# Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

StF: LGBl. Nr. 52/1987

> Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 mit 18. September 1987 in Kraft.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 7 Im RIS seit {#art_7}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Im RIS seit

20.11.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1

SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3.....................................

0,6 mg/m3

(0,22 ppm)

1.2

Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3 ........................................................................................

0,8 mg/m3

2.

Kohlenmonoxid ……………………………………………….

30 mg/m3

(26 ppm)

3.

Stickstoffdioxid ……………………………………………….

0,6 mg/m3

(0,31 ppm)

4.

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

5.

Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe - als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar - ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

Im RIS seit

20.11.2018

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar)

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1

0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)

als Tagesmittelwert

1.2

0,2 mg SO2/m3 (0,075 ppm)

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes

1.3

0,2 mg Staub/m3

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10μm.

2.

Kohlenmonoxid

2.1

10 mg CO/m3 (9 ppm)

als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2

40 mg CO/m3 (34 ppm)

als Einstundenmittelwert.

3.

Stickstoffdioxid 0,2 mg NO2/m3 (0,105 ppm)

als Halbstundenmittelwert.

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Punkt 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Punkt 1.2 für den SO2-Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.

Im RIS seit

20.11.2018