# Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Beachte

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2018 lautet:

„Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 3 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. § 113 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2018 ist in Bezug auf Tatsachenänderungen, die zwischen dem 1. Juni 2017 und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Meldung als rechtzeitig erstattet gilt, wenn sie bis zum 28. Februar 2018 eingebracht wird.

(3) Art. I Z 4 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2020 lauten:

„Artikel II

(1) Bei Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. März 2015 begründet wurde und am 1. März 2015 noch aufrecht war, ist das Besoldungsdienstalter von Amts wegen bis zum 31. Jänner 2021 in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 neu festgesetzten Besoldungsdienstalters ist das ab dem 11. November 2014 gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(3) Bei Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. März 2015 begründet wurde und am 1. März 2015 nicht mehr aufrecht war, hat eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages auf Antrag zu erfolgen.

Artikel III

Bei Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 28. Februar 2015 begründet wurde, ist das Besoldungsdienstalter von Amts wegen bis zum 31. Jänner 2021 nach § 88 in der Fassung des Art. I Z 7 neu festzusetzen, sofern die Neufestsetzung für die Lehrperson günstiger ist. In diesem Fall ist das der Lehrperson seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet:

„Artikel II

Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 157/2020 lautet:

„Artikel II

Die §§ 70 und 101a des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 und 5 dieses Gesetzes sind auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.“

Art. 9 der Dienstrecht-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet:

"Artikel 9

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.

(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.

(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt."

Gesetz vom 29. Juni 2016 über das Dienstrecht der Lehrpersonen an den Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG)

StF: LGBl. Nr. 86/2016 - Landtagsmaterialien: 328/2016

[CELEX-Nr.: 31999L0070, 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

08.09.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium (im Folgenden: Landeskonservatorium), die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.

(2) Der 14. Abschnitt über den Übergang von Musikschulen gilt auch für die Gemeinden Tirols, deren Musikschule zur Gänze oder zum Teil auf das Land Tirol übergeht.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Dienstgeber ist das Land Tirol.

(2) Schuljahr ist der Zeitraum vom zweiten Montag im September bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, soweit im § 62 Abs. 1 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Unterrichtsjahr ist der Zeitraum vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Hauptferien.

(4) Schultage sind alle Tage des Schuljahres mit Ausnahme der schulfreien Tage.

(5) Schulfreie Tage sind:

(6) Schulferien sind die Herbstferien, die Weihnachtsferien, die Semesterferien, die Osterferien, die Pfingstferien und die Hauptferien.

(7) Jahresnorm ist die Summe der Stunden, die Lehrpersonen innerhalb eines Schuljahres zu leisten haben. Diese entspricht der Summe der Stunden, die Landesbedienstete mit gleichem Dienstalter nach dem Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.

(8) Eine Unterrichtsstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 50 Minuten.

(9) Eine Jahresstunde ist eine Dienstleistungseinheit zu 60 Minuten.

(10) Blockunterricht ist das Unterrichten eines Faches in zusammenhängenden Zeiträumen (Blöcken) von mehreren Stunden, Tagen oder Wochen.

(11) Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen, die den lehrplanmäßigen Unterricht ergänzen und insbesondere der Förderung der musischen Anlage der Schüler dienen, wie Wettbewerbe, Konzerte oder Klassenabende.

(12) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, die Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit der Lehrperson in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

Im RIS seit

26.05.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) In dem einen Teil des Landesvoranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Lehrpersonen nur in der zur Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol auf dem Gebiet der Musikpädagogik an den Landesmusikschulen und am Landeskonservatorium zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.

(2) Durch Abs.1 werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstgeber und den Lehrpersonen nicht berührt.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Als Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die

(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs. 1 lit. b gilt, wer

(3) Die Kommission im Sinn des Abs. 2 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:

(4) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c mit Stimmenmehrheit. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.

(5) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so haben die Mitglieder der Kommission nach Abs. 3 lit. a, b und c eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Wird ein Dienstverhältnis mit einer Lehrperson erstmals begründet, so ist dieses zu befristen. Die Befristung darf höchstens 53 Kalenderwochen dauern. Ist ein Bewerber bereits als Musiklehrperson in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von einer Befristung abgesehen werden. Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.

(2) Das befristete Dienstverhältnis kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da an so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

(3) Für eine Lehrperson, die nur zur Vertretung anderer Lehrpersonen aufgenommen wurde und/oder in die Entlohnungsgruppe ml5 oder l3 eingereiht ist, sowie für eine Lehrperson, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass

(4) Für Ansprüche aus Dienstverhältnissen im Sinn des Abs. 3 lit. a, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen bzw. hinsichtlich Ansprüchen aus Dienstverhinderung nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.

