# Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale

Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale festgelegt wird

StF: LGBl. Nr. 103/2020

> Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

02.10.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

Im RIS seit

02.10.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.

(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

02.10.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

02.10.2020

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

02.10.2020