# Gassicherheitsverordnung 2014, Tiroler

Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2014, mit der nähere Bestimmungen über die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse für die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen erlassen werden (Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 – TGSV 2014)

StF: LGBl. Nr. 112/2014

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 11 Abs. 6 und 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBI Nr. 111, wird verordnet:

Im RIS seit

26.09.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, unterliegen.

(2) Druckgeräte, jeweils samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung, sowie Baugruppen mit einem höchstzulässigen Betriebsdruck (MOP) von mehr als 500 mbar sind nicht vom Geltungsbereich umfasst.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Eine Erdgasanlage ist die Summe aller technischen Einrichtungen zur Verteilung und Verwendung des Erdgases ab der Hauptabsperreinrichtung oder – sofern vorhanden – ab dem Hausdruckregler, die bzw. der die Liefergrenze des Netzbetreibers darstellt. Die Gasanlage umfasst die Leitungsanlage mitsamt allen Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, die Gasgeräte und allenfalls vorhandenen Abgasanlagen bis zur Einmündung in den Fang oder - im Falle von nicht fanggebundenen Geräten - bis zu den Ausmündungen der Abgasleitungen ins Freie.

(2) Erdgas ist ein Gas der zweiten Gasfamilie gemäß ÖVGW Richtlinie G 31, das von einem Gasversorgungsunternehmen über ein Rohrnetz eines Netzbetreibers (Abs. 5) abgegeben wird.

(3) Eine Flüssiggasanlage ist eine Anlage zur Lagerung, Leitung und Verwendung von Flüssiggas gemäß Abs. 4 einschließlich allenfalls vorhandener Abgasführungen, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung unterliegende Abgasfänge handelt.

(4) Flüssiggas ist ein Gas der dritten Gasfamilie gemäß ÖNORM C 1301.

(5) Netzbetreiber ist jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen.

(6) Verteilerunternehmen ist jede natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Gasverteilung mittels eines Rohrleitungsnetzes, bestehend aus Verteilerleitungen, wahrnimmt.

(7) Eine zentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus einem oder mehreren Druckbehältern für gasförmige Brennstoffe, einem Leitungsnetz, Druckregeleinrichtungen und Übergabestationen.

(8) Eine dezentrale Gasversorgungsanlage ist eine Anlage, bestehend aus Flüssiggasversandbehältern mit einem Gesamtfüllgewicht von höchstens 100 kg, einer allenfalls erforderlichen Druckregelung und Verbindungsleitungen zu den Gasverbrauchsgeräten.

(9) Druckbehälter sind zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte Behälter im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes.

(10) Versandbehälter sind Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

(11) Kriechweg ist der bodennahe Bereich von 3 m um den Aufstellplatz von Versandbehältern, in dem sich keine Öffnungen wie beispielsweise Kanaleinläufe, Gruben oder Schächte in Bodennähe befinden dürfen.

(12) Dauerhafte mobile Unterkünfte sind Unterkünfte wie Zelte, Wohnwägen, Kraftfahrzeuge, Wohnmobile, Mobilheime und dergleichen, die sich länger als sechs Monate auf einem Campingplatz befinden.

(13) Höhere thermische Belastbarkeit (HTB) ist die Standfestigkeit gegenüber einer zeitlich begrenzten Temperaturbelastung wobei das Prüfstück bei maximal zulässigem Betriebsdruck (MOP) während einer Beharrungszeit von 30 min und einer Prüftemperatur von 650 °C eine Leckrate von 150 dm³/h nicht überschreiten darf.

(14) Eine Leitungsanlage ist die Gesamtheit der installierten Leitungen und Bauteile (Rohre inkl. Rohrverbindungen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Zähler etc.).

Im RIS seit

12.08.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, die ÖVGW-Richtlinien von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach-ÖVGW, Schubertring 14, 1015 Wien, herausgegeben.

(3) Die Informationen nach Abs. 2 und nach § 17 Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.

(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Im RIS seit

26.09.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (G K-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und G K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung von Flüssiggasanlagen gelten, soweit im dritten und vierten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, folgende Vorschriften:

Im RIS seit

12.08.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Rohrleitungen müssen für die jeweilige Gasart geeignet sein und dauerhaft den am Einbauort auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen entsprechend den Regeln der Technik gefertigt, verlegt und verbunden sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Leitungsführung, der Rohrverbindungen, der Anschlüsse an Armaturen und Gasverbrauchseinrichtungen, des Korrosionsschutzes, der Einbettung und der Abstände zu anderen Einbauten.