(5) Der Lehrperson ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens drei Monate nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. eines allfälligen Nachtrages zum Dienstvertrag auszufolgen. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und der Nachträge sind von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(6) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

Im RIS seit

27.07.2022

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Die Lehrperson ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 5 Abs. 6 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind der Lehrperson spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Im RIS seit

23.11.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Lehrperson ist einer Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zuzuweisen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Lehrperson kann auch mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Die Zuweisung kann geändert werden, wenn

(4) Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung an einer Landesmusikschule, der sie nicht zur Dienstleistung zugewiesen sind, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen aller Bewerber vor einer Kommission vorauszugehen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Verwendung am Landeskonservatorium und sind sie diesem nicht zugewiesen, so hat der Zuweisung die Absolvierung eines Lehrauftrittes im Sinn des ersten Satzes sowie die Absolvierung eines Probespiels voranzugehen. § 4 Abs. 3, 4 und 5 ist jeweils anzuwenden.

(5) Ist die Lehrperson einer einzigen Landesmusikschule oder dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so gilt diese Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium als ihre Stammschule. Ist die Lehrperson mehreren Landesmusikschulen, einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium oder mehreren Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zur Dienstleistung zugewiesen, so ist die Stammschule vom Dienstgeber festzulegen.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Zum Leiter einer Landesmusikschule darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung der Landesmusikschule erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist.

(2) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine frei gewordene oder frei werdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen.

(3) Die Bestellung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.

(4) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn

Im RIS seit

19.07.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Für jede Landesmusikschule ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 bzw. mlp2 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Stellvertreter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Im Fall der Verhinderung des Leiters hat der Stellvertreter die diesem obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters obliegt die Vertretung des Leiters jener vollbeschäftigten Lehrperson, die der höchsten Entlohnungsgruppe angehört. Kommen demnach mehrere Lehrpersonen als Vertreter in Betracht, so obliegt die Vertretung jener Lehrperson, die die längste Verwendungszeit an der betreffenden Landesmusikschule aufweist.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung der Landesmusikschule betraut werden (betrauter Leiter).

(2) Die Betrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Wird die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Landesmusikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter).

(2) Die Teilbetrauung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Landesmusikschule zu erfolgen. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Landesmusikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Für eine im Musikschulplan (§ 2 des Tiroler Musikschulgesetzes) festgelegte Expositur einer Landesmusikschule kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Expositurleiter bestellen. Diese muss die für die Leitung einer Expositur erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Der Expositurleiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Expositurleiter hat entsprechend den Weisungen des Leiters für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu sorgen. Er hat insbesondere Informationsveranstaltungen abzuhalten, Übungsabende, Konzerte und Vortragsstunden zu organisieren und die Erziehungsberechtigten zu beraten. Ist der Expositurleiter vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so sind diese vom Leiter wahrzunehmen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Für folgende, landesweit bestehende Fachgruppen kann der Dienstgeber eine Lehrperson zum Fachgruppenleiter bestellen:

(2) Ein Fachgruppenleiter muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1a bzw. mlp1a erfüllen und die für die Leitung der jeweiligen Fachgruppe erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(3) Die Bestellung zum Fachgruppenleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachgruppenleiter für mehrere Fachgruppen bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Fachgruppenleiter obliegt die Ausarbeitung von Konzepten zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts, die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs zur inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesmusikschulwesens und die Unterstützung des Dienstgebers bei der landesweiten fachlichen Koordination der Unterrichtsinhalte.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Die Lehrperson an einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Musikpädagogin“ bzw. „Musikpädagoge“. Der Leiter einer Landesmusikschule führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Zum Leiter darf nur eine Lehrperson bestellt werden, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und die für die Leitung erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweist. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Für das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Ist zu erwarten, dass der Leiter für einen längeren Zeitraum als einen Monat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, so kann zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der vorübergehenden Leitung des Landeskonservatoriums betraut werden (betrauter Leiter). § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Für folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignet ist, zum Fachbereichsleiter bestellen:

(2) Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

Im RIS seit

19.07.2024

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Für folgende Institute kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Instituts persönlich und fachlich geeignet ist, zum Institutsleiter bestellen:

(2) Die Bestellung zum Institutsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Institutsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

Im RIS seit

27.08.2025

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Die Lehrperson am Landeskonservatorium führt die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ bzw. „Professor“. Der Leiter des Landeskonservatoriums führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ bzw. „Direktor“.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Lehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter gänzlicher oder teilweiser Freistellung vom Dienst als Lehrperson vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung zugeteilt werden.

