# Rechtsbereinigungsgesetz 2017, Tiroler

Gesetz vom 1. Februar 2017 über eine weitere allgemeine Rechtsbereinigung in Tirol (Tiroler Rechtsbereinigungsgesetz 2017)

StF: LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

13.03.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Alle als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1980 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung nach Abs. 1 sind ausgenommen:

(3) Abs. 1 berührt nicht Art. 15 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 5 des Tiroler Verwaltungsreformgesetzes 2017, LGBl. Nr. 26/2017.

(4) (Landesverfassungsbestimmung) Alle Landesverfassungsbestimmungen in als einfache Landesgesetze geltenden Rechtsvorschriften, die nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 aufgehoben werden, werden aufgehoben.

Im RIS seit

13.03.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ einschließlich des jeweils vorangehenden und eines allenfalls nachgestellten Beistrichs aufgehoben:

(2) In folgenden Bestimmungen wird jeweils die Wortfolge „den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder“ aufgehoben:

(3) Im § 66 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird die Wendung „sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“ jeweils durch die Wendung „sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet,“ ersetzt.

(4) Aufgehoben werden:

(5) (Landesverfassungsbestimmung) Folgende in einfachen Landesgesetzen enthaltene Landesverfassungsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:

(6) (Landesverfassungsbestimmung) Im § 54 Abs. 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, im § 6 Abs. 6 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2005, und im § 50 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird jeweils der Klammerausdruck „(Landesverfassungsbestimmung)“ aufgehoben.

Im RIS seit

13.03.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 2 Abs. 5 und 6 mit 1. Mai 2017 in Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 und 6 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.

Im RIS seit

13.03.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

13.03.2018