# Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung

Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 2018, über die Modellfunktionen und Modellstellen für Verwendungen in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung – MStV Gesundheit und Sozialbetreuung)

StF: LGBl. Nr. 138/2018

> Aufgrund des § 126 Abs. 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 128/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

21.12.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Krankenhausdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

GOA

Geschäftsführende Oberärzte

Im RIS seit

21.12.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:

AA1

Ärzte in Ausbildung 1/3

AA2

Ärzte in Ausbildung 2/3

AA3

Ärzte in Ausbildung 3/3

Im RIS seit

08.01.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FAA

Fachärzte in Additivfachausbildung

Im RIS seit

21.12.2018

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FA

Fachärzte

Im RIS seit

21.12.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen:

AM1

Allgemeinmediziner 1/2

AM2

Allgemeinmediziner 2/2

Im RIS seit

21.12.2018

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

OA

Oberärzte

Im RIS seit

21.12.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

LOA

Leitende Oberärzte

Im RIS seit

21.12.2018

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen:

KPA1

Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2

KPA2

Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2

Im RIS seit

21.12.2018

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen:

KP1

Klinische Psychologen 1/3

KP2

Klinische Psychologen 2/3

KP3

Klinische Psychologen 3/3

Im RIS seit

21.12.2018

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Pflegeassistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen in den Pflegeassistenzberufen – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

PL_AB1

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 1/4

PL_AB2

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 2/4

PL_AB3

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 3/4

PL_AB4

Leitende Funktionen der Pflegeassistenzberufe 4/4

Im RIS seit

11.12.2020

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen:

LP_I u II1

Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4

LP_I u II2

Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4

LP_I u II3

Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4

LP_I u II4

Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4

Im RIS seit

21.12.2018

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Krankenhäuser (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

PL

Pflegedienstleitung

Im RIS seit

21.12.2018

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K und Pflegefachassistenz an Krankenanstalten PFA/K umfassen die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten – P_ASSB/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

P_ASSB/K1

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 1/4

P_ASSB/K2

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 2/4

P_ASSB/K3

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 3/4

P_ASSB/K4

Assistenzberufe Pflege an Krankenanstalten 4/4

(3) Die Modellfunktion Pflegefachassistenz an Krankenanstalten – PFA/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

PFA/K

Pflegefachassistenz an Krankenanstalten

Im RIS seit

08.01.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K umfasst:

(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:

GD_GK/K1

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 1/3

GD_GK/K2

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 2/3

GD_GK/K3

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker an Krankenanstalten 3/3

Im RIS seit

11.12.2020

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_L_AB1

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_L_AB2

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_L_AB3

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_L_AB4

Leitende Funktionen der Assistenzberufe MTD 4/4

Im RIS seit

08.01.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst:

(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen:

L_G_MTD/L_H1

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3

L_G_MTD/L_H2

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3

L_G_MTD/L_H3

Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3

Im RIS seit

21.12.2018

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe MTD – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

MTD_ASSB1

Assistenzberufe MTD 1/4

MTD_ASSB2

Assistenzberufe MTD 2/4

MTD_ASSB3

Assistenzberufe MTD 3/4

MTD_ASSB4

Assistenzberufe MTD 4/4

Im RIS seit

08.01.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

MFA

Medizinische Fachassistenz

Im RIS seit

21.12.2018

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

MTF

Medizinisch-Technischer Fachdienst

Im RIS seit

21.12.2018

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst:

(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen:

G_MTD/H1

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3

G_MTD/H2

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3

G_MTD/H3

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3

Im RIS seit

21.12.2018

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen – PL_AWH umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.

(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen - PL_AWH besteht aus den folgenden Modellstellen:

PL_AWH 1

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/4

PL_AWH 2

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/4

PL_AWH 3

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 3/4

PL_AWH 4

Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen 4/4

Im RIS seit

11.12.2020

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Modellfunktion Wohnbereichsleitung – WBL umfasst die operative Steuerung und Organisation eines Wohnbereiches oder einer organisatorischen Einheit, die Sicherstellung effizienter Abläufe und der Pflegequalität, die Optimierung der Nahtstellen zu anderen Organisationsbereichen sowie die Mitarbeiterführung.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

WBL

Wohnbereichsleitung

Im RIS seit

21.12.2018

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in der mobilen Pflege sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und -entwicklung sowie die direkte Personalführung.

Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Wirkungsbereich und der Führungskompetenz Linie.

(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege – PL_MP besteht aus den folgenden Modellstellen:

PL_MP1

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von bis zu 100 Klienten) 1/5

PL_MP2

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 101 bis 200 Klienten) 2/5

PL_MP3

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 201 bis 350 Klienten) 3/5

PL_MP4

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von 351 bis 500 Klienten) 4/5

PL_MP5

Pflegedienstleitung in der mobilen Pflege (Betreuung von mehr als 500 Klienten) 5/5

Im RIS seit

11.12.2020

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen und in der mobilen Pflege zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht.

(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen:

GD_GK/L1

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 1/3

GD_GK/L2

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 2/3

GD_GK/L3

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der Langzeitpflege 3/3

Im RIS seit

11.12.2020

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Modellfunktionen Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege P_ASSB/L und Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege PFA/L umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.

(2) Die Modellstelle Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege – P_ASSB/L besteht aus der folgenden Modellstelle:

P_ASSB/L

Assistenzberufe Pflege in der Langzeitpflege

(3) Die Modellstelle Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege – PFA/L besteht aus der folgenden Modellstelle:

PFA/L

Pflegefachassistenz in der Langzeitpflege

Im RIS seit

08.01.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung - DFSB umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die den Alltag der Klienten abwechslungsreich und angenehm gestalten, die Aktivierung der Klienten sowie die soziale Kontaktpflege zu ihnen und ihren Angehörigen. Des Weiteren die Unterstützung der Pflege bei der Betreuung der Klienten.

(2) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung – DFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

DFSB1

Diplom-/Fachsozialbetreuung 1/2

DFSB2

Diplom-/Fachsozialbetreuung 2/2

Im RIS seit

11.12.2020

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Modellfunktion Heimhilfe – HF umfasst die Unterstützung der Klienten in der Basisversorgung, deren soziale Betreuung und die Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

HF

Heimhilfe

Im RIS seit

11.12.2020

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Im RIS seit

11.12.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

Im RIS seit

08.01.2025

## Anl. 8 Im RIS seit {#prov_anl_8}

Im RIS seit

11.12.2020

## Anl. 9 Im RIS seit {#prov_anl_9}

Im RIS seit

11.12.2020

## Anl. 10 Im RIS seit {#prov_anl_10}

Im RIS seit

08.01.2025