(2) Der Zustimmung der Lehrperson bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Landesverwaltung für einen Zeitraum erfolgt, in dem die Lehrperson aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses wegen ihres gesundheitlichen Zustandes zwar für den Dienst als Lehrperson, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Eine Lehrperson, die mit einer anderen Lehrperson

(2) Der Dienstgeber kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen gestatten, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

Im RIS seit

29.03.2023

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Lehrperson hat die ihr obliegende Unterrichtsverpflichtung und die sonstigen Tätigkeiten unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Lehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Lehrperson hat ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hat im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(4) Die Lehrperson hat um ihre berufliche Fortbildung bestrebt zu sein. Sie ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers oder des Leiters dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat sie insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die erforderlichen Prüfungen abzulegen.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Lehrperson ist zur Erteilung von regelmäßigem Unterricht und zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Sie hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Die Lehrperson hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichtsarbeit an der Erfüllung der Aufgabe der Landesmusikschulen bzw. des Landeskonservatoriums mitzuwirken. In diesem Sinn und entsprechend dem jeweils anzuwendenden Lehrplan hat sie

(3) Der Unterricht ist in deutscher Sprache zu erteilen und sorgfältig zu planen. Die Unterrichtsplanung hat

Im RIS seit

07.09.2016

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Lehrperson hat ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzte sind der Leiter und alle Landesbediensteten, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Lehrperson betraut sind.

(2) Die Lehrperson kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält die Lehrperson die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat sie, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung ihre Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie die Lehrperson zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Lehrperson hat alle ihr ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat die Lehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat sie den Dienstgeber hievon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob die Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei sind der Zweck des Verfahrens sowie der der Lehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung der Lehrperson heraus, so hat die Lehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Lehrperson von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Die Lehrperson hat sich ihrer dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Kann die Vertretung durch eine andere Lehrperson nicht sogleich bewirkt werden, so hat auch die befangene Lehrperson die dienstlichen Tätigkeiten vorerst weiter auszuüben. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Ist die Lehrperson durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung ihres Dienstes verhindert, so hat sie dies unverzüglich dem Leiter anzuzeigen und auf Verlangen des Leiters, oder wenn sie dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung unverzüglich zu bescheinigen.

(2) Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesende Lehrperson oder eine Lehrperson, bei der berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung bestehen, ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Wird der Lehrperson in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betrifft, so hat sie diesen Verdacht unverzüglich dem Leiter zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine dienstliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter kann aus Gründen, die

(4) Ist eine Dienstverhinderung der Lehrperson ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies die Lehrperson unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Lehrperson sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Die Lehrperson hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:

(6) Die Lehrperson, die nach Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(7) Die Lehrperson, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(8) Die Lehrperson, die zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, sinngemäß.

(9) Die Lehrperson darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres Rechtes auf die gebührende Entlohnung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die Lehrperson hat Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, beim Leiter der Stammschule einzubringen. Die am Landeskonservatorium verwendete Lehrperson hat solche Anbringen beim Leiter des Landeskonservatoriums einzubringen. Der Leiter hat das Anbringen unverzüglich an den Dienstgeber weiterzuleiten.

(2) Die Lehrperson kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug oder ihr die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Lehrperson außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Die Lehrperson darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Lehrperson hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die Lehrperson jedenfalls zu melden.

(5) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinn des Abs. 4 ist vom Dienstgeber unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(6) Die Lehrperson darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

Im RIS seit

27.07.2022

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Der Lehrperson ist es untersagt, im Hinblick auf ihre dienstliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

(3) Die Lehrperson darf Ehrengeschenke annehmen. Sie hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Dem Leiter obliegt die Leitung der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums. Seine Aufgaben umfassen neben der Leitung insbesondere das Organisations- und Qualitätsmanagement, die Unterrichtsentwicklung, die Führung und die Personalentwicklung, die Gestaltung der Außenbeziehungen und die Öffnung der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums sowie die Pflege der Verbindung mit den Schülern (Studierenden) und den Erziehungsberechtigten.

(2) Der Leiter hat für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und dienstlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Landesmusikschule bzw. im Landeskonservatorium zu sorgen. Des Weiteren hat er dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen unverzüglich zu melden.

