# Verordnung der Landeregierung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landeregierung vom 19. Dezember 2017 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten

StF: LGBl. Nr. 135/2017

> Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 32/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

24.01.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:

(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit. a beträgt pro Pflegetag:

(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2

(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt.........................122,88 Euro.

Im RIS seit

17.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 92/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 137/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

24.01.2018