(2) In Treppenhäusern und davon nicht brandschutztechnisch abgetrennten Gängen dürfen freiverlegte Gasleitungen nur in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise in bestehenden Gebäuden, wenn eine andere Leitungsverlegung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig höheren Aufwand bedeuten würde) und unter folgenden Voraussetzungen installiert werden:

(3) Mischinstallationen (unterschiedlicher Werkstoff bzw. unterschiedliche Verlegeverfahren) sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, allenfalls erforderliche Übergänge sind mittels geprüfter Übergangsstücke zu erstellen.

(4) Unter Putz verlegte Erdgasleitungen bestehend aus Kupferrohren oder Edelstahlwellrohren sind nur dann zulässig, wenn der Leitungsverlauf an der Oberfläche des Bauteils, hinter dem die Gasleitung verlegt wird, in Anlehnung an die ÖNORM Z 1001 dauerhaft gut sichtbar gekennzeichnet und beschriftet wird.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Werden Rohrleitungen durch Räume mit erhöhter Brandgefahr (beispielsweise Heizräume, Abfallsammelräume, Brennstofflagerräume) oder Garagen geführt, muss die Leitungsanlage die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen und zumindest eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden:

(2) Sofern in einem Raum mit erhöhter Brandgefahr oder einer Garage bis 250 m² Nutzfläche ein Gasverbrauchsgerät installiert wird, ist unmittelbar vor dem Gasverbrauchsgerät eine thermisch auslösende Absperrarmatur in die Gasleitung einzubauen, die bei Überschreiten einer Temperatur von maximal 100°C die Gaszufuhr unterbricht; dies gilt nicht, wenn eine Vorkehrung gemäß Abs. 1 lit. a oder lit. b getroffen wird, sich eine thermisch auslösende Absperrarmatur gemäß Abs. 1 lit. c in einem Abstand zum Gasverbrauchsgerät von maximal 3 m befindet oder das Gasverbrauchsgerät als integrierten Bestandteil bereits eine thermisch auslösende Geräteabsperreinrichtung aufweist. Die Leitungsanlage innerhalb solcher Räume muss jedenfalls die Prüfkriterien für höhere thermische Belastbarkeit (HTB) erfüllen.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte und deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der oben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.

(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn

(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) In der Nähe von Gasverbrauchsgeräten, beispielsweise im Erschließungsgang oder im Treppenhaus, sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden dem Stand der Technik entsprechende Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl und geeigneter Ausführung an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle, bei Anbringung im Freien witterungsgeschützt, bereitzuhalten.

(2) Vor der Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 ist der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Flüssiggasanlagen vorübergehenden Bestandes nach § 15 sind die Absperrventile der Flüssiggasversandbehälter außerhalb der Betriebszeiten geschlossen zu halten.

Im RIS seit

26.09.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

Im RIS seit

12.08.2020

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der druckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

(2) Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die nach § 14 Abs. 1 lit. a des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 vorgesehenen, wiederkehrenden Überprüfungen sind wie folgt durchzuführen:

(2)Darüber hinaus ist eine Prüfung durchzuführen:

(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63.

Im RIS seit

12.08.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Von der Bewilligungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ausgenommen sind Flüssiggasanlagen:

(2) Sofern mehr als eine Gasanlage in einem örtlichen Nahebereich zu anderen Anlagen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufgestellt werden soll, ist ein Mindestabstand von 10 m zwischen den Lagerbereichen dieser Gasanlagen einzuhalten. Diese Abstände können bei Gesamtlagermengen von jeweils maximal 200 kg auf 3 m reduziert werden.

Im RIS seit

26.09.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Für Flüssiggasanlagen auf Campingplätzen gilt zusätzlich:

(2) Für dezentrale Gasversorgungsanlagen auf Campingplätzen gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

Im RIS seit

26.09.2014

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(2) Die im Folgenden genannten Normen gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:

(3) Die im Folgenden genannten Richtlinien gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:

Im RIS seit

12.08.2020

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

12.08.2020