(3) Der Leiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen. Er hat die Lehrpersonen, soweit erforderlich, in ihrer Unterrichtsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler (der Studierenden) regelmäßig zu überzeugen. Der Leiter hat darauf zu achten, dass die Lehrpersonen ihre dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen entsprechend ihren Leistungen zu fördern.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Der Leiter hat für jedes Unterrichtsjahr die vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsfächer den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Dabei ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze, die Lehrbefähigung, die Bestimmungen über die Dienstzeit und hiermit vereinbare Wünsche der Lehrpersonen Bedacht zu nehmen. Muss eine Lehrperson vertreten werden, so ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, wenn feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Der Leiter hat zu Beginn des Schuljahres einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der vorgesehenen Unterrichtsfächer auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Leiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung einer Lehrperson, erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenverschiebung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Der Entfall von Unterrichtsstunden darf nur angeordnet werden, wenn andere Stundenplanmaßnahmen nicht getroffen werden können. Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Lehrperson kann, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen, wie etwa bei Verhinderung der Lehrperson oder des Schülers, erforderlich ist, mit Genehmigung des Leiters ihren Stundenplan vorübergehend ändern (Stundenverschiebung). Die betroffenen Schüler sind von einer solchen Änderung des Stundenplanes rechtzeitig von der Lehrperson in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

01.02.2022

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Dem Leiter obliegt die Festlegung der Unterrichtsfächer, die geblockt unterrichtet werden dürfen, die Festlegung der Anzahl der Blöcke und die Anzahl der auf die einzelnen Blöcke jeweils entfallenden Stunden. Hauptfächer dürfen, ausgenommen am Landeskonservatorium, nicht geblockt unterrichtet werden.

(2) Für jeden Block in einem Unterrichtsfach sind jeweils ein Haupttermin und, für den Fall, dass eine Unterrichtserteilung zum Haupttermin nicht möglich ist, zwei Ersatztermine zu bestimmen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der Leiter hat zur Beratung gemeinsamer Fragen, insbesondere der Planungs- und Unterrichtsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrpersonen, Lehrerkonferenzen durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrpersonen verlangt wird.

(2) Der Leiter hat jeweils jene Lehrpersonen zu benennen, die an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen haben. Betreffen Tagesordnungspunkte Angelegenheiten, die die Beteiligung anderer Personen zweckmäßig scheinen lassen, so sind diese Personen einzuladen.

(3) In jedem Schuljahr haben mindestens zwei Lehrerkonferenzen mit allen Lehrpersonen stattzufinden. Lehrerkonferenzen sind in der unterrichtsfreien Zeit abzuhalten. Wenn dies sachdienlich ist, kann der Leiter eine von ihm bestimmte Lehrperson mit der Durchführung einer Lehrerkonferenz betrauen.

(4) Lehrpersonen, die mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben an den Lehrerkonferenzen ihrer Stammschule teilzunehmen. Auf Anordnung des Leiters der Stammschule sind sie auch zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen, die an den weiteren Landesmusikschulen, denen sie zur Dienstleistung zugewiesen sind, stattfinden, verpflichtet. Eine solche Anordnung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses, wie etwa der Planung von Schulveranstaltungen, erfolgen. Der Leiter der Landesmusikschule hat eine entsprechende Anordnung rechtzeitig beim Leiter der Stammschule zu erwirken.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Der Leiter hat zumindest jedes dritte Schuljahr mit jeder Lehrperson, die sich in einem unbefristeten Dienstverhältnis befindet, ein Mitarbeitergespräch zu führen. Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so hat der Leiter der jeweiligen Stammschule das Mitarbeitergespräch zu führen.

(2) Inhalt des Mitarbeitergespräches sind:

(3) Beim Mitarbeitergespräch dürfen nur der Leiter und die Lehrperson anwesend sein, soweit im Abs. 4 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind vom Leiter während des Gespräches schriftlich kurz zusammenzufassen und von den Gesprächspartnern zu unterschreiben. Ist die Lehrperson mit der Zusammenfassung nicht einverstanden, so ist ein abschließender Gesprächstermin festzulegen, dem auf Wunsch jedes der Gesprächspartner eine mit Fragen der Gleichbehandlung oder Diskriminierung befasste Person oder ein Personalvertreter beigezogen werden kann.

(5) Der Lehrperson ist eine Ausfertigung der schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse des Mitarbeitergespräches zu übergeben.

