnahme an der Einstufungsprüfung sind alle Übertrittswerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart mit Ausnahme der fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. c erfüllen.

(6) Hat der Übertrittswerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, so ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hierbei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Die Schulbehörde hat unter Berücksichtigung der Aufgabe der jeweiligen Berufs- bzw. Fachschule und der daraus sich ergebenden Bildungserfordernisse nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes durch Verordnung Lehrpläne für die Berufs- und Fachschulen zu erlassen. Bei der Erlassung der Lehrpläne ist weiters insbesondere auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss der jeweiligen Schule verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(3) Hat die Schulbehörde für einzelne Schulstufen einer Berufs- bzw. Fachschule (Fachrichtungen) Bildungsstandards nach § 78 verordnet, so sind die Lehrpläne kompetenzbasiert und lernergebnisorientiert zu erstellen. Diesfalls haben sie zu enthalten:

(4) Die Lehrpläne haben weiters eine Ermächtigung zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 67) zu enthalten.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler und die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.

Im RIS seit

20.07.2022

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Im Lehrplan für die Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Im Lehrplan für die Fachschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler, die Förderung ihrer schulischen Weiterentwicklung und die bäuerliche Kultur zweckmäßig sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen vorgesehen werden.

(3) Bei mindestens dreijährigen Fachschulen haben die kompetenzorientierten und lernergebnisorientierten Lehrpläne im Sinn des § 64 Abs. 3 der zehnten bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.

(4) Bei weiterführenden Fachschulen können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler bestimmte der im Abs. 1 vorgesehenen Pflichtgegenstände entfallen.

Im RIS seit

20.07.2022

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berechtigt, innerhalb des im Lehrplan dafür festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart abzugrenzen, dass einerseits die aufgrund des allgemeinen Bildungszieles der Berufs- bzw. Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht geschmälert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.

(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere aufgrund der regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft bzw. des ländlichen Raumes ergeben, Rechnung zu tragen. Sie dürfen in ihrer Gesamtheit nur insoweit vom Lehrplan abweichen, als dies insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bildungs- und Lehraufgabe der betreffenden Schule, auf die mit dem gänzlichen oder teilweisen Abschluss dieser Schule verbundenen Berechtigungen oder auf die Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten, auf die Übertrittsmöglichkeiten nach § 63 sowie auf die Erhaltung der nach sonstigen schulrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Übertrittsmöglichkeiten vertretbar ist.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111).

(4) Der Beschluss nach Abs. 3 und die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind vom Schulleiter durch Anschlag an der Schule während zweier Wochen kundzumachen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen treten mit dem Beginn des auf ihren Anschlag folgenden Unterrichtsjahres in Kraft. Sie sind an der Schule zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(5) Der Schulleiter hat die vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen vor ihrem Inkrafttreten der Schulbehörde vorzulegen.

(6) Die Schulbehörde hat schulautonome Lehrplanbestimmungen durch Verordnung aufzuheben, soweit diese

Erforderlichenfalls sind gleichzeitig mit der Aufhebung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für die Kundmachung und die Auflegung von Verordnungen über die Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen und über die Erlassung zusätzlicher Lehrplanbestimmungen gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist, frühestens jedoch mit dem Beginn des betreffenden Unterrichtsjahres in Kraft treten.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Unterrichtssprache ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die deutsche Sprache.

(2) Soweit nach § 56 Abs. 3 an privaten Berufs- oder Fachschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen privaten Berufs- oder Fachschulen verwendet werden.

(3) Darüber hinaus kann die Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters, bei privaten Berufs- oder Fachschulen auf Antrag des Schulerhalters, die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache bewilligen, wenn dies zur besseren Ausbildung in Fremdsprachen zweckmäßig scheint und dadurch die allgemeine Zugänglichkeit der einzelnen Formen und Fachrichtungen der Schularten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Abteilungskonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiermit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(2) Der Schulleiter hat die Lehrfächerverteilung nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Beginn des Unterrichtsjahres der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Der Schulleiter hat spätestens bis zum Ablauf der ersten Unterrichtswoche für jede Klasse einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan einschließlich des Planes für den praktischen Unterricht) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan einschließlich des Planes für den praktischen Unterricht und jede nicht nur vorübergehende Änderung derselben sind der Schulbehörde in der von dieser vorgegebenen Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z. B. bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (z. B. Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit durch ein vorzeitiges Unterrichtsende eine Gefährdung der Schüler zu erwarten ist.

(3) Bei Schulen mit mehreren Fachrichtungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die täglichen Beginnzeiten des Unterrichts möglichst einheitlich festgelegt werden.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche ab dem Beginn des Unterrichtsjahres einzuräumen, wobei innerhalb der Frist ein Sonntag liegen muss. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird und auch der Erziehungsberechtigte die nach § 5 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Tritt ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule über, an der der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, so hat der Schüler den alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Diesfalls hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen des neuen alternativen Pflichtgegenstandes binnen einer angemessenen Frist nachzuweisen. Der Schulleiter hat diese Frist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe festzusetzen.

