# Modellstellen-Verordnung Gesundheit

Verordnung der Landesregierung vom 9. Jänner 2015 über die Modellfunktionen und Modellstellen für Verwendungen in Gesundheitsberufen in Krankenanstalten (Modellstellen-Verordnung Gesundheit – MStV Gesundheit)

LGBl. Nr. 1/2015

> Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 188/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

29.01.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Klinikdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

GOA

Geschäftsführende Oberärzte

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:

AA1

Ärzte in Ausbildung 1/3

AA2

Ärzte in Ausbildung 2/3

AA3

Ärzte in Ausbildung 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

Im RIS seit

08.01.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FAA

Fachärzte in Additivfachausbildung

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FA

Fachärzte

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen:

AM1

Allgemeinmediziner 1/2

AM2

Allgemeinmediziner 2/2

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

OA

Oberärzte

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

LOA

Leitende Oberärzte

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen:

KPA1

Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2

KPA2

Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen:

KP1

Klinische Psychologen 1/3

KP2

Klinische Psychologen 2/3

KP3

Klinische Psychologen 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der (medizinischen) Assistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

PL_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 1/4

PL_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 2/4

PL_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 3/4

PL_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe Pflege 4/4

Im RIS seit

08.01.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen:

LP_I u II1

Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4

LP_I u II2

Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4

LP_I u II3

Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4

LP_I u II4

Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Kliniken (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

PL

Pflegedienstleitung

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB und die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

P_ASSB1

Assistenzberufe Pflege 1/4

P_ASSB2

Assistenzberufe Pflege 2/4

P_ASSB3

Assistenzberufe Pflege 3/4

P_ASSB4

Assistenzberufe Pflege 4/4

(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz – PFA besteht aus der folgenden Modellstelle:

PFA

Pflegefachassistenz

Im RIS seit

08.01.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K umfasst:

Gesundheits- und Krankenpflege: Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst (allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder und Jugendlichenpflege) und Fachkräfte mit Sonderausbildungen (OP-, Intensiv-, Kinderintensiv-, Anästhesiepflege, Nierenersatztherapie, Krankenhaushygiene, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Kinder- und Jugendlichenpflege).

Kardiotechniker: Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie z. B. Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation, Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen, eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte, Dokumentation, Mitarbeit in der Forschung, Unterweisung von Auszubildenden.

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

GD_GK/K1

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 1/3

GD_GK/K2

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 2/3

GD_GK/K3

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_L_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_L_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_L_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_L_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4

Im RIS seit

08.01.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst:

Leitung Gehobener MTD: Führung und Anleitung der unterstellten Mitarbeiter. Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.

Leitung Hebammen: Führung und Anleitung der Kollegen. Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Führen eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen, Maßnahmen treffen).

Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, medizinisch und organisatorisch intensive Betreuung, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen:

L_G_MTD/L_H1

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3

L_G_MTD/L_H2

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3

L_G_MTD/L_H3

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 6 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_ASSB1

Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_ASSB2

Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_ASSB3

Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_ASSB4

Assistenzberufe MTD 4/4

Im RIS seit

08.01.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

MFA

Medizinische Fachassistenz

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

MTF

Medizinisch-Technischer Fachdienst

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst:

Gehobener MTD: Eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, Laborauswertungen, Vorsorge, Therapie, Beratung, Dokumentation, Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme.

Hebammen: Geburtsvorbereitung, Vorsorgeuntersuchung der werdenden Mütter, Erstuntersuchung, Leiten eines Geburtsprozesses, Beurteilung der Situation (pathologische Zustände und Verläufe erkennen; Maßnahmen treffen).

Schwerpunktkrankenhaus: häufig pathologische Verläufe, intensive Betreuung medizinisch und organisatorisch, Betreuung der Wöchnerinnen, Administration (z. B. Aufnahme, Berichtswesen).

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen:

G_MTD/H1

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3

G_MTD/H2

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3

G_MTD/H3

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 7 festgelegt.

Im RIS seit

29.01.2015

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Im RIS seit

29.01.2015

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

Im RIS seit

08.01.2025