(6) Der Leiter hat die Tatsache, dass ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Der Leiter hat bis zum Ende des Unterrichtsjahres für alle Lehrpersonen eine Verwendungsbeurteilung für das laufende Unterrichtsjahr durchzuführen, in der zu beurteilen ist, ob der zu erwartende Arbeitserfolg

(2) Die Verwendungsbeurteilung hat insbesondere Feststellungen zu enthalten über

(3) Bei Lehrpersonen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

(4) Ist die Lehrpersonen mehr als einer Landesmusikschule oder einer Landesmusikschule und dem Landeskonservatorium zugewiesen, so ist für jede Verwendung eine gesonderte Verwendungsbeurteilung durchzuführen.

(5) Von der Verwendungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn

(6) Eine Verwendungsbeurteilung ist nicht durchzuführen, wenn

(7) Für die Lehrperson, für die eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, die Lehrperson erklärt bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich, ab dem folgenden Unterrichtsjahr an der Verwendungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie von der Lehrperson schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Unterrichtsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Verwendungsbeurteilung abzusehen.

(8) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Leiter für eine Lehrperson immer dann eine Verwendungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Dienstgeber dies aufgrund dienstrechtlicher Erfordernisse verlangt.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

(1) Der Leiter hat die Verwendungsbeurteilung nach § 39 Abs. 1 im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit der Lehrperson zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.

(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung der Lehrperson während des Unterrichtsjahres nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.

(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist der Lehrperson eine schriftliche Ausfertigung der Verwendungsbeurteilung zu übermitteln. Die Verwendungsbeurteilung wird endgültig, wenn die Lehrperson nicht binnen einer Woche ab Übermittlung gegenüber dem Leiter schriftlich erklärt, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Die Lehrperson hat die ihrer Ansicht nach für eine andere Verwendungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.

(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.

(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung der Lehrperson, des Leiters oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Unterrichtsjahres nicht mehr stattfinden, so ist es ehestmöglich nachzuholen.

(6) Auf Verlangen der Lehrperson ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person ihres Vertrauens aus dem Kreis der Lehrpersonen beizuziehen.

(7) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen der Lehrperson und dem Leiter kein Einvernehmen über die Verwendungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der Leiter hat bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, wie etwa in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden Gründen, sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen und allenfalls die notwendige Anzahl an Tagen für schulfrei zu erklären.

(2) Die Schulfreierklärung ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, möglichst alle von der Schulfreierklärung Betroffenen zu erreichen. Der Leiter hat den Dienstgeber von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(3) Die Schulfreierklärung ist nach Wegfall des Grundes zu widerrufen. Der Dienstgeber hat vom Leiter den Widerruf der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Schulfreierklärung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt ist. Der Leiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(4) Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob allenfalls die für schulfrei erklärten Tage einzubringen sind.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Wird dem Leiter in Ausübung des Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Dessen Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975.

(2) Die Meldepflicht des Abs. 1 erstreckt sich ausschließlich auf strafbare Handlungen, die den Wirkungsbereich der Landesmusikschule bzw. des Landeskonservatoriums betreffen.

(3) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht,

Im RIS seit

07.09.2016

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Der Leiter einer Landesmusikschule hat während des Unterrichtsjahres in jeder Schulwoche im Regelfall 40 Stunden in der Landesmusikschule anwesend zu sein, es sei denn, seine Abwesenheit ist gerechtfertigt. Teilzeitbeschäftigte Leiter haben in einem solchen Stundenausmaß anwesend zu sein, das sich aus der Multiplikation der Zahl 40 mit dem Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung ergibt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Lehrperson, die zum Leiter des Landeskonservatoriums bestellt ist.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach den §§ 47 und 54 bzw. Tätigkeiten nach den §§ 48 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 2 zweiter Satz.

(2) Die Jahresnorm beträgt für eine vollbeschäftigte Lehrperson bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 1784 Jahresstunden. Ab einschließlich jenem Schuljahr, in dem die Lehrperson das 43. Lebensjahr vollendet, beträgt die Jahresnorm bei Vollbeschäftigung 1.744 Jahresstunden.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

Im RIS seit

07.09.2016

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung darf

(2) Jede Unterrichtsstunde entspricht einer Jahresstunde der Jahresnorm. Mit jeder Unterschreitung des Ausmaßes der Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 1 lit. a erhöhen sich die Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten bzw. für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b im gleichen Ausmaß.

