# Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Beachte

Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 8. Februar 2012 genehmigt.

Sie ist gemäß ihrem Art. 27 Abs. 1 für die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 4. November 2012 in Kraft getreten.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3 Voraussetzungen

Artikel 4 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Artikel 5 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Artikel 6 Prüfbedingungen

Artikel 7 Prüfbericht und Bestätigungen

Artikel 8 Technische Dokumentation

Artikel 9 Typenschild

Abschnitt III

Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 10 Errichtung und Ausstattung

Artikel 11 Messöffnungen

Abschnitt IV

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 12 Allgemeines

Artikel 13 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

Artikel 14 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Artikel 15 Blockheizkraftwerke

Abschnitt V

Brenn- und Kraftstoffe

Artikel 16 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Abschnitt VI

Überprüfungen und Messungen

Artikel 17 Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Artikel 18 Einfache Überprüfung

Artikel 19 Umfassende Überprüfung

Artikel 20 Kontinuierliche Überwachung

Artikel 21 Außerordentliche Überprüfung

Artikel 22 Überwachung, Datenerfassung

Artikel 23 Sanierung

Abschnitt VII

Prüfberechtigte

Artikel 24 Fachliche Qualifikation für die Durchführung von Überprüfungen

Artikel 25 Prüfnummer, Qualitätssicherung

Artikel 26 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Abschnitt VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 28 Umsetzung

Artikel 29 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 30 Anpassung und gegenseitige Information

Artikel 31 Ausfertigung, Mitteilung

Artikel 32 Sprachliche Gleichstellung

Anlage 1 Datenblatt Feuerungsanlage

Anlage 2 Prüfbericht für Feuerungsanlagen/Blockheizkraftwerke

Kundmachung des Landeshauptmannes vom 13. November 2012 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen den Ländern über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

StF: LGBl. Nr. 120/2012

> Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2011 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

> Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken hinsichtlich luftreinhalterechtlicher Aspekte gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

(2) Die Regelung erfolgt unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005, über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln sowie der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Soweit nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung Önormen oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden.

(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(4) Die Bestimmungen der Abschnitte III und IV gelten nur für Anlagen und wesentliche Bauteile von Anlagen, die nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften (Art. 28) der Vereinbarung erstmals errichtet oder eingebaut werden. Den Vertragsparteien steht es frei, vergleichbare Bestimmungen auch für ältere Anlagen vorzusehen.

(5) Die Bestimmungen der Abschnitte III bis VII sind für Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, nicht zwingend umzusetzen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

Im Sinn dieser Vereinbarung sind:

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen:

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 7 Im RIS seit {#art_7}

(1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Art. 4 und der Wirkungsgradanforderungen gemäß Art. 5 ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen erfüllt. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie.

(2) Für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend der Richtlinie 92/42/EWG zu erbringen.

(3) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 3 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 8 Im RIS seit {#art_8}

(1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte des Art. 4 überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen des Art. 5 beeinträchtigt werden.

(3) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 9 Im RIS seit {#art_9}

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Soweit die Länder für ortsfest gesetzte Öfen und Herde ein Typenschild vorsehen, muss dieses lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

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06.12.2012

## Art. 10 Im RIS seit {#art_10}

(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:

(2) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon ist vom Verfügungsberechtigten der Überwachungsstelle anzuzeigen.

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06.12.2012

## Art. 11 Im RIS seit {#art_11}

(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (Art. 21) herzustellen.

(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2.000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.

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06.12.2012

## Art. 12 Im RIS seit {#art_12}

Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

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06.12.2012

## Art. 13 Im RIS seit {#art_13}

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art. des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

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06.12.2012

## Art. 14 Im RIS seit {#art_14}

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung anzuwenden. Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß Art. 13 mit folgenden Abweichungen:

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06.12.2012

## Art. 15 Im RIS seit {#art_15}

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Tabellesiehe Anlage

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:

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06.12.2012

## Art. 16 Im RIS seit {#art_16}

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

(2) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

(5) Die Länder können die Zulässigkeit der Verwendung von Brenn- und Kraftstoffen aus Gründen des Umweltschutzes an weitere Voraussetzungen knüpfen oder ausschließen.

