# Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, Tiroler

Beachte

Art. 14 Abs. 5 des Tiroler Bildungsreformgesetzes, LGBl. Nr. 96/2018:

"Die nach dem Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, in der bis zum

1. Jänner 2019 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer und der

Disziplinarkommission für Landeslehrer bleiben für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt. Ebenso

bleiben die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und

die Erst-Helfer weiter im Amt."

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2019 lautet:

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 1 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) Art. I Z 2 tritt mit 1. September 2020 in Kraft."

Der Art. 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 lautet:

"Artikel 35

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.

(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Gesetz vom 14. Mai 2014 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer (Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014)

StF: LGBl. Nr. 75/2014 - Landtagsmaterialien: 161/2014

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

08.07.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Landeslehrer sind:

(2) Landesvertragslehrpersonen sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Abs. 5 genannten Schulen.

(3) Lehrer sind die Landeslehrer und Landesvertragslehrpersonen.

(4) Bewerber sind Personen, die sich um freie Planstellen für Lehrer bewerben.

(5) Allgemein bildende Pflichtschulen sind die öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen), Berufsschulen sind die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sind die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Schulleiter obliegen:

(3) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) An Volksschulen, die für mindestens drei Lehrer Stammschule sind, an sonstigen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter bestellt ist, ist ein Lehrer als Stellvertreter des Schulleiters zu bestellen.

(2) Als Stellvertreter des Schulleiters dürfen nur Lehrer bestellt werden, die persönlich und fachlich für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben geeignet sind.

(3) Der Stellvertreter des Schulleiters ist aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu bestellen. Der Schulleiter ist zu ersuchen, einen Vorschlag innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Der Schulleiter hat vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz zu hören. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Der Stellvertreter des Schulleiters ist seiner Funktion zu entheben, wenn

(5) Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Schulleiters gelten die allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Vertretung des Leiters.

(6) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Pflichtschul-Cluster (§ 69b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung) geführt, so ist mit der Errichtung des Schulclusters unverzüglich ein Lehrer der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, als Stellvertreter des Leiters des Schulclusters zu bestellen. Gleichzeitig endet die Funktion der an den verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter. Auf die Bestellung des Stellvertreters und die Enthebung von seiner Funktion finden die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Schulleiters jeweils der Leiter des Schulclusters tritt und vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz jener Schule zu hören ist, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Leiters des Schulclusters gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Vertretung durch einen Lehrer zu erfolgen hat, der an der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, verwendet wird.

(7) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund mit Bundesschulen als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt, so endet mit der Errichtung des Schulclusters die Funktion der an den im Abs. 1 genannten verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter.

Im RIS seit

24.09.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,

Im RIS seit

25.10.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Zur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer eingerichtet.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b, e, f, g und h sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. f, g und h aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer (§ 14) der betreffenden Mitglieder die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. e, f, g und h ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat die Bildungsdirektion für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. c und d je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglied zu entsenden.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in Senaten, wobei

(6) Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und weiters

(7) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. c, d oder e erstattet wurde, so tritt im Senat das Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(8) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr mit Verordnung eine Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsverteilung sind nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 7 zu bestimmen:

(9) Die Geschäftsverteilung ist im Fall des § 15 Abs. 4 erster Satz entsprechend zu ändern.

Im RIS seit

23.11.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer für jeden Senat der Leistungsfeststellungskommission jeweils ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach § 6 Abs. 2 lit. f, g und h. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Disziplinarbehörden sind:

Im RIS seit

25.10.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Zuständig sind:

Im RIS seit

25.10.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landeslehrer einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, d und e sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e aufgrund eines Vorschlages des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 14) die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.

(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e sind in gleicher Weise jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d hat die Landesregierung ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, als Ersatzmitglied zu bestellen. Überdies hat die Bildungsdirektion für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglieder zu entsenden.

(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.

(6) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Die Senate bestehen aus dem Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Senatsvorsitzendem und weiters, sofern es sich beim beschuldigten Lehrer um einen Landeslehrer an einer

(7) Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers im Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission. Ist der beschuldigte Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.

(8) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 11 die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.

Im RIS seit

23.11.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer für jeden Senat der Disziplinarkommission jeweils ein Mitglied und ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung je einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Disziplinarkommission sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, der Funktionsdauer, des Ruhens und des Verlustes des Amtes gelten die §§ 13 Abs. 1, 14 und 15 Abs. 1, 2 lit. a bis e, 3 und 4 erster Satz sinngemäß.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.

