# Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2021

Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 141/2020

> Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

21.01.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.

Im RIS seit

21.01.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Im RIS seit

21.01.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Beachte

Anlage in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, LGBl. Nr. 150/2020

Im RIS seit

21.01.2021