# Pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen, Gleichwertigkeit von fachlichen Anstellungserfordernissen

Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2017 über die Gleichwertigkeit von fachlichen Anstellungserfordernissen für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen

StF: LGBl. Nr. 70/2017

> Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

11.08.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Den fachlichen Anstellungserfordernissen für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen nach § 31 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind folgende Ausbildungen in Verbindung mit einer in Kinderkrippengruppen, Kinderspielgruppen oder alterserweiterten Kindergartengruppen für unter 3-Jährige absolvierten Berufspraxis im Ausmaß von insgesamt 1000 Stunden gleichzuhalten:

(2) Die Berufspraxis gemäß Abs. 1 ist möglichst zeitgleich mit der theoretischen Ausbildung, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn Jahren vor oder nach deren Abschluss zu absolvieren.

Im RIS seit

11.08.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die im § 1 genannten Studienpläne liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf.

Im RIS seit

11.08.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Land Tirol bekennt sich zur Qualitätssicherung der Ausbildung für pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen. Insbesondere behält sich die Landesregierung im Rahmen der Qualitätssicherung eine Überprüfung der Umsetzung der Inhalte der im § 1 Abs. 1 genannten Studienpläne im Rahmen von stichprobenartigen Besuchen der jeweiligen Kurse vor.

Im RIS seit

11.08.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

11.08.2017