# Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen

Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen

StF: LGBl. Nr. 78/2020

> Aufgrund des § 21 Abs. 8 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

06.08.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:

Im RIS seit

06.08.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

06.08.2020