(3) Der Schulleiter hat einen Schüler auf dessen Ansuchen oder von Amts wegen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen zu befreien, wenn eine Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Der Schulleiter hat einen Berufsschüler oder den Schüler einer weiterführenden Fachschule auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen zu befreien, wenn er durch die Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder höherer Bildungsstufe nachweist, dass er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat, bzw. wenn er den Besuch einer entsprechenden verbindlichen Übung nachweist.

(5) Pflichtpraktika haben die Schüler innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes zu absolvieren. Ist die Absolvierung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne Verschulden des Schülers nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit zu absolvieren. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zu absolvieren.

(6) Die Schulbehörde kann im Fall der Nichtabsolvierung des Pflichtpraktikums auf begründetes Ansuchen des Erziehungsberechtigten bestimmen, dass das Pflichtpraktikum bis längstens ein Jahr nach dem Abschluss der höchsten Schulstufe der betreffenden Schule nachgeholt werden kann. In diesem Fall ist ein Antreten zur Abschlussprüfung erst nach dem Nachweis des absolvierten Pflichtpraktikums möglich.

(7) Die Schulbehörde kann auf begründetes Ansuchen des Erziehungsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen, die sich sowohl auf den Schüler als auch auf besondere Notsituationen des Betriebes bzw. der Erziehungsberechtigen beziehen können, oder, weil keine entsprechende Praxismöglichkeit besteht, ein nach Maßgabe des § 64 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenes Pflichtfremdpraktikum teilweise oder zur Gänze in ein Pflichtbetriebspraktikum umwandeln oder den Schüler vom Pflichtpraktikum befreien.

(8) Weist ein Schüler nach, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen nicht zurücklegen konnte, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums. Über den Entfall der Verpflichtung entscheidet die Schulbehörde über Ansuchen des Erziehungsberechtigten.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hierfür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche ab dem Beginn der ersten Unterrichtswoche einzuräumen, wobei innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegen muss. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen wird und auch der Erziehungsberechtigte die nach § 5 Abs. 4 vorgesehene Nachfrist ungenützt verstreichen lässt, ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.

(2) Wird ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt, so kann er sich im darauf folgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.

(3) Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist nur abzuhalten, wenn die Zahl der angemeldeten Schüler mindestens zwölf, bei Fremdsprachen und in den Gegenständen der elektronischen Datenverarbeitung mindestens neun und bei Instrumentalmusik mindestens sieben beträgt. Der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen ist einzustellen, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler unter neun, bei Fremdsprachen und elektronischer Datenverarbeitung unter sieben und bei Instrumentalmusik unter fünf sinkt.

(4) Zur Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die Klassenschülerhöchstzahl nach § 39 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der im Abs. 3 festgelegten Mindestschülerzahlen erforderlich ist.

(5) Die Entscheidung über die Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen sowie über die Einstellung dieses Unterrichts (Abs. 3) obliegt dem Schulleiter. Diesem obliegt weiters die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen zur Erteilung des Unterrichts in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen in Gruppen (Abs. 4).

(6) Abweichend von Abs. 3 kann der Unterricht in Freigegenständen und in unverbindlichen Übungen auch bei einer niedrigeren als der dort jeweils festgelegten Schülerzahl erteilt bzw. fortgeführt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dabei darf jedoch für die Erteilung des Unterrichtes die Zahl von fünf Schülern und für die Fortführung des Unterrichtes die Zahl von vier Schülern nicht unterschritten werden. Für diese schulautonomen Festlegungen gilt § 41 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden, wenn der Lehrer, der den betreffenden Gegenstand unterrichtet, die Förderungsbedürftigkeit festgestellt hat. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs) oder – sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist – für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichts.

(2) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Sofern nach Feststellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeit noch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.

(3) Förderunterricht ist nur zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieses Unterrichts in Betracht kommen, mindestens sechs beträgt. Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler unter sechs sinkt. § 72 Abs. 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 74 Im RIS seit {#par_74}

(1) Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung.

(2) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so festzulegen, dass die dadurch bewirkte Einschränkung der Unterrichtszeit die Erfüllung des Lehrplans für die einzelnen Unterrichtsgegenstände nicht beeinträchtigt. Bei der Festlegung der Schulveranstaltungen ist auf die Gewährleistung der Sicherheit, die mit einer Teilnahme verbundenen Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgelder und dergleichen) und die Grundsätze der Sparsamkeit und der Angemessenheit Bedacht zu nehmen.

