# Aufwertungszahl-Verordnung 2020

Verordnung der Landesregierung vom 21. Jänner 2020 über die Aufwertungszahl nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Aufwertungszahl-Verordnung 2020)

StF: LGBl. Nr. 18/2020

> Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

10.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2020 wird mit 1,031 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 460,66 Euro.

Im RIS seit

10.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

10.02.2020