(3) Das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung kann auf Anordnung des Leiters aus wichtigen Gründen um bis zu 148 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um bis zu 152 Jahresstunden, überschritten werden. In einem solchen Fall ist die Überschreitung der Jahresnorm zulässig.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung ist an den Schultagen zu erfüllen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Lehrperson darf zur Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung pro Schultag höchstens acht Stunden Unterricht erteilen. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine nicht zur Dienstzeit zählende Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen.

(3) Aus wichtigen dienstlichen oder organisatorischen Gründen kann der Unterricht auch an Samstagen erteilt werden. Die Erteilung des Unterrichts an Samstagen bedarf der Anordnung des Leiters.

(4) Die Erteilung von Unterricht darf wegen der Ausübung einer sonstigen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit nach § 48 Abs. 1 lit. b nicht entfallen. Die Erteilung von Unterricht kann mit Zustimmung des Leiters wegen des Besuches einer Fortbildungsveranstaltung oder der Ausübung einer Konzerttätigkeit auf andere Schultage einschließlich des Samstages verlegt werden, sofern der Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn der Dienstgeber für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung den Entfall von Unterricht vorsieht.

(6) Vertretungsstunden sind für einen Schultag nur in einem solchen Ausmaß auf die Supplierverpflichtung (§ 47 Abs. 1 lit. e) einer Lehrperson anzurechnen, als die Zahl der Vertretungsstunden die Zahl der ihr an diesem Schultag allenfalls entfallenen Unterrichtsstunden übersteigt.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Als sonstige Tätigkeiten sind für

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 lit. b und f zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung betreffend die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 lit. f ist auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrperson festzulegen. Die Lehrperson ist zur Abgabe entsprechender Vorschläge verpflichtet.

(3) Ist eine Lehrperson mehreren Landesmusikschulen zur Dienstleistung zugewiesen, so sind

(4) Abs. 3 lit. b ist auf eine Lehrperson, die an mindestens drei Dienstorten im Einzugsbereich einer oder mehrerer Landesmusikschulen Dienst verrichtet, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Die Jahresnorm des Leiters setzt sich zusammen aus

(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vermindert sich bei Landesmusikschulen mit nachstehender Anzahl an Schülern in 52 bzw. in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Anzahl derSchüler

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

bis zu 300

444

456

301 bis 400

518

532

401 bis 500

592

608

501 bis 600

666

684

über 600

740

760

(3) Ist der Umfang der Aufgaben nach Abs. 1 lit. b in besonderem Maß erhöht, so kann der Dienstgeber die Unterrichtsverpflichtung des Leiters vorübergehend über das im Abs. 2 angeführte Ausmaß hinaus vermindern oder den Leiter vorübergehend von seiner Unterrichtsverpflichtung befreien.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf den betrauten Leiter anzuwenden.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Im Fall der Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters sind auch die Verminderungsstunden nach § 48 Abs. 2 entsprechend herabzusetzen und auf volle Stunden aufzurunden. Die Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters ist um jene Stunden zu vermindern, um die die Verminderungsstunden des Leiters durch die Herabsetzung der Jahresnorm herabgesetzt werden, und stehen dem teilbetrauten Leiter einschließlich dem durch die Verminderung seiner Unterrichtsverpflichtung reduzierten Stundenausmaß für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts für die Wahrnehmung der Leiteraufgaben zur Verfügung.

(2) Unterrichtsstunden, die durch die Herabsetzung der Jahresnorm des Leiters von diesem bzw. durch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung des teilbetrauten Leiters vom teilbetrauten Leiter nicht mehr erteilt werden können, sind auf andere Lehrpersonen aufzuteilen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung des Fachbereiches

(2) In 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe für die Leitung des Fachbereiches

Im RIS seit

19.07.2024

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.

(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).

Im RIS seit

19.07.2024

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

Die Jahresnorm ist für jedes Schuljahr

Im RIS seit

07.09.2016

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Auf die Unterrichtsverpflichtung sind § 45 mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 zweiter Satz und § 46 anzuwenden.

(2) Wird eine Lehrperson zum Leiter oder zum betrauten Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.

(3) Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.

(4) Wird eine Lehrperson zum Institutsleiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 190 Jahresstunden. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Institutsleitung zur Verfügung.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Sonstige Tätigkeiten sind insbesondere

(2) Der Leiter hat für jede Lehrperson die einzelnen nach Abs. 1 zu besorgenden Aufgaben und das Ausmaß der auf sie entfallenden Jahresstunden mit Dienstanweisung festzulegen. Dabei können einzelne Aufgaben zu Aufgabenfeldern zusammengefasst werden. Allfällige Änderungen während des Schuljahres sind zu berücksichtigen.

