# Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung, Tiroler

Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 2018, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt werden, für die Geldstrafen in abgekürzten Verfahren eingehoben werden dürfen (Tiroler Organstraf- und Anonymverfügungsverordnung – TOAV)

StF: LGBl. Nr. 136/2018

> Aufgrund der §§ 49a Abs. 1 und 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

18.12.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen durch Organstrafverfügungen bzw. Anonymverfügungen Geldstrafen in der dort jeweils festgesetzten Höhe eingehoben bzw. vorgeschrieben werden.

Im RIS seit

18.12.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Im RIS seit

18.12.2018

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

15.05.2025