(2) Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Die Funktionsdauer der von der Landesregierung zu bestellenden und der von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission ruht:

(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft nach Abs. 1 endet:

(3) Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

(4) Endet die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dabei sind die für die Bestellung bzw. Entsendung des jeweiligen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission zu unterrichten. Der jeweilige Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden.

(2) Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Senate der Leistungsfeststellungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(4) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den §§ 80 Abs. 3, 4 und 5, 87 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 94a Abs. 2 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, sowie nach den §§ 88 Abs. 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 100 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Abs. 2 lit. a bis d. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Abs. 3 vorzugehen.

(5) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden.

(6) Die Kanzleigeschäfte der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Unterabschnittes gelten auch

(2) Für die im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich die Zuständigkeit der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission nach der Stammschule bzw. nach der letzten Stammschule.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Im Leistungsfeststellungsverfahren und im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen einer ein Landeslehrer sein muss, bestehen. Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Landeslehrer an Berufsschulen und Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(2) Einer der fachkundigen Laienrichter ist von der Bildungsdirektion, der andere von dem für die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Landeslehrer jeweils zuständigen Zentralausschuss vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zum Bund bzw. zum Land Tirol stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Beim Amt der Landesregierung wird die Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungskommission genannt, eingerichtet.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der Gleichbehandlungskommission für Bundesbedienstete bzw. ihren Senaten obliegenden Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. a, b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 lit. b und c aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Für das Mitglied nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht abwechselnd dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen und dem Zentralausschuss für die Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 lit. a, b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Ersatzmitglied des Mitglieds nach Abs. 3 lit. c kommt das Vorschlagsrecht jenem Zentralausschuss zu, der nicht bereits das Mitglied nach Abs. 3 lit. c nominiert hat. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Mitglied, im Fall seiner Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten stimmberechtigten Mitglied, einzuberufen.

(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der (des) Vorsitzenden zu wählen. Die (Der) Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(8) Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(9) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der (des) Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(11) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die (der) Vorsitzende den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem begründeten Verlangen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern oder der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten hat die (der) Vorsitzende zu entsprechen.

(12) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten zu enthalten hat.

(13) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Im RIS seit

19.12.2023

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Landesregierung hat aus einem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten für Lehrerinnen und Lehrer, im Folgenden Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter genannt, zu bestellen.

(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte hat die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten für Bundesbedienstete obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und Schlichtungsverfahren nach § 22 durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat die Gleichbehandlungskommission spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag nach Abs. 1 zu erstatten. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer hat die Gleichbehandlungskommission auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Ersuchen der Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Fall ihrer (seiner) Verhinderung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter vertreten.

(5) Die Kanzleigeschäfte der (des) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(6) Die Bestellung der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Soweit in den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes auf das Schlichtungsverfahren vor dem Bundessozialamt Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Schlichtungsverfahren vor der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten, im Folgenden Schlichtungsverfahren genannt.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem eine Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). § 13 AVG gilt mit der Maßgabe, dass das Anbringen schriftlich einzubringen ist. Für den Fristenlauf gelten die §§ 32 und 33 AVG.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ein Schlichtungsgespräch durchzuführen. Auf Ersuchen der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Lehrerin (Bewerberin) oder den eine Diskriminierung behauptenden Lehrer (Bewerber). Für den Fall der Änderung der Abgabestelle gilt § 8 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie zu Kontaktfrauen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur (zum) Gleichbehandlungsbeauftragten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und zur Kontaktfrau bedarf der Zustimmung der betreffenden Personen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Tätigkeit neben den Dienstpflichten auszuüben. Ihnen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit dem nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der (dem) Vorgesetzten mitzuteilen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Weiters darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Den im Abs. 1 genannten Personen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu ermöglichen.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Kontaktfrauen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen oder des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern oder Bewerberinnen und Bewerbern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung ihrer jeweiligen Tätigkeit und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der im Abs. 1 genannten Organe zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(3) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht abweichend vom Abs. 2 nicht

Im RIS seit

08.07.2014

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Funktionsdauer der Kontaktfrauen richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten oder als Kontaktfrau ruht:

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden:

(3) Endet eine Funktion nach Abs. 1 vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin bzw. ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei sind die für die Bestellung des jeweiligen Organs jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse oder die Gleichbehandlungskommission ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach dem Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Lehrer wird beim Amt der Landesregierung ein Landesarbeitsinspektorat eingerichtet. Dem Landesarbeitsinspektorat kommen jene Aufgaben und Befugnisse zu, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion zukommen.

