# Verordnung über die Walddatenbank

Verordnung der Landesregierung vom 3. April 2018 über die Walddatenbank

StF: LGBl. Nr. 48/2018

> Aufgrund des § 25a Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

30.04.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Land Tirol hat zum Zweck der Besorgung der Aufgaben nach § 25a Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind.

(2) Das Land Tirol kann sich zur Einrichtung der Walddatenbank eines Dienstleisters bedienen. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftsverteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.

(3) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass nur

(4) Es ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des E-Government-Gesetzes möglich sind.

Im RIS seit

30.04.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In der Walddatenbank sind insbesondere folgende Funktionen vorzusehen und getrennt nach Waldbetreuungsgebieten zu führen:

Im RIS seit

30.04.2018

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Zum Zweck der Verknüpfung der Walddatenbank mit weiteren internetbasierten Datendiensten des Landes Tirol sind folgende Schnittstellen einzurichten:

Im RIS seit

30.04.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Kommunikation in der Walddatenbank hat ausschließlich im Rahmen von dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen nach Abs. 2 zu erfolgen. Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(2) Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:

Im RIS seit

30.04.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) In der Walddatenbank ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass

(2) Die Anwendung für Zugriffsberechtigte unterliegt den technischen und organisatorischen Regelungen des österreichischen Behördenportalverbunds.

Im RIS seit

30.04.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung der Forsttagsatzungskommission und die Führung der Walddatenbank, LGBl. Nr. 6/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

30.04.2018