Im RIS seit

04.02.2019

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen, die

(2) Die Unterrichtsverpflichtung von blinden Lehrpersonen und von Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H., vermindert sich um 74 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 76 Jahresstunden.

Im RIS seit

27.11.2019

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Bei vollbeschäftigten Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, sind die Jahresnorm, das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, das Ausmaß der Stunden für sonstige Tätigkeiten nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f bzw. nach § 52 lit. b, sowie das Ausmaß der Stunden für Tätigkeiten nach § 48 Abs. 1 lit. b bzw. § 53 Abs. 2 zweiter Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden. Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. f bzw. nach § 52 lit. b ist nach Durchführung der Aliquotierung und Rundung jedenfalls so anzusetzen, dass sich weder eine Überschreitung noch Unterschreitung der gerundeten aliquotierten Jahresnorm ergibt.

(2) Der Aliquotierungsfaktor ergibt sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Schultage durch die Gesamtzahl der Schultage des jeweiligen Schuljahres.

(3) Bei Teil(zeit)beschäftigten sind die dem Ausmaß der Teil(zeit)beschäftigung entsprechend herabgesetzten Werte nach Abs. 1 erster Satz mit dem Faktor nach Abs. 2 zu aliquotieren.

(4) Mit sich bei Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Diensteinteilung allenfalls ergebenden Über- oder Unterschreitungen der aliquotierten Unterrichtsverpflichtung sind keine entlohnungsrechtlichen Auswirkungen verbunden.

(5) Können aufgrund der Lage der Beschäftigung oder aus dienstlichen Gründen die aliquotierten Stundenwerte nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f nicht im jeweils vorgegebenen Ausmaß erbracht werden, so ist bei der Erstellung der Diensteinteilung von diesen Stundenwerten abzuweichen. Die Gesamtzahl der Stunden nach § 47 Abs. 1 lit. a bis f darf sich dabei jedoch nicht ändern.

(6) Bei Lehrpersonen, die während des Schuljahres in unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß verwendet werden, hat die Aliquotierung für jeden dieser Zeiträume gesondert zu erfolgen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 56a Im RIS seit {#par_56a}

(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.

(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 94).

Im RIS seit

19.07.2024

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

(1) Mit der Lehrperson, mit Ausnahme des Leiters, ist auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis auf die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfasst.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für eine Lehrperson insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 60 Abs. 2 dauernd wirksam. Für die Berechnung der Obergrenze von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Tirol oder zu einer Gemeinde Tirols, in denen die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer dienstrechtlichen Vorschrift gewährt oder vereinbart war, anzurechnen.

(4) Durch die Abs. 1 und 3 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

(5) Die Lehrperson, deren Jahresnorm nach Abs. 1 herabgesetzt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Betreuung eines

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

(4) Abweichend vom Abs. 1 ist der Lehrperson für die von ihr beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Jahresnorm auch unter die Hälfte der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson zu gewähren.

(5) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt besteht auch dann weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(6) Im Übrigen gilt § 57 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Lehrperson Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Lehrperson, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Die in den §§ 44, 47 Abs. 1 lit. a und b, 48, 52 und 53 Abs. 2 zweiter Satz festgelegten Stundenwerte gelten in dem Hundertsatz, auf den die Jahresnorm herabgesetzt ist. Bei diesen Berechnungen sich allenfalls ergebende Teile von Stunden sind auf volle Stunden abzurunden.

(3) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. c beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

(4) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. d beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

(5) Der Stundenwert nach § 47 Abs. 1 lit. e beträgt bei einem Beschäftigungsausmaß von

Im RIS seit

13.01.2026

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

(1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm nach den §§ 57 und 58 endet mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem der im § 57 Abs. 3 oder im § 58 Abs. 2 festgelegte Zeitraum abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm anschließt.

(2) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Nimmt eine Lehrperson eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm zur Folge.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm nach § 57 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Die Jahresnorm der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Pflege

(2) Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3.

(3) Die Pflegeteilzeit hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Pflegeteilzeit zu gewähren.

(4) Die Lehrperson, der eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

(5) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person

(6) Durch die Gewährung von Pflegeteilzeit wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

Im RIS seit

27.07.2022

## § 61a Im RIS seit {#par_61a}

(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis zu 30 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstens

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson

(4) Die Lehrperson, der eine Altersteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 61b Im RIS seit {#par_61b}

(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung ihrer Jahresnorm um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten. Das Mindestbeschäftigungsausmaß bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit beträgt 25 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson. Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 3. Mit der Lehrperson kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Lehrperson, der eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

(4) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(5) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.

