# Euroklassenfahrverbote-Verordnung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2016, mit der auf einem Abschnitt der A12 Inntal Autobahn Fahrverbote für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen werden (Euroklassenfahrverbote-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 43/2016

> Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Im RIS seit

19.05.2016

## § 1 Zielbestimmung {#par_1}

Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf einem Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Bestandes an Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

## § 2 Sanierungsgebiet {#par_2}

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird die A 12 Inntal Autobahn von der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland bis Straßenkilometer 91,921 an der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Befahren der A 12 Inntal Autobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,35 im Gemeindegebiet von Langkampfen bis Straßenkilometer 90,00 im Gemeindegebiet von Zirl mit Lastkraftwagen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t sowie mit Lastkraftwagen mit Anhänger und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist nur zulässig

(2) Der Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) hat bei Sattelkraftfahrzeugen, Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger und Sattelzugmaschinen durch eine Kennzeichnung des Kraftfahrzeugs nach der IG-L – Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 120/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, zu erfolgen. In selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit und ohne Anhänger ist ein Dokument zum Nachweis der Euroklasse (NOx-Emission) mitzuführen.

(3) Das Dokument nach Abs. 2 zweiter Satz ist den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen.

(4) Diese Maßnahmen wirken direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.

Im RIS seit

05.07.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Von den Fahrverboten nach § 3 Abs. 1 sind, unbeschadet der Ausnahmen nach § 16 Abs. 2 IG-L, ausgenommen:

(2) Ferner gilt die Ausnahmebestimmung nach § 14 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit Abs. 3 IG-L.

(3) Innerhalb der Kernzone liegen die politischen Bezirke Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Kufstein und Schwaz. Innerhalb der erweiterten Zone liegen in

(4) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. a, b, f und g sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.

Im RIS seit

28.10.2021

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl. Nr. 90/2006, außer Kraft.