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

Ein Ausschluss nach lit. b darf nur dann erfolgen, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(4) Schüler, die aus den Gründen des Abs. 3 lit. b oder c an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen oder mit einer entsprechenden Hausübung nach Hause zu entlassen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 75 Im RIS seit {#par_75}

(1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des § 74 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen, der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- oder Fachschulen (§ 4) dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sie kann aber auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) erfolgen, sofern

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können z. B. Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 74 fallen, sein.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

(3) Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung der Teilnahme nach Abs. 2 ist der Schulleiter oder ein von ihm hierzu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(4) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinn der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 102) gegeben ist.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 76 Im RIS seit {#par_76}

(1) Schülern der neunten Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen im Schuljahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Schulleiter nach einer Interessenabwägung zwischen schulischem Fortkommen und beruflicher Orientierung zu erteilen.

(2) Schülern der zehnten und elften Schulstufe kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu vier Tagen im Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben, sofern dies im Lehrplan des jeweiligen schulautonomen Schwerpunktes vorgesehen ist. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Schulleiter zu erteilen.

(3) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.

(4) Erfolgt die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb, so ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie z. B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.

(5) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Auswahl geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 101 auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 77 Im RIS seit {#par_77}

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichts und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulart entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplans der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule jedenfalls auszustatten ist (Grundausstattung).

(4) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde mit Bescheid ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt, hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen. Ist eine Gutachterkommission aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG eingerichtet, so hat die Schulbehörde vor der Eignungserklärung ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dieses bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

(5) Einer Eignungserklärung nach Abs. 4 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs. 4 vierter Satz beruhen.

(6) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung oder aufgrund einer Eignungserklärung nach den Abs. 4 oder 5 den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen.

(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplans festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Vorgaben hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Lesestoffen und Arbeitsmitteln machen kann.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht für Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 78 Im RIS seit {#par_78}

(1) Die Schulbehörde hat für einzelne Schulstufen der Berufs- und Fachschulen (Fachrichtungen) durch Verordnung Bildungsstandards festzulegen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation erforderlich ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich nach dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände (Cluster) beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.

(2) Die Verordnung hat gegliedert nach Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen insbesondere die Erreichung der Ziele

sicherzustellen. Dabei ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 79 Im RIS seit {#par_79}

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule mitzuwirken. Er hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplans der Berufs- bzw. Fachschule und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu der seiner Begabung entsprechenden Leistung zu führen, durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(2) Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die im Lehrplan festgelegten Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, auf die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und auf allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an den schulfreien Tagen nach § 9 Abs. 3 oder während der Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen – ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen – nicht aufgetragen werden.

(4) Die Schüler haben durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Klassen- und Schulgemeinschaft mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben, soweit kein Befreiungsgrund nach diesem Gesetz vorliegt, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an den vorgeschriebenen Pflichtpraktika und Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(5) Der Schüler hat das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit an der Gestaltung des Unterrichts und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 80 Im RIS seit {#par_80}

(1) Der Lehrer hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch ständige Feststellung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten sind die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule darf nicht in die Leistungsbeurteilung einbezogen werden.

(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.

(7) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Vorgaben des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(8) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.

Im RIS seit

16.08.2012

## § 81 Im RIS seit {#par_81}

(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine gesamte Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 80) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.

(2) Lässt sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen aufgrund der nach § 80 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die gesamte Schulstufe nicht treffen, so hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Versäumt ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht, dass die erfolgreiche Ablegung der Feststellungsprüfung nach Abs. 2 nicht zu erwarten ist, so ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht und höchstens zwölf Wochen, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr, zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, so ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach der Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

(4) Versäumt ein Schüler an einer Berufs- oder Fachschule im praktischen Unterricht wesentliche, in einem Unterrichtsjahr vorgesehene Bereiche eines Pflichtgegenstandes ohne eigenes Verschulden, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen. In diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichts im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung nach Abs. 4 hat der Lehrer schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(6) Spätestens in der vorletzten Unterrichtswoche des Jahrganges hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, zum Antreten zur Abschlussprüfung bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind dem Schüler spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.

(7) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

(8) Die für die Prüfungen nach den Abs. 2, 3 und 4 geltenden Bestimmungen gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.

Im RIS seit

13.08.2020

## § 82 Im RIS seit {#par_82}

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers und seine Einordnung in die Schulgemeinschaft den Vorgaben der Schul- und Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Klassenkonferenz zu beschließen.

(4) Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für Schüler der weiterführenden Fachschulen – vorzusehen:

Im RIS seit

13.08.2020

## § 83 Im RIS seit {#par_83}

Beachte

In der Konsolidierung ist im Titel des § 83 ein Tippfehler aus der authentischen Kundmachung LGBl. Nr. 88/2012 ausgebessert worden.

(1) Die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch die Lehrberechtigten, sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben die Lehrer an Fachschulen den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, auf deren Verlangen für Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck muss vom Schulleiter mindestens ein Sprechtag je Unterrichtsjahr festgelegt werden.

(2) Am Ende des ersten Semesters ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zu enthalten.

(3) Lassen die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nach, so hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch mit den Lehrberechtigten, in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.

(4) Wären die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten, unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungs- bzw. Lehrberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.

Im RIS seit

16.08.2012