(6) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit der Lehrperson für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(7) § 69 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 61c Im RIS seit {#par_61c}

(1) Mit der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen zur Inanspruchnahme einer Teilpension die Herabsetzung der Jahresnorm um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Die Vereinbarung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 57 Abs. 2 und 5 sowie 59 Abs. 2 bis 5.

(5) Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der Jahresnorm nach § 61a oder § 61b nicht zulässig.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Mit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Freistellung vom Dienst für die Dauer von einem Schuljahr gegen anteilige Kürzung der Entlohnung für die Dauer einer Rahmenzeit von zwei bis fünf Schuljahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn

(2) Die Vereinbarung hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn und das Ende der Freistellung zu enthalten.

(3) Die Freistellung darf im Fall einer

(4) Während der Dienstleistungszeit innerhalb der Rahmenzeit richtet sich das Ausmaß der Dienstleistung der Lehrperson nach der Jahresnorm, die für sie ohne Sabbatical gelten würde.

(5) Das Sabbatical kann auf Ansuchen der Lehrperson vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

Im RIS seit

07.09.2016

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Lehrperson während der Schulferien (§ 2 Abs. 6) vom Dienst beurlaubt. An den sonstigen schulfreien Tagen ist sie zur Dienstleistung nicht verpflichtet.

(2) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten vier Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Im Übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Aufgaben im Zusammenhang mit der Leitung während der Schulferien zu sorgen.

(3) Der Dienstgeber oder der Leiter kann die Lehrperson aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung im erforderlichen zeitlichen Ausmaß zurückberufen.

(4) Ist die Lehrperson nach Abs. 3 zurückberufen worden, so sind ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach § 114 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12), wenn ihnen eine Fortsetzung ihres Urlaubes ohne die Lehrperson nicht zumutbar ist.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Lehrperson, die

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

Im RIS seit

29.03.2023

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 65 Abs. 4 lit. a wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Im RIS seit

07.09.2016

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes nach § 65 ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der Lehrperson von ihrem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat die Lehrperson einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat sie darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes

Im RIS seit

07.09.2016

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn sie sich der Pflege

(2) Ein Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 lit. c hat mindestens einen Monat und längstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu pflegende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig ein weiterer Pflegekarenzurlaub zu gewähren.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 lit. a liegt vor, solange das zu pflegende Kind

(4) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Pflegekarenzurlaubes nach Abs. 1 lit. a oder b mehr als drei Monate, so darf er frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.

(5) Die Lehrperson hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegekarenzurlaub nach Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Auf Ansuchen der Lehrperson kann der Pflegekarenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

(7) Die Zeit des Pflegekarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam.

Im RIS seit

19.07.2024

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so kann zwischen der Lehrperson und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen der Lehrperson und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des letzten Bildungskarenzurlaubes vereinbart werden.

(2) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, für Rechte der Lehrperson, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.

(4) Wurde die höchstzulässige Dauer des Bildungskarenzurlaubes von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann mit der Lehrperson für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 dritter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungskarenzurlaub zu Bildungsteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils des Bildungskarenzurlaubes nicht übersteigen.

Im RIS seit

29.03.2023

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Sind keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden, so gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der männlichen Lehrperson, die in einer eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt ihres Kindes (ihrer Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tage zu gewähren, wenn sie mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(3) Der Lehrperson, die ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tage zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Lehrperson hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(5) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(6) Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.

(7) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.

Im RIS seit

27.07.2022

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 71a Im RIS seit {#par_71a}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Entlohnung zu gewähren, wenn

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 71 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Die Lehrperson, die eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 67 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

Im RIS seit

19.07.2024

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) sowie von Schwiegereltern und Schwiegerkindern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b sind die §§ 57 Abs. 2, 59 Abs. 2, 3 und 4 sowie 60 Abs. 2 und 3 anzuwenden und darf die Lehrperson nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Im Fall des Abs. 1 lit. c ist § 68 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Lehrperson ist auf ihr Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(4) Die Lehrperson hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.

(5) Der Dienstgeber hat über die von der Lehrperson beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(6) Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Familienhospizfreistellung vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(7) Die Zeit der Familienhospizfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich der Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder oder der leiblichen Kinder der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt) der Lehrperson anzuwenden. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Im RIS seit

27.07.2022

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

(2) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,

(3) Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 74 Im RIS seit {#par_74}

Der Lehrperson, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Im RIS seit

07.09.2016