# Totenbeschauverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2020 über die Durchführung der Totenbeschau und über die Erfordernisse des Totenbeschaubefundes (Totenbeschauverordnung)

StF: LGBl. Nr. 26/2020

> Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

27.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Über die durchgeführte Totenbeschau ist ein Totenbeschaubefund durch den Totenbeschauer zu erstellen und entsprechend zu unterfertigen. Dafür ist ein Dokument zu verwenden, welches hinsichtlich Form und Inhalt der Anlage 1 zu entsprechen hat. Soweit die Erstellung des Dokuments automationsunterstützt erfolgt, kann das Formular den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.

(2) Eine Kopie des Totenbeschaubefundes ist der Gemeinde des Sterbeortes sowie über Anfrage dem Bestattungsunternehmen, welches die Bestattung durchführt, ehestmöglich zu übermitteln.

(3) Der Totenbeschaubefund ist vom Totenbeschauer mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

27.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Durchführung der Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu dokumentieren. Dieses Protokoll über die Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu unterfertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

27.02.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für den Fall, dass der Totenbeschaubefund dem Bestattungsunternehmen vor Ort nicht direkt ausgefolgt werden kann, ist zum Nachweis der durchgeführten Totenbeschau zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort eine vom Totenbeschauer erstellte Bestätigung für das Bestattungsunternehmen bei der Leiche zu hinterlassen, dass die Totenbeschau stattgefunden hat. Diese Bestätigung ist vom Totenbeschauer zu unterzeichnen und hat jedenfalls zu enthalten:

Im RIS seit

27.02.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

Im RIS seit

27.02.2020

## Anl. 0 Im RIS seit {#prov_anl_0}

Im RIS seit

27.02.2020