# Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung

Verordnung der Landesregierung vom 23. Februar 2021 über die Modellfunktionen und Modellstellen für Verwendungen in der allgemeinen Verwaltung und Verwendungen in anderen Bereichen

StF: LGBl. Nr. 34/2021

> Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

10.03.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft – HWFüK, Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft – HWFüK, Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I bestehen aus den folgenden Modellstellen:

HWFüK1

Handwerkliche Führungskraft 1

HWFüK2

Handwerkliche Führungskraft 2

HWFüK3

Handwerkliche Führungskraft 3

HWFüK4

Handwerkliche Führungskraft 4

FÜ II-1

Führung II 1

FÜ II-2

Führung II 2

FÜ II-3

Führung II 3

FÜ II-4

Führung II 4

FÜ II-5

Führung II 5

FÜ II-6

Führung II 6

FÜ I-1

Führung I 1

Im RIS seit

01.04.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FÜLAD

Führungsposition Landesamtsdirektor

Im RIS seit

10.03.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw. nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In den anspruchsvolleren Ausprägungen müssen Ursachen und Zusammenhänge erfasst und erkannt werden. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADSB1

Administrative Sachbearbeitung 1

ADSB2

Administrative Sachbearbeitung 2

ADSB3

Administrative Sachbearbeitung 3

Im RIS seit

01.04.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem Sachbereich oder in mehreren Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADSSB1

Administrative Spezial-Sachbearbeitung 1

ADSSB2

Administrative Spezial-Sachbearbeitung 2

ADSSB3

Administrative Spezial-Sachbearbeitung 3

Im RIS seit

01.04.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADFB1

Administrative Fachbearbeitung 1

ADFB2

Administrative Fachbearbeitung 2

ADFB3

Administrative Fachbearbeitung 3

ADFB4

Administrative Fachbearbeitung 4

Im RIS seit

01.04.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Modellfunktion Administrative Experten umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Administrative Experten – ADEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADEX1

Administrative Experten 1

ADEX2

Administrative Experten 2

ADEX3

Administrative Experten 3

ADEX4

Administrative Experten 4

ADEX5

Administrative Experten 5

Im RIS seit

01.04.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNSSB1

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1

TNSSB2

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2

TNSSB3

Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3

Im RIS seit

01.04.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNFB1

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 1

TNFB2

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 2

TNFB3

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 3

TNFB4

Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 4

Im RIS seit

01.04.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNEX1

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1

TNEX2

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2

TNEX3

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3

TNEX4

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4

TNEX5

Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5

Im RIS seit

01.04.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB umfasst unterstützende oder selbstständig wahrgenommene Aufgaben der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOSSB1

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 1

SOSSB2

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 2

SOSSB3

Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3

Im RIS seit

01.04.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD umfasst die abschließende selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben, therapeutischen Aufgaben, diagnostischen Aufgaben oder beratenden Aufgaben in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sozialarbeit, gehobene medizinisch-technische Dienste, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Betroffenen und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOFD1

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 1

SOFD2

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 2

SOFD3

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 3

SOFD4

Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 4

Im RIS seit

01.04.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten Problemstellungen im Rahmen beratender, therapeutischer und konzeptioneller Aufgaben, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOEX1

Soziale Experten 1

SOEX2

Soziale Experten 2

SOEX3

Soziale Experten 3

SOEX4

Soziale Experten 4

SOEX5

Soziale Experten 5

Im RIS seit

01.04.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben einschließlich der Erarbeitung von Gesundheitskonzepten. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX besteht aus den folgenden Modellstellen:

AREX3

Ärztliche Experten 3

AREX4

Ärztliche Experten 4

AREX5

Ärztliche Experten 5

Im RIS seit

01.04.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Modellfunktion Assistenzdienst – AssD umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten sowie die Ausführung von einfachen Routinetätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten nach schematischen verbindlichen Vorgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Assistenzdienst – AssD besteht aus den folgenden Modellstellen:

AssD1

Assistenzdienst 1

AssD2

Assistenzdienst 2

AssD3

Assistenzdienst 3

AssD4

Assistenzdienst 4

AssD5

Assistenzdienst 5

Im RIS seit

01.04.2025

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK besteht aus den folgenden Modellstellen:

HWFachK1

Handwerkliche Fachkraft 1

HWFachK2

Handwerkliche Fachkraft 2

HWFachK3

Handwerkliche Fachkraft 3

HWFachK4

Handwerkliche Fachkraft 4

HWFachK5

Handwerkliche Fachkraft 5

Im RIS seit

01.04.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung VBl. Nr. 42/2025 gelten die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle angeführten Modellstellen nach dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung VBl. Nr. 42/2025, als in der rechten Spalte angeführte Modellstellen nach dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 42/2025:

FÜ II-T

ADEX4

AREX1

AREX3

AREX2

AREX4

AREX3

AREX5

TNSB1

ADSB1

TNSB2

ADSB2

TNSB3

ADSB3

HWFachK2

HWFachK1

HWFachK3

HWFachK2

HWFachK4

HWFachK3

HWFachK5

HWFachK4

HWAssD1

AssD1

HWAssD2

AssD2

HWAssD3

AssD3

HWAssD4

AssD4

HWFachK1

AssD5

ADRSB1

AssD1

ADRSB2

AssD2

ADRSB3

AssD3“

Im RIS seit

01.04.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

01.04.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

01.04.2025

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

01.04.2025

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

01.04.2025

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Im RIS seit

01.04.2025