# Warn- und Alarmsystem, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems

StF: LGBl. Nr. 9/1988

> Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 13. Februar 1988 in Kraft.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 2 Im RIS seit {#art_2}

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 3 Im RIS seit {#art_3}

Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.

(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

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20.11.2018

## Art. 5 Im RIS seit {#art_5}

Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 6 Im RIS seit {#art_6}

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

Im RIS seit

20.11.2018

## Art. 7 Im RIS seit {#art_7}

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

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20.11.2018

## Art. 8 Im RIS seit {#art_8}

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

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20.11.2018

## Art. 9 Im RIS seit {#art_9}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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20.11.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

- für 1. Ausbaustufe

360 Sirenen

notwendig

-

352 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

14 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

613 Sirenen

notwendig

-

473 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

433 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

2 396 Sirenen

notwendig

-

2 096 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

514 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

1 111 Sirenen

notwendig

-

1 263 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

912 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

328 Sirenen

notwendig

-

258 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

258 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

1 050 Sirenen

notwendig

-

850 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

750 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

646 Sirenen

notwendig

-

670 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

166 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

210 Sirenen

notwendig

-

130 Sirenen

vorhanden

- Funkfernsteuerung

25 Sirenen

angeschlossen

- für 1. Ausbaustufe

420 Sirenen oder

140 Typhone

notwendig

2 Typhone

vorhanden

2 Typhone

angeschlossen

/Dokumente/Landesnormen/LTI40041511/image001.png

/Dokumente/Landesnormen/LTI40041511/image002.png

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20.11.2018

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

a) 90 vH nach der Volkszahl

1

2

3

Land

Volkszahl 1981

vH

90 vH der Spalte 3

Burgenland

269 771

3,570601

3,213541

Kärnten

536 179

7,096691

6,387022

Niederösterreich

1 427 849

18,898546

17,008691

Oberösterreich

1 269 540

16,803219

15,122897

Salzburg

442 301

5,854152

5,268737

Steiermark

1 186 525

15,704460

14,134014

Tirol

586 663

7,764881

6,988393

Vorarlberg

305 164

4,039052

3,635147

Wien

1 531 346

20,268398

18,241558

Summe

7 555 338

100,000000

90,000000

b) 10 vH nach der Gebietsfläche

4

5

6

Land

Gebietsfläche 1985 in km2

vH

10 vH der Spalte 7

Burgenland

3 965

4,728400

0,472840

Kärnten

9 534

11,369626

1,136963

Niederösterreich

19 172

22,863276

2,286327

Oberösterreich

11 980

14,286566

1,428657

Salzburg

7 154

8,531393

0,853139

Steiermark

16 387

19,542067

1,954207

Tirol

12 647

15,081987

1,508199

Vorarlberg

2 601

3,101783

0,310178

Wien

415

0,494902

0,049490

Summe

83 855

100,000000

10,000000

c) ergibt:

Land

vH

Burgenland

3,686381

Kärnten

7,523985

Niederösterreich

19,295018

Oberösterreich

16,551554

Salzburg

6,121876

Steiermark

16,088221

Tirol

8,496592

Vorarlberg

3,945325

Wien

18,291048

Summe

100,000000

Im RIS seit

20.11.2018