# Mautgesetz Kaiserbachtalweg

Mautgesetz Kaiserbachtalweg

StF: LGBl. Nr. 38/2019 (WV)

Im RIS seit

26.03.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die Benützung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“, Wegparzelle Nr. 2686 der Katastralgemeinde Kirchdorf in Tirol, wird eine Maut als Landesabgabe eingehoben.

(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Beginn der Benützung des Kaiserbachtalweges (Hinfahrt). Gleichzeitig tritt auch die Fälligkeit der Maut ein.

Im RIS seit

26.03.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Beachte hierzu die Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird, LGBl. Nr. 23/2015.

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit. b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 20,– Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die festgesetzten Tarife ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, um die Einnahmen aus der Maut den Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege anzugleichen.

Im RIS seit

26.03.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Einhebung der Maut erfolgt durch Organe, die von der Landesregierung hierzu ermächtigt sind, an einer Mautstelle bei der Abzweigung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ von der Schwendter Straße.

(2) Zur Entrichtung der Maut ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet.

Im RIS seit

26.03.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Eine Maut ist nicht zu entrichten für

Im RIS seit

26.03.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Über Streitigkeiten in Mautangelegenheiten entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.

Im RIS seit

26.03.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Einnahmen aus der Maut sind von der Landesregierung der Weggemeinschaft für den öffentlichen Interessentenweg „Kaiserbachtalweg“ zur Bestreitung der Kosten des Ausbaues, der Erhaltung und der Verwaltung des öffentlichen Interessentenweges „Kaiserbachtalweg“ sowie der weiteren Erschließung des hinteren Kaiserbachtales durch Wanderwege zu überweisen.

Im RIS seit

26.03.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.

Im RIS seit

26.03.2019