# Sachkundenachweis für Hundehalter, Verordnung

Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden

StF: LGBl. Nr. 30/2020

> Aufgrund des § 6a Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

12.03.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.

Im RIS seit

12.03.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

Im RIS seit

12.03.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:

Im RIS seit

12.03.2020

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei

Im RIS seit

12.03.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.

Im RIS seit

12.03.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.

Im RIS seit

12.03.2020