# Landeskulturfonds, Übertragung von Aufgaben

Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2017 betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds

StF: LGBl. Nr. 46/2017

> Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2015, wird verordnet:

Im RIS seit

08.06.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds und aus dem Tiroler Energiefonds gewährten Darlehen übertragen.

Im RIS seit

28.02.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Rechnungslegung für Aufgaben nach § 1 erfolgt durch den Landeskulturfonds nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wobei die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln sind.

Im RIS seit

08.06.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

08.06.2017