# Almschutzverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2020 über die Sicherstellung eines ungestörten Almbetriebes sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vermeidung von Nutzungskonflikten auf Almen (Almschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 71/2020

> Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 103/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

01.07.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Besucher von Almen (Wanderer, Radfahrer und dergl.) haben sich so zu verhalten, dass der Almbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Auf das Weidevieh ist Rücksicht zu nehmen, Nutzungskonflikte sind zu vermeiden.

(2) Insbesondere haben Besucher von Almen

Im RIS seit

01.07.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Während der Zeit des Almbetriebes haben Besucher von Almen, welche einen Hund mit sich führen, diesen unter Kontrolle zu halten und an der kurzen Leine zu führen. Die Begegnung von Hunden mit dem Weidevieh (insbesondere mit Muttertieren) ist zu vermeiden. Ist ein Angriff von Weidevieh absehbar, so ist der Hund sofort abzuleinen.

Im RIS seit

01.07.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

01.07.2020