# Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2017 über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles

StF: LGBl. Nr. 60/2017

> Aufgrund des § 2 lit. c Z 1 sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2017, und der §§ 47 und 79a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

05.07.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Fahrtkostenanteil, den der Landesbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), wird mit 30,- Euro bzw. dem dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Anteil davon pro Kalendermonat festgesetzt. Als notwendige monatliche Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck zweckmäßigerweise in Betracht kommt, gilt nach § 20b Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung der Fahrtarif für das VVT-Jahres-Ticket LAND, umgerechnet auf einen Kalendermonat, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(2) Für Bedienstete, die durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017, in Anspruch nehmen, werden die in der nachstehenden Tabelle angeführten notwendigen monatlichen Fahrtauslagen als billigstes öffentliches Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrunde gelegt:

Einfache Wegstrecke

Monatlicher Fahrtarif (in Euro)

2 km bis 20 km

50,-

mehr als 20 km bis 40 km

75,-

mehr als 40 km bis 60 km

105,-

mehr als 60 km

135,-

Im RIS seit

07.06.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung des von Landesbediensteten zu tragenden Fahrtkostenanteiles, LGBl. Nr. 45/2017, außer Kraft.

Im RIS seit

05.07.2017