(2) Das Landesarbeitsinspektorat wird vom Landesarbeitsinspektor geleitet.

(3) Der Landesarbeitsinspektor wird von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Zum Landesarbeitsinspektor dürfen nur Bedienstete des Amtes der Landesregierung bestellt werden, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitnehmer- bzw. des Bedienstetenschutzes verfügen und über die innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.

(4) Die Landesregierung hat in gleicher Weise einen Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors zu bestellen.

(5) Der Landesarbeitsinspektor und der Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Funktionsträgers im Amt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Hinsichtlich des Ruhens und des Endens der Funktion als Landesarbeitsinspektor oder Stellvertreter des Landesarbeitsinspektors gilt § 28 Abs. 1 und 2 lit. a bis d sinngemäß. Die Funktion endet weiters mit dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung. Im Fall des Endens der Funktion ist nach Maßgabe der Abs. 3 bzw. 4 ein neuer Funktionsträger zu bestellen.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Landesarbeitsinspektorates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Für jede allgemein bildende Pflichtschule und für jede Berufsschule ist ein Lehrer als Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Davon abweichend kann für mehrere allgemein bildende Pflichtschulen sowie für mehrere Berufsschulen jeweils eine gemeinsame Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf die Art oder Größe der Schulen und ihre örtliche Lage zweckmäßig ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der den Sicherheitsvertrauenspersonen obliegenden Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat jeweils aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz hat den Vorschlag der Leiter jener Schule zu erstatten, an der die größte Anzahl an Lehrern beschäftigt ist. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung zu hören.

(3) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Abberufung nach Abs. 3 lit. a darf nur auf begründetes Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung erfolgen.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes für die allgemein bildenden Pflichtschulen, Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erforderlichen Erst-Helfer obliegt der Bildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Im RIS seit

25.10.2018

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Landesregierung kann einem Landeslehrer eine Naturalwohnung zuweisen. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(2) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung mit Bescheid zuzuweisen bzw. zu entziehen.

(3) Jede bauliche Änderung einer Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(4) Die Landesregierung kann eine Naturalwohnung entziehen, wenn

(5) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung zu entziehen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.

(6) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat der Landeslehrer diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Landeslehrer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern deren Benützung nicht aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt.

(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid einem Landeslehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, der sich im Ruhestand befindet oder den Hinterbliebenen eines Landeslehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bewilligen, sofern diese nicht für einen Lehrer im aktiven Dienstverhältnis dringend benötigt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.

(9) Im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf eine Naturalwohnung.

Im RIS seit

21.08.2019

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

08.07.2014

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Dienstbehörde anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Erlassung von Disziplinarverfügungen und der vorläufigen Suspendierung, sind von der Landesregierung fortzuführen. Diese ist auch belangte Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

(2) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 von der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde bestellten und vom Landesschulrat entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Leistungsfeststellungskommissionen nach dem 1. Abschnitt des II. Hauptstückes des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 endet am 31. Dezember 2014. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2014 bei diesen Leistungsfeststellungskommissionen anhängigen Verfahren sind von der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 fortzuführen, wobei die Fortführung von Verfahren,

obliegt.

(3) Die Einrichtung der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. Jänner 2015 wahrnehmen kann.

(4) Die Geschäftsverteilung (§ 6 Abs. 8) ist mit 1. Jänner 2015 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission für Landeslehrer und der Gleichbehandlungskommission bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder nach diesem Gesetz weiter im Amt.

(6) Die Zusammensetzung der Senate der Disziplinarkommission für Landeslehrer (§ 10 Abs. 8) kann bereits vor dem 1. Jänner 2015 verlautbart werden.

(7) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindliche Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter, der (die) in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Gleichbehandlungsbeauftragte und sein(e) bzw. ihr(e) Stellvertreter(in) sowie die Kontaktfrauen bleiben für die restliche Funktionsdauer bis zur Bestellung einer neuen Funktionsträgerin bzw. eines neuen Funktionsträgers weiter im Amt. Ebenso bleiben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 1 im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Erst-Helfer weiter im Amt.

Im RIS seit

08.07.2014

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

(5) Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.

(6) Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Im RIS seit

21.12.2018

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

Beachte

§ 36 Abs. 3 (seit LGBl. Nr. 144/2018 nunmehr § 37 Abs. 3) als nicht mehr geltend festgestellt durch LGBl. Nr. 32/2017.

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2014, mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 außer Kraft.

(2) § 35 Abs. 2, 3, 4 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) § 27 Abs. 1 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Im RIS seit

21.12.2018