# Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm

Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Zillertaler Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Mayrhofen und der Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm)

StF: LGBl. Nr. 108/2016

> Aufgrund des § 11 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

Im RIS seit

15.11.2016

## § 1 Erklärung zum Ruhegebiet {#par_1}

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 116 (Detailkarten) planlich grün dargestellte Gebiet in der Marktgemeinde Mayrhofen und in den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux mit einem Flächenausmaß von insgesamt 42.170,62 ha wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Zillertaler und Tuxer Hauptkamm).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, bei der Marktgemeinde Mayrhofen und bei den Gemeinden Brandberg, Finkenberg und Tux während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005):

Im RIS seit

19.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:

Im RIS seit

19.12.2025

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ruhegebiet Zillertaler Hauptkamm, LGBl. Nr. 47/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2015, außer Kraft.

## Anl. 1 Detailkartenübersicht {#prov_anl_1}

Beachte

Die Anlage 1 enhält lediglich die im § 1 Abs. 1 der Verordnung als Anlage 0 bezeichnete Detailkartenübersicht. Die Anlagen 1 bis 116 im Sinn dieser Verordnungsbestimmung, d.h. die 116 Detailkarten, wurden in acht weiteren Anlagen zusammengefasst. Die dargestellten Abweichungen von der Systematik haben dokumentationstechnischen Hintergrund und sind unvermeidlich.

## Anl. 2 Detailkarten 1-15 {#prov_anl_2}

## Anl. 3 Detailkarten 16-30 {#prov_anl_3}

## Anl. 4 Detailkarten 31-45 {#prov_anl_4}

## Anl. 5 Detailkarten 46-60 {#prov_anl_5}

## Anl. 6 Detailkarten 61-75 {#prov_anl_6}

## Anl. 7 Detailkarten 76-90 {#prov_anl_7}

## Anl. 8 Detailkarten 91-105 {#prov_anl_8}

## Anl. 9 Detailkarten 106-116 {#prov_anl_9}