# Staatsgrenze Österreich-Schweiz, Änderungen, Gesetz, Landesgrenze

Beachte

Der Kurztitel ist in der Konsolidierung um das Wort "Landesgrenze" erweitert worden.

Landesverfassungsgesetz vom 23. Mai 1972 über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

StF: LGBl. Nr. 53/1972

> Beachte: Dieses Landesverfassungsgesetz wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zu einem einfachen Landesgesetz (Art. II Abs. 1 Z 1 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, mit dem die Landesordnung geändert und eine Bereinigung des Landesverfassungsrechts durchgeführt wird, LGBl. Nr. 53/2017).

> Der Landtag hat beschlossen:

Die Kundmachung LGBl. Nr. 66/1972 lautet:

„Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. juli 1970 wurde im 106. Stück des Bundesgesetzblattes aus dem Jahre 1972 unter Nr. 331 verlautbart.“ (BGBl. Nr. 331/1972)

Übereinstimmendes Bundesgesetz kundgemacht unter BGBl. Nr. 332/1972

Im RIS seit

16.03.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind

Im RIS seit

16.03.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Altfinstermünz-Martinsbruck durch die Anlagen

Im RIS seit

16.03.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Schalklhof-Altfinstermünz durch die Anlagen

Im RIS seit

16.03.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den Abschnitten Schalklbach-Spisser Mühle und in dem Teil des Abschnittes Malfrag zwischen dessen Ende und dem Grenzpunkt Nr. 8 durch folgende Anlagen bestimmt:

Im RIS seit

16.03.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Malfrag zwischen den Grenzpunkten 8 und 6 durch die Anlagen

Im RIS seit

16.03.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970. Die Landesregierung hat die Nummer, unter der dieser Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Die Kundmachung LGBl. Nr. 66/1972 lautet:

„Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. juli 1970 wurde im 106. Stück des Bundesgesetzblattes aus dem Jahre 1972 unter Nr. 331 verlautbart.“ (BGBl. Nr. 331/1972)

Übereinstimmendes Bundesgesetz kundgemacht unter BGBl. Nr. 332/1972

Im RIS seit

17.03.2017