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06.12.2012

## Art. 17 Im RIS seit {#art_17}

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte IV und V erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:

(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten IV und V sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:

(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von den über die Anlage verfügungsberechtigten Personen zu veranlassen, die sich dabei der im Art. 24 Abs. 1 und 2 genannten Fachunternehmen oder -personen zu bedienen haben. Den Ländern steht es frei, ausschließlich behördliche Überprüfungen vorzusehen.

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06.12.2012

## Art. 18 Im RIS seit {#art_18}

(1) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Art. 19), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:

Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind spätestens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der in Erfüllung dieser Vereinbarung erlassenen Vorschriften einer einfachen Überprüfung zu unterziehen.

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

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06.12.2012

## Art. 19 Im RIS seit {#art_19}

(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:

In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Art. 18 nicht erforderlich.

(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber oder dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Der Betreiber bzw. der Verfügungsberechtigte der Anlage hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 20 Im RIS seit {#art_20}

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

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06.12.2012

## Art. 21 Im RIS seit {#art_21}

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß Art. 18 zu entsprechen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 22 Im RIS seit {#art_22}

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß den Art. 18 und 19 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.

(2) Ist keine Überprüfung durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle den Verfügungsberechtigten der Anlage über die Überprüfungsverpflichtungen nach diesem Abschnitt zu informieren. Erbringt der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen den Nachweis der Überprüfung an die Überwachungsstelle nicht, ist, soweit die Länder nicht längere Fristen oder weitere Schritte dafür vorsehen, die zuständige Behörde zu informieren, welche die geeigneten Maßnahmen anzuordnen hat.

(3) Die Vertragspartner schaffen die rechtlichen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Sammlung und Erfassung der von den Prüforganen erhobenen Daten (Datenblatt Feuerungsanlage, Prüfberichte).

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06.12.2012

## Art. 23 Im RIS seit {#art_23}

(1) Werden die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt IV nicht eingehalten, ist die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist verlängert sich, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann und die Länder nicht anderes festlegen:

(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

(3) Nach Abschluss der Sanierung der Anlage ist diese innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen.

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06.12.2012

## Art. 24 Im RIS seit {#art_24}

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (Art. 18) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (Art. 19) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 14 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüfausführende Personen von Fachunternehmen oder -personen (Prüforgane) müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:

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06.12.2012

## Art. 25 Im RIS seit {#art_25}

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und -personen gemäß Art. 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch das Land voraus. Die Prüfnummer besteht aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer. Die Liste der prüfberechtigten Fachunternehmen oder -personen ist vom Land im Internet zu veröffentlichen. Die Länder verpflichten sich, Prüfberechtigungen gegenseitig anzuerkennen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.

(3) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 10 der Richtlinie 2002/91/EG stehen.

(4) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß Art. 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.

(5) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Art. 24 Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder, soweit ein Land dies vorsieht, von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.

(6) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 26 Im RIS seit {#art_26}

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl.) sind nach Maßgabe europarechtlicher Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, anzuerkennen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 27 Im RIS seit {#art_27}

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(2) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(3) Die Verbindungsstelle der Bundesländer teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

(4) Den Vertragsparteien steht es frei, Vorbehalte zu den Abschnitten V bis VII oder zu einzelnen Bestimmungen dieser Abschnitte zu erklären.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen außer Kraft.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 28 Im RIS seit {#art_28}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten zu erfüllen.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 29 Im RIS seit {#art_29}

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 30 Im RIS seit {#art_30}

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Wenn durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 31 Im RIS seit {#art_31}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

Im RIS seit

06.12.2012

## Art. 32 Im RIS seit {#art_32}

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Im RIS seit

06.12.2012

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

22.01.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

22.01.2020