# Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und technische Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm

StF: LGBl. Nr. 43/2007

> Aufgrund der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2006, wird verordnet:

Im RIS seit

04.07.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

Im RIS seit

20.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Als Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen werden folgende Straßenabschnitte festgestellt:

Bezeichnung

von km

bis km

Bereich

B 100

98,7

142,68

Knoten mit L 27 in Dölsach bis Staatsgrenze zu Italien

B 108

gesamter Verlauf

B 161

19,2

36,71

Jochberg bis Knoten mit B 178 in St. Johann in Tirol

B 164

65,33

75,62

Knoten mit L 2 in Fieberbrunn bis Knoten mit B 178 in St. Johann in Tirol

B 169

0,0

31,17

Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 6 in Mayrhofen

B 170

gesamter Verlauf

B 171

gesamter Verlauf

B 171a

gesamter Verlauf

B 171b

gesamter Verlauf

B 172

4,77

22,4

Knoten mit B 176 in Kössen bis Knoten mit L 209 in Niederndorf

B 173

gesamter Verlauf

B 174

gesamter Verlauf

B 175

0,0

9,6

Knoten mit B 171 in Kufstein bis Knoten mit B 172 in Niederndorf

B 177

gesamter Verlauf

B 178

0,0

44,87

Anschlussstelle A 12 in Wörgl bis Knoten mit L 2 in Waidring

B 179

gesamter Verlauf

B 180

0,0

24,44

Anschlussstelle A 12 bei Landecker Tunnel bis Knoten mit B 184 in Pfunds

B 181

0,0

24,9

Knoten mit B 171 in Strass im Zillertal bis Knoten mit L 221 in Achenkirch

B 182

gesamter Verlauf

B 183

0,0

9,13

Knoten mit B 182 in Schönberg im Stubaital bis Industriezone in Fulpmes

B 186

0,0

22,61

Knoten mit B 171 in Haiming bis Knoten mit L 239 und L 340 in Längenfeld

B 189

gesamter Verlauf

B 197

0,0

4,45

Knoten mit S 16 in St. Anton am Arlberg bis Kreisverkehr in St. Anton am Arlberg

B 198

72,33

76,94

Flugplatz Höfen bis Knoten mit B 179 in Reutte

L 9

0,0

0,57

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck

L11

0,0

3,75

Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck

L 12

0,0

3,51

Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Knoten mit L 304 in Götzens

L 13

0,0

2,9

Knoten mit B 171 in Zirl bis Knoten mit L 394 in Kematen

L 77

gesamter Verlauf

L 222

0,0

1,8

Knoten mit B 171 in Schwaz bis Kreisverkehr in Vomp

L 236

gesamter Verlauf

Folgende Straßenabschnitte verlaufen innerhalb des Ballungsraumes:

Bezeichnung

von km

bis km

Bereich

B 171

71,6

84,98

Ballungsraumgrenze in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Rum

B 171b

gesamter Verlauf

B 174

gesamter Verlauf

B 182

0,0

3,02

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Innsbruck

L 9

0,0

0,57

Knoten mit B 174 in Innsbruck bis Knoten mit L 32 in Innsbruck

L 11

0,0

3,75

Knoten mit B 171 in Innsbruck bis Knoten mit L 12 in Innsbruck

L 12

0,0

2,5

Knoten mit L 11 in Innsbruck bis Ballungsraumgrenze in Völs

Egger-Lienz-Straße

Straßenzug Museumstraße – Amraser Straße

Straßenzug Andechsstraße – Prinz-Eugen-Straße – Erzherzog-Eugen-Straße

Straßenzug Langer Weg – Grenobler Brücke

Straßenzug Höttinger Au – Mariahilfstraße – Innstraße – Hoher Weg

Straßenzug Brunecker Straße – Südtiroler Platz – Sterzinger Straße – Südbahnstraße

(2) Als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern wird das Gebiet der Stadt Innsbruck einschließlich der Gemeinden Völs und Rum bis zu einer Seehöhe von 800 m ausgewiesen.

Im RIS seit

20.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) berechnet sich mit folgender Gleichung:

/Dokumente/Landesnormen/LTI40039883/image001.jpg

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

Im RIS seit

04.07.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Schallemissionen durch Straßenverkehr sind gemäß den Kapiteln 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen) der RVS 04.02.11 „Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, Ausgabe 1. November 2021, zu ermitteln.

(2) Die Lärmindizes Lden und Lnight sind ausschließlich durch Berechnung auf Basis der Schallemissionen gemäß Abs. 1 gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 „Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden“, Ausgabe 1. Oktober 2021, zu ermitteln.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

Im RIS seit

23.12.2021

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs.1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in der Anlage 4 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023 festgelegten Methoden zu verwenden.

Im RIS seit

20.01.2026

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion Meridian 28 oder 31 zu erfolgen.

(2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023, ersichtlich zu machen.

(3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungslärmkarten ist wie folgt vorzugehen:

(4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen.

(5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.

(6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umgebungslärmkarte ist die Farbdarstellung gemäß Anlage 1 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung zu verwenden.

Im RIS seit

20.01.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden

55 dB ≤ Lden 60 dB

60 dB ≤ Lden 65 dB

65 dB ≤ Lden 70 dB

70 dB ≤ Lden 75 dB

75 dB ≤ Lden

(2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, die im dargestellten Gebiet ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lnight

50 dB ≤ Lnight 55 dB

55 dB ≤ Lnight 60 dB

60 dB ≤ Lnight 65 dB

65 dB ≤ Lnight 70 dB

70 dB ≤ Lnight

(3) Die Zuweisung von Lärmpegeln und von Bewohnern zu Gebäuden hat nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 zu erfolgen.

(4) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärmkarten ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden

55 dB ≤ Lden 65 dB

65 dB ≤ Lden 75 dB

75 dB ≤ Lden

(5) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(6) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen.

Im RIS seit

01.10.2020

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

Im RIS seit

04.07.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Als Schwellenwerte für die Aktionsplanung werden ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB bestimmt.

Im RIS seit

04.07.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen ermittelt werden können.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete, zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere

(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

Im RIS seit

04.07.2017

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Im RIS seit

20.01.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2015/996/EU der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 2015 Nr. L 168, S. 1ff, die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. 2020 Nr. L 67, S. 132ff und die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. 2021 Nr. L 269, S. 65ff umgesetzt.

Im RIS seit

23.12.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

14.03.2019