# Staatsgrenze Österreich-Deutschland, Grenzverlauf „Scheibelberg-Bodensee“, Gesetz, Landesgrenze

Beachte

Der Kurztitel ist in der Konsolidierung um das Wort "Landesgrenze" erweitert worden.

Landesverfassungsgesetz vom 21. März 1990 über den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) zwischen der Republik Österreich (Land Tirol) und der Bundesrepublik Deutschland in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“

StF: LGBl. Nr. 25/1990 - Landtagsmaterialien: 57/90

> Beachte: Dieses Landesverfassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zu einem einfachen Landesgesetz (Art. II Abs. 1 Z 3 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, mit dem die Landesordnung geändert und eine Bereinigung des Landesverfassungsrechts durchgeführt wird, LGBl. Nr. 53/2017).

> Der Landtag hat beschlossen:

Die Kundmachung LGBl. Nr. 100/1993 lautet:

„Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“ wurde im BGBl. Nr. 633/1993 verlautbart."

Übereinstimmendes Bundesgesetz kundgemacht unter BGBl. Nr. 634/1993

Im RIS seit

15.03.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:

Im RIS seit

15.03.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird der Verlauf der Staatsgrenze Teil „Bayern-Tirol“ (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147) durch die Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze), 2 (Koordinatenverzeichnis) und 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000) bestimmt.

Im RIS seit

15.03.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ gleich wie die im § 2 genannte Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Im RIS seit

15.03.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Kundmachung LGBl. Nr. 100/1993 lautet:

„Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg“ wurde im BGBl. Nr. 633/1993 verlautbart.

Übereinstimmendes Bundesgesetz kundgemacht unter BGBl. Nr. 634/1993

Im